§ 18 AbgG - Voraussetzungen der Altersentschädigung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110030000000
(1) Ein früherer Abgeordneter, der dem Landtag mindestens acht Jahre angehörte, erhält eine Altersentschädigung. Ein Rest von mehr als 182 Tagen gilt als ein Jahr. Gehörte ein früherer Abgeordneter dem Landtag mehrmals mit Unterbrechungen an, so sind die Zeitabschnitte zusammenzurechnen.
(2) Die Zeit einer Mitgliedschaft im Bundestag, im Europäischen Parlament oder in der Volksvertretung eines anderen deutschen Bundeslandes ist anzurechnen.
(3) Wer gemäß § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes aus dem Landtag ausgeschieden ist oder gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Landeswahlgesetzes seinen Sitz als Abgeordneter verloren hat, erhält die Altersentschädigung nicht.