§ 79 NWG - Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung
(zu § 42 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
- Amtliche Abkürzung
- NWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
(1) Ergänzend zu § 42 WHG kann die Wasserbehörde im Streitfall bestimmen, wem und in welchem Umfang die Unterhaltung, eine Kostenbeteiligung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt.
(2) Wird ein Gewässer von einem anderen als dem zu seiner Unterhaltung Verpflichteten ausgebaut, so hat der Ausbauunternehmer das ausgebaute Gewässer, wenn die Unterhaltungspflicht streitig ist, so lange selbst zu unterhalten, bis durch unanfechtbare Entscheidung bestimmt ist, wem die Unterhaltungspflicht obliegt.
(3) Die Wasserbehörde kann Regelungen nach § 42 Abs. 1 WHG durch Verordnung treffen (Unterhaltungsordnung).