Amtsgericht Hameln
Urt. v. 06.02.2008, Az.: 11 Cs 7471 Js 89812/07

Bibliographie

Gericht
AG Hameln
Datum
06.02.2008
Aktenzeichen
11 Cs 7471 Js 89812/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 46369
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHAMEL:2008:0206.11CS7471JS89812.0.0A

Fundstellen

  • DAR 2008, 655 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ 2009, 374
  • zfs 2008, 353 (Volltext mit red. LS)

Tenor:

  1. Der Angeklagte wird wegen der im Strafbefehl vom 26.11.2007 bezeichneten Tat - fahrlässige Trunkenheit im Verkehr - zu einer

  2. Geldstrafe von 30 Tagessätzen

  3. verurteilt. Der Tagessatz beträgt 55,- Euro.

  4. Gegen den Angeklagten wird ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt.

  5. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen Auslagen.

  6. Angewendete Vorschriften:§§ 316, 44 StGB.

Gründe

1

I.

Der 45jährige Angeklagte ist Elektromeister ....eiter der dortigen technischen Werkstätten und Mitglied der hiesigen freiwilligen Feuerwehr. Monatlich verdient er eigenen Angaben zu Folge 1 700,- € netto. Er ist verheiratet und hat keine Kinder. Seine Ehefrau verdient monatlich 2 300,- €.

2

In seinem Bundeszentralregisterauszug finden sich bisher keine Einträge.

3

In seinem Verkehrszentralregister sind 4 Einträge wegen zu schnellen Fahrens ersichtlich.

4

II.

Der Angeklagte hat gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Hameln vom 26.11.2007 Einspruch eingelegt und diesen gemäß § 410 Abs. 2 StPO im Termin beschränkt.

5

Es ist auf die aus dem Urteilstenor ersichtlichen Maßnahmen erkannt worden.

6

Dabei war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich freiwillig noch in der Nacht der Trunkenheitsfahrt selbst bei der Polizei gemeldet, und so eine Tat erst bekannt gemacht hat. Er hat den Alkoholkonsum begonnen, als nicht absehbar war, dass er nachts zu einer Brandmeldung im ... aus gerufen werden würde. Die Stelle als technischer Leiter hatte er zur Tatzeit erst 1 Monat inne, so dass es sich um seine erste Notfallbenachrichtigung handelte und er etwas kopflos reagierte. Er bildete sich ein, selbst unbedingt der Feuerwehr helfen zu müssen, den Brandmelder ausfindig zu machen und dafür niemanden morgens um halb vier wecken zu können. Er ist bislang unbestraft. Erhebliche Schäden sind nicht entstanden.

7

Die Verhängung einer geringen Geldstrafe von 30 Tagessätzen war insofern ausreichend, aber auch erforderlich. Die Höhe eines Tagessatzes beruht auf den von ihm angegebenen Einkommensverhältnissen (§ 42 StGB).

8

Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist widerlegt. Der Angeklagte ist zum Zeitpunkt der Aburteilung nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

9

Bei der Anlaßtat am 06.10.2007 handelte es sich um ein Augenblicksversagen. Der Angeklagte hat anschließend sofort freiwillig durch Selbstanzeige bei der Polizei die Verantwortung übernommen. Er hat keinerlei Voreintragungen, die auf ein Alkoholproblem hindeuten. Er hat inzwischen durch Umstrukturierung und Delegation im ... aus für künftige Notfälle Vorkehrungen getroffen. Er hat sich mit einem Verkehrspsychologen des TÜV ausführlich beschäftigt und erfolgreich einen TÜV-Nachschulungskurs absolviert.

10

Es konnte daher ausnahmsweise von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden.

11

Die Verhängung des Fahrverbotes beruht auf § 44 StGB.

12

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 StPO.