Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 10.03.2015, Az.: 3 A 174/14
Bedarfsgemeinschaft; Einstandspflicht; Kostenbeitrag; Stiefkind
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 10.03.2015
- Aktenzeichen
- 3 A 174/14
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 44982
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 11b Nr 7 SGB 2
- § 9 Abs 2 SGB 2
- § 91 SGB 8
- §§ 91ff SGB 8
- § 92 Abs 5 S 1 SGB 8
- § 93 Abs 3 S 3 SGB 8
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die Kostenbeitragspflicht eines Elternteils nach §§ 91 ff. SGB VIII ist vorrangig gegenüber der Einstandspflicht für Stiefkinder nach § 9 Abs. 2 SGB II.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Kostenbeiträgen für Jugendhilfeleistungen, die seinen Töchtern vom Beklagten gewährt werden.
Der Kläger ist Vater von drei Töchtern: der am F. geborenen G., der am H. geborenen I. und der am J. geborenen K.. Er ist mit Frau L. verheiratet, die nicht die Mutter der Töchter ist. Er lebte mit seiner Ehefrau und deren fünf Kindern jedenfalls bis zum 25.04.2014 in einem gemeinsamen Haushalt. Für G. gewährt der Beklagte seit dem 29.09.2013 Hilfe für junge Volljährige in Form der Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten einer stationären Betreuung in Höhe von monatlich rund 4.670,- €. Für K. gewährt er Hilfe für junge Volljährige in Form von Heimerziehung durch Übernahme der Kosten in Höhe von rund 2.840,- €.
Mit Bescheid vom 12.12.2013 hob der Beklagte seine bisherigen Festsetzungsbescheide mit Wirkung zum 01.01.2014 aufgrund der durch das Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz in Kraft getretenen Gesetzesänderungen und der Änderung der Kostenbeitragsverordnungen auf. Zugleich wies er den Kläger auf die Änderungen und eine anstehende Neuberechnung des Kostenbeitrages ab dem 01.01.2014 hin und forderte ihn auf, vollständige Auskünfte über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag setzte er unabhängig von einer Heranziehung aus dem Einkommen einen monatlich zu leistenden Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldbetrages, mithin 184,00 €, mit Wirkung ab dem 01.01.2014 je Hilfeempfängerin fest.
Auf Grundlage der sodann vorgelegten Unterlagen berechnete der Beklagte zunächst einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 510,00 € für K. und in Höhe von 220,00 € für G. und gab dem Kläger mit Schreiben vom 30.01.2014 Gelegenheit zu der näher begründeten Berechnung Stellung zu nehmen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Blätter 208 ff. der Beiakte A Bezug genommen. Mit Schreiben vom 17.02.2014 ergänzte der Beklagte sein Anhörungsschreiben im Hinblick auf die Anrechnung von Fahrtkosten und die Berücksichtigung eines Autokredits. Weiter revidierte er seine bisherige Auffassung, dass Kosten für die Haushaltshilfe im Rahmen besonderer Belastungen berücksichtigt werden könnten. Zugleich erklärte er sich zu deren Berücksichtigung im Rahmen einer besonderen Härte bereit, wodurch die ursprünglich errechneten Kostenbeiträge auf 435,00 € respektive 145,00 € reduziert würden. (Blatt 221 f. Beiakte A).
Mit Schreiben vom 20.03.2014 wandte der Kläger ein, dass der Beklagte seine fünf Stiefkinder zu Unrecht nicht berücksichtigen würde. Er verwies auf eine Medieninformation des Bundessozialgerichts vom 13.11.2008, wonach der Gesetzgeber zum 01.08.2006 die Berücksichtigung von Einkommen bei so genannten „Stiefkindern“ neu geregelt habe. Gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB VII sei bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit des „fremden“ Kindes auch das Einkommen und Vermögen des „Stief“-Partners bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Entsprechend habe das Jobcenter seiner Ehefrau und ihren fünf Kindern wegen der bestehenden Bedarfsgemeinschaft mit ihm keine Unterstützung bewilligt. Es könne nicht sein, dass das Sozialrecht ihn zum „Unterhalt“ verpflichte, das Kostenbeitragsrecht dies jedoch unberücksichtigt lasse. Tatsächlich leiste der Kläger den Stiefkindern monatlich ca. 1.500,00 € netto. Weiterhin müsste der aus der Wahl der Steuerklassen III/IV gegenüber IV/IV resultierende Steuervorteil in Höhe von 500,00 € allein bzw. mindestens in angemessener Höhe seiner neuen Familie zu Gute kommen. Zudem seien die Kredite mindernd zu berücksichtigen, die er für den Erwerb seines Haus in M. aufgenommen habe. Versuche, das bereits vor der Ehe mit Frau L. erworbene Haus zu veräußern, seien gescheitert. Letztlich müsse dem Kläger der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt in Höhe von 1.000,00 € verbleiben.
Mit Bescheid vom 31.03.2014, dem Beklagten am 07.04.2014 zugegangen, setzte der Beklagte neben dem Kindergeld einen weiteren Kostenbeitrag mit Wirkung vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 auf monatlich 435,00 € für K. und monatlich 145,00 € für G. fest. Zur Begründung führte er aus, dass ein durchschnittliches Gesamteinkommen in Höhe von monatlich 3.990,00 € anzusetzen sei. Dies habe er ermittelt, indem er vom Gesamtjahresnettoeinkommen Beiträge der Krankenzusatzversicherung in Höhe von 139,20 € und der Auslandsversicherung in Höhe von 33,80 € abgesetzt habe. Hinsichtlich einer monatlichen Spende in Höhe von 450,00 € an die evangelische Freikirche erkläre er sich bereit, einen Betrag entsprechend der Kirchensteuer in Höhe von 209,04 € abzusetzen. Weiter habe er Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 104,00 € sowie eine Steuererstattung in Höhe von 5.359,00 € hinzugerechnet, wobei die Steuererstattung bezogen auf den 86-%-igen Einkommensanteil des Klägers nach dem gemeinsamen Steuerbescheid für die Eheleute angesetzt worden sei. Zum Einwand des Klägers, der Steuervorteil müsste der neuen Familie zugutekommen, führte er aus, dass der Kläger durch die Eintragung weiterer Kinderfreibeträge zugleich einen erheblichen Steuervorteil erziele, er nicht einerseits finanzielle Vorteile nutzen und andererseits bei der Berechnung des Kostenbeitrags finanziell schlechter gestellt werden könne. Von dem so ermittelten Einkommen habe er eine Pauschale von 25 %, mithin 999,75 €, abgezogen, da dies für den Kläger günstiger als die Berücksichtigung der angemessenen nachgewiesenen besonderen Belastungen sei. Diese beliefen sich auf lediglich 474,47 €, die sich aus pauschal 3 % der Nettoeinkünfte für angemessene Versicherungen, 263,00 € für einen Autokredit, 50,00 € für monatlich zu zahlende Unterhaltsrückstände gegenüber seiner früheren Ehefrau und 41,50 € für Fahrtkosten zur Arbeitsstätte ergeben. Hinsichtlich der Fahrkostenberechnung gehe er davon aus, dass die im Steuerbescheid anerkannten Fahrtkosten in Höhe von 83,00 € auf die tatsächlich gefahrenen Kilometer bezogen seien. Kostenbeitragsrechtlich könnte indes nur die einfache Strecke berücksichtigt werden. Zudem sei der Kredit für das Hausgrundstück in M. nicht zu berücksichtigen, da er dies seit längerem nicht selbst bewohne und keine Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung erziele. 2012 sei sogar ein Minusbetrag in Höhe von 16.900,00 € erwirtschaftet worden und die zweite Wohnung in dem Haus sei erst während der Hilfegewährung erworben worden. Das so ermittelte maßgebliche Einkommen in Höhe von 2.999,25 € führe zu einer Eingruppierung in die Einkommensgruppe 11 der Kostenbeitragstabelle, wobei eine Herabstufung in die Einkommensgruppe 10 im Hinblick auf seine jetzige Ehefrau erfolge. Eine Berücksichtigung der Stiefkinder sei nicht möglich, da die Zahlung von Kostenbeiträgen für leibliche Kinder vorrangig vor der „Unterhaltsverpflichtung“ von Stiefkindern im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft sei, wie sich aus Nummer 11.177 der Dienstanweisung für die Agentur für Arbeit ergebe. Angesichts der Berufstätigkeit beider Eheleute und der fünf im Haushalt lebenden Kinder habe er Kosten in Höhe von 150,00 € für eine Haushaltshilfe als besondere Härte berücksichtigt. Der vom Kläger geltend gemachte Steuervorteil bzw. die Kredite für das Hausgrundstück könnten nicht als besondere Härte berücksichtigt werden.
Hiergegen ist die am 06.05.2014 erhobene Klage gerichtet. Zur Begründung vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er im Wesentlichen an, dass eine Neubeurteilung erforderlich sei, da vorübergehend mit seiner Ehefrau zerstritten gewesen sei und in der Zeit von April 2014 bis zum 31.03.2015 in seinem Haus in M. gelebt habe. Der bisherige Mieter in der ersten Etage des Wohnhauses sei in der Zeit März/April 2014 und der Mieter im Erdgeschoss am 02.07.2014 ausgezogen, weshalb seither keine Mieteinnahmen für das Haus in M. mehr existierten. Zuvor habe er verzweifelt und vergeblich versucht, das Haus zu verkaufen. Da er höchstens einen Kaufpreis in Höhe von 100.000,00 bis 120.000,00 € hätte erzielen können, wären erhebliche Schulden verblieben, denn er selbst habe insgesamt 200.000,00 € für das Haus aufgewandt. Die Änderung der Steuerklassen von 3/5 auf 4/4 sei im Mai 2014 beantragt und vorgenommen worden, weshalb der Bescheid des Beklagten fehlerhaft sei. Der Steuervorteil in Höhe von 500,00 € aufgrund der bisherigen Wahl der Steuerklassen sei nicht zu berücksichtigen, da dieser zum Unterhalt der Stieffamilie eingesetzt werde. Zudem werde nicht berücksichtigt, dass durch die Ehe und die Wahl der Steuerklassen 3/5 seiner Ehefrau ein finanzieller Nachteil in Höhe von 200,00 € erwachsen sei. Durch die Eintragung der fünf Kinderfreibeträge erhalte er beim Solidaritätszuschlag einen Vorteil in Höhe von lediglich 33,13 €. Der Beklagte habe zudem übersehen, dass er monatlich regelmäßig 50,00 € im Rahmen eines Dauerauftrags an seine Exfrau überweise. Ihm verbleibe auch kein Selbstbehalt, wenn die Unterhaltsleistungen an die Stiefkinder keine Berücksichtigung finden. Zumindest müsse die Steuerrückerstattung für die Spende an die Freikirche anrechnungsfrei bleiben (ca. 40 % der Spende).
Der Kläger beantragt,
den Kostenbeitrags- und Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 31.03.2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Begründung seines Bescheides vom 31.03.2014 und vertieft diese. Ergänzend führt er aus, dass die nachträglichen Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht zur Rechtswidrigkeit seines Bescheides führen. Die bis Ende 2013 als Einkommen unberücksichtigte Steuererstattung wegen der Belastungen für das Haus in M. könne nicht länger außer Acht bleiben, da der Kläger trotz des Zeitablaufs seit 2011 keinerlei Änderungen durch Vermietung oder Verpachtung zur eigenen finanziellen Entlastung beigetragen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist zwar teilweise rechtswidrig ist, verletzt den Kläger indes nicht in seinen Rechten, § 113 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Beklagte hat den monatlichen Kostenbeitrag für H. mit 435,00 € und für G. mit 145,00 € in der Summe zu niedrig festgesetzt, ohne den Kläger hierdurch in seinen Rechten zu verletzen. Richtigerweise wäre ein Kostenbeitrag in Höhe von 510,00 € für G. und in Höhe von 220,00 € für K. festzusetzen gewesen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Anfechtung eines Kostenbeitragsbescheides ist der Tag der letzten Verwaltungsentscheidung, mithin der 31.03.3014. Danach eingetretene Änderungen sind im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung außer Acht zu lassen, sondern vielmehr im Rahmen eines neuen Verwaltungsverfahrens zur Neuberechnung und Änderung des Kostenbeitrags nach § 48 SGB X zu berücksichtigen (Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 19.06. 2003, Az. 4 A 4/02, juris, m.w.N.; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 19.07.2013, Az. 6 K 1305/13, juris, m. w. N.; Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 30.11.2012, 4 B 13/12, m. w. N.; Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 23.09.2013, Az. 3 A 151/12).
Die Festsetzung des Kostenbeitrags beruht auf den §§ 91 ff. Achtes Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII). Nach § 91 Absatz 1 Nr. 5 Buchstaben a und b in Verbindung mit Nr. 8 SGB VIII werden Kostenbeiträge für die Hilfe zur Erziehung von jungen Volljährigen in Vollzeitpflege sowie in einem Heim, wie sie vorliegend für die Töchter des Klägers gewährt wird, erhoben. Hierzu sind nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII die Elternteile - und damit hier der Kläger als Vater der Hilfeempfängerinnen - aus ihrem Einkommen heranzuziehen, § 92 Absatz 1 Nr. 5 SGB VIII.
Die Berechnung des Kostenbeitrags richtet sich nach §§ 93, 94 Absatz 1, 2, 3 und 5 SGB VII in Verbindung mit §§ 1, 2 und 4 Absatz 1 Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsVO) und der dazugehörigen Kostenbeitragstabelle. Grundlage ist das nach § 93 SGB VIII ermittelte Einkommen, welches sich entgegen der Berechnung des Beklagten auf monatlich 4.016,42 € beläuft. Nach § 93 Absatz 1 SGB VIII gehören grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zum Einkommen, von dem gemäß Absatz 2 auf das Einkommen gezahlte Steuern (Nr. 1), Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung (Nr. 2) sowie nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit (Nr. 3) abzusetzen sind.
Der Beklagte ist zunächst zutreffend von einem unstrittigen Gesamtjahresnettoeinkommen des Klägers in Höhe von 42.907,05 € ausgegangen. Insofern macht es keinen Unterschied, ob erst der Bruttobetrag angesetzt und sodann die gezahlten Steuern abgezogen werden oder ob von vornherein das Nettoeinkommen herangezogen wird. Schließlich sind nach § 93 Absatz 2 Nr. 1 SGB VIII allein die tatsächlich gezahlten Steuern vom Einkommen abzuziehen. Ein weiterer Abzug in Form des Steuervorteils, den der Kläger aufgrund der für ihn günstigeren Steuerklassenkombination III/V erlangt hat, kommt nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut nicht in Betracht (vgl. VG Minden, Urteil vom 19.04.2013, Az. 6 K 2743/10, juris). Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die monatliche Spende an die evangelische Freikirche nicht nach § 93 Absatz 2 Nr. 1 SGB VIII berücksichtigt werden, da es sich hierbei nicht um auf das Einkommen gezahlte Steuern, sondern eine freiwillige Spende handelt. Von der im Einkommensteuerrecht angelegten Differenzierung kann angesichts des klaren Wortlautes des § 93 Absatz 2 Nr. 1 SGB VIII im Kostenbeitragsrecht nicht abgewichen werden. Die Spende kann daher lediglich nach § 93 Abs. 3 SGB VIII als nicht benannte Belastung und bei Vorliegen von dessen weiteren Voraussetzungen abgezogen werden (dazu sogleich). Zutreffend hat der Beklagte wiederum die weiteren Einnahmen des Klägers aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 104,00 € sowie den auf den Kläger entfallenden Anteil der Steuerrückerstattung für das Jahr 2012 als sonstige Einkünfte im Sinne von § 93 Absatz 1 SGB VIII hinzugerechnet. Die Steuererstattung in Höhe von insgesamt 6.232,50 € ist aufgrund des Einkommenssteuerbescheides vom 05.12.2013 erfolgt. Diese hat der Beklagte zutreffend lediglich in Höhe des Einkommensanteils des Klägers von 86 % des Gesamteinkommens der Ehegatten, nämlich mit rund 5.359,00 € berücksichtigt. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, dass eine Mitarbeiterin des Beklagten in einer E-Mail angekündigt habe, dass lediglich 50 % der Steuererstattung berücksichtigt würden, steht dies der Anrechnung des tatsächlichen Anteils entsprechend des Verhältnisses der Einkommen nicht entgegen, denn eine solche E-Mail stellt keine verbindliche Zusage dar, die den Beklagten binden würde. Gemäß § 38 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz, der nach § 1 Absatz 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit von Landkreisen gilt, bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Jedenfalls eine einfache E-Mail ohne digitale Signatur genügt den Anforderungen an das Schriftformerfordernis nicht (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Januar 2005, Az. 2 PA 108/05, juris). Weiter hat der Beklagte zutreffend die vom Kläger gezahlten Beiträge zur Krankenzusatzversicherung in Höhe von 139,20 € sowie zur Auslandsversicherung in Höhe von 33,80 € abgezogen, sodass sich ein jährliches Gesamteinkommen in Höhe von 48.197,05 € bzw. ein monatliches Einkommen in Höhe von 4.016,42 € ergibt.
Hiervon sind nach § 93 Absatz 3 Satz 1 und 2 Nr. 2 SGB VIII insbesondere Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person, die mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbunden sind, abzuziehen. Der Abzug erfolgt grundsätzlich nach Satz 3 der Norm durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 SGB VIII errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert, vorliegend also um monatlich 1004,11 € auf 3.012,31 €.
Gemäß § 93 Absatz 3 Satz 3 SGB VIII können Belastungen, die höher als der pauschale Abzug sind, abgesetzt werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen werden, wobei nach Satz 5 die kostenbeitragspflichtige Person die Belastungen nachweisen muss. Die abzugsfähigen Belastungen des Klägers sind mit insgesamt 483,91 € indes deutlich niedriger als der vorgenannte Pauschalabzug. Zu den abzugsfähigen Belastungen zählen gemäß § 93 Absatz 3 Satz 4 SGB VIII insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen (Nr. 1), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 2) sowie Schuldverpflichtungen (Nr. 3). Diese Aufzählung ist nicht abschließend, weshalb die freiwillige monatliche Spende des Klägers an die evangelische Freikirche abzugsfähig ist, soweit sie die Voraussetzungen des § 93 Absatz 3 Satz 3 SGB VIII erfüllt. Die Spende an die Glaubensgemeinschaft, der der Kläger angehört und in der er Rückhalt findet, ist dem Grunde nach angemessen. In der Höhe ist dies jedoch nicht anzunehmen, sondern widerspricht einer wirtschaftlichen Lebensführung. Die monatliche Spende liegt mit 450,00 € weit über dem, was der Kläger angesichts seiner weiteren finanziellen Verpflichtungen aus wirtschaftlicher Sicht leisten kann. Die Spende ist vielmehr äußerst großzügig. Gleichwohl ist es sachgerecht zumindest einen Anteil in Höhe der entsprechenden Kirchensteuer abzusetzen, die unstrittig bei 209,04 € im Jahr bzw. 17,42 € monatlich liegt. Weiterhin hat der Beklagte zutreffend 3 % der Nettoeinkünfte für angemessene Versicherungen nach § 93 Absatz 3 Satz 4 Nr. 1 SGB VIII in Abzug gebracht. Diese belaufen sich entgegen der Berechnung des Beklagten angesichts des nach § 93 Absätze 1 und 2 SGB VIII ermittelten, abweichenden Gesamteinkommens auf 120,49 €. Zudem sind Fahrtkosten als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben nach § 93 Absatz 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 EStG abzugsfähig. Die Ermittlung der zu berücksichtigenden Fahrtkosten erfolgt nach den steuerrechtlichen Maßstäben des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.03.2011, Az. 4 PA 275/10). Danach ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen. Insofern sind die Fahrkosten wie im Steuerbescheid angegeben in Höhe von 83,00 € zu berücksichtigen. Entgegen der Annahme der Beklagten ist mit Blick auf § 9 EStG gerade nicht davon auszugehen, dass sich dieser Betrag auf die Hin- und Rückfahrt bezieht. Vielmehr sind volle 15 km je gefahrener Strecke zugrunde zu legen. Ebenfalls abzugsfähig sind die Kreditraten für das Kraftfahrzeug als Schuldverpflichtung nach § 93 Absatz 3 Satz 4 Nr. 3 SGB VIII. Vorliegend besteht insbesondere kein Anlass, die Angemessenheit des Fahrzeugs oder der Höhe der Kreditrate in Frage zu ziehen, weshalb diese in voller Höhe von 263,00 € berücksichtigt werden kann.
Entgegen der Auffassung der Beteiligten sind die monatlich gezahlten Unterhaltsrückstände gegenüber der früheren Ehefrau in Höhe von 50,00 € nicht berücksichtigungsfähig. Eine Schuldverpflichtung setzt bereits begrifflich voraus, dass die Zahlungsverpflichtung aus dem vorherigen Empfang einer Leistung resultiert. Unterhaltspflichten, für die der Leistende keine Gegenleistung erhält, sind zwar Pflichten aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis, aber keine Schuldverpflichtungen im Sinne der hier maßgeblichen Regelung. Sie können einzig im Rahmen der §§ 92 Absatz 4, 94 Absatz 2 SGB VIII und § 4 KostenbeitragsVO berücksichtigt werden. Danach dürfen Unterhaltsansprüche vor- oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden, weshalb bei der Bemessung der Höhe des Kostenbeitrags eine Herabstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe erfolgt und ggf. eine weitere Reduzierung des Kostenbeitrags in Betracht kommt. Insofern können ausschließlich dieselben Zeiträume, für welche die Ansprüche bestehen, gegenübergestellt werden, denn allein hinsichtlich der Frage der Vor- bzw. Gleichrangigkeit ist zwingend auf denselben Zeitpunkt abzustellen. Eine weitergehende Berücksichtigung von (rückständigen) Unterhaltsleistungen ist gesetzlich nicht vorgesehen (so auch Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 19. April 2013, Az. 6 K 2743/10, m. w. N.; Krome in: jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 93 SGB VIII Rn. 52 m. w. N., juris).
Auch die monatlichen „Unterhaltsbeiträge“ für die Stiefkinder des Klägers können nicht angerechnet werden. Insofern sind die Ausführungen des Beklagten zutreffend. Zwar besteht nach § 9 Absatz 2 des Zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB II) für die - jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - in der Bedarfsgemeinschaft der Eheleute lebenden Kinder der Ehefrau eine Einstandspflicht des Klägers aus seinem Einkommen und Vermögen. Allerdings ist die Einstandspflicht gegenüber der Unterhaltspflicht bzw. gegenüber der Heranziehung zu jugendhilferechtlichen Kostenbeiträgen für eigene Kinder nachrangig. Dies folgt für Unterhaltspflichten unmittelbar aus § 11b Absatz 2 Nr. 7 SGB II, wonach Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag vom Einkommen abzusetzen sind. Diese Regelung ist analog auf die Kostenbeitragspflicht anzuwenden, da insofern von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen ist. Die Interessenlage ist sowohl im Fall der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung als auch im Fall der jugendhilferechtlichen Kostenbeitragspflicht gleich, da es jeweils um die Verpflichtung gegenüber dem eigenen Kind geht. Vor diesem Hintergrund ist die analoge Anwendung der Norm für Kostenbeiträge nach §§ 91 ff. SGB VIII in Nummer 11.177 der Dienstanweisung für die Agentur für Arbeit ausdrücklich festgelegt. Es ist mithin in erster Linie Sache der Ehefrau des Klägers gegenüber dem Jobcenter den Abzug des Kostenbeitrags bei der Berechnung der Sozialleistungen geltend zu machen und ggf. gerichtlich durchzusetzen. Schließlich können die Kostenbeiträge erst dann im Rahmen der Sozialleistungen für die Ehefrau und Stiefkinder des Klägers berücksichtigt werden, wenn sie festgesetzt sind und gezahlt werden. Dieses System würde widersinnig und führte sogar zu einer ungerechtfertigten Doppelberücksichtigung, wollte man die Verpflichtung nach § 9 Absatz 2 SGB II bereits vorab bei der Kostenfestsetzung nach §§ 91 ff. SGB VIII berücksichtigen (so im Ergebnis auch Nr. 18.5.2 der Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder Bremen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und er Landesjugendämter Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland, Rheinland-Pfalz, Saarland, Freistaat Sachsen, Thüringen, Westfalen-Lippe, und der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Berlin, Stand 04.12.2013).
Die Kreditkosten für das Haus in M. hat der Beklagte zu Recht unberücksichtigt gelassen. Der Kläger hat dieses Haus jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung nicht selbst bewohnt, sondern die beiden Wohnungen vermietet. Die Schuldverpflichtungen für die Immobilie erweisen sich zumindest dem Grunde nach als nicht angemessen und verletzen die Grundsätze der wirtschaftlichen Lebensführung, denn das vorhandene Einkommen ist voranging für die Ausgaben des täglichen Lebens und damit den Bedarf der Familie zu nutzen und nicht um eine Immobilie zu finanzieren, die (derzeit) nicht einmal gewinnbringend ist. Die Finanzierung solch fremd genutzter Immobilien stellen Kosten für die Anschaffung von vermögensbildenden Luxusgütern dar, die nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen dürfen (Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 08.06.2009, Az. B 3 K 08.629; bestätigt durch Beschluss des Bayrischen Gerichtshofs vom 17.12.2009, Az. 12 ZB 09.1801, juris). Dies gilt erst recht auch dann, wenn sich die Anschaffung als wirtschaftlicher Fehlschlag erweist.
Damit verbleibt es bei dem kostenbeitragsrechtlichen Einkommen in Höhe von 3.012,31 €. Hieraus folgt - abweichend von der Eingruppierung durch den Beklagten aufgrund des niedriger angesetzten Einkommens - nach § 1 Buchstabe a KostenbeitragsVO in Verbindung mit deren Anlage eine Einordnung in die Einkommensgruppe 12. Gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 2 KostenbeitragsVO ist die kostenbeitragspflichtige Person bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 7 bis 18 je Unterhaltspflicht einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen, wenn sie u. a. gegenüber anderen Personen nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen zum Unterhalt verpflichtet ist und mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Danach hat eine Umgruppierung in die Einkommensgruppe 11 zu erfolgen, da die Ehefrau des Klägers den Hilfeempfängerinnen in der Rangfolge vorgeht. Diese waren im maßgeblichen Zeitpunkt nicht nach § 1609 Nr. 1 in Verbindung mit § 1603 Absatz 2 Satz 2 BGB erstrangig unterhaltsverpflichtet, was nur bei volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs anzunehmen ist, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Die volljährigen Töchter des Klägers lebten gerade nicht im Haushalt eines Elternteils. Damit sind sie als sonstige Kinder gemäß § 1609 Nr. 4 BGB gegenüber Ehegatten (§ 1609 Nr. 2 bzw. 3 BGB) nachrangig. Die Höhe des Kostenbeitrags richtet sich gemäß § 2 Absätze 1 und 2 Sätze 1 und 2 KostenbeitragsVO bei einer vollstationären Leistung für eine Person nach der Spalte 2 der Anlage der KostenbeitragsVO und für die zweite Person nach deren Spalte 3, wobei bei gleichzeitig bestehenden Maßnahmen, für den älteren Hilfeempfänger der Kostenbeitrag aus der Spalte 2 und für das jüngere Kind aus Spalte 3 folgt (vgl. nur Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 24. März 2009, Az. 2 K 1073/06, juris ). Für die ältere Tochter G. wäre daher ein Kostenbeitrag in Höhe von 510,00 € monatlich und für die jüngere Tochter K. in Höhe von 220,00 € monatlich festzusetzen gewesen.
Die Heranziehung des Klägers zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag ist auch angemessen im Sinne von § 94 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII. Dies ist anzunehmen, wenn dem (erwerbstätigen) Beitragspflichtigen zumindest der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.08.2010, Az. 5 C 10/09). Insofern bedarf es grundsätzlich einer vollständigen unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung, wobei auf die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate der Oberlandesgerichte zurückgegriffen werden kann (Bundesverwaltungsgericht a.a.O., Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.05.2011, Az. 4 PA 317/19, V. n. b., Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 30.11.2012, Az. 4 B 13/12; andere Ansicht Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 23.07.2013, Az. 2 K 1683/11, juris). Allerdings bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, die dafür sprächen, dass nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben der Selbstbehalt des Klägers nicht gewahrt würde. Insbesondere sind die Schulden für das Haus in M. nicht abzugsfähig. Nach Nr. 10.4 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Braunschweig können Schulden das anrechenbare Einkommen zwar nach den Umständen des Einzelfalles mindern. Sie sind jedoch nur im Rahmen eines angemessenen Tilgungsplanes absetzbar, wenn nach einer umfassenden Gesamtabwägung ihre Berücksichtigung der Billigkeit entspricht. Insofern kann hier nichts anderes als im Rahmen der kostenbeitragsrechtlichen Erwägungen gelten. Die unwirtschaftlichen Kosten für die Immobilie in M. erscheinen bezogen auf die Gesamtumstände unbillig. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auch die „Unterhaltsleistungen“ an die Stiefkinder finden im Unterhaltsrecht keine Berücksichtigung. Insbesondere sind sie nicht wie weitere Kinder zu berücksichtigen, da gerade keine zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung besteht. Die Kosten sind mangels rechtlicher Verpflichtung auch nicht etwa als Schulden absetzbar, da - wie bereits dargestellt - die Einstandspflicht durch die Leistung des Kostenbeitrags bzw. des Unterhalts nach bzw. entsprechend § 11b Absatz 2 Nr. 7 SGB II entfällt.
Die Erhebung des Kostenbeitrags ist nicht nach § 92 Absatz 4 Satz 1 SGB VIII ausgeschlossen. Danach kann ein Kostenbeitrag nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Mit Blick auf die Ausführungen zur Angemessenheit des Kostenbeitrags und einer unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung besteht kein Anlass anzunehmen, die Unterhaltsansprüche der vorrangig berechtigten Ehefrau könnten geschmälert werden.
Der Beklagte musste auch nicht nach § 92 Abs. 5 S. 1 SGB VIII von der Heranziehung des Klägers wegen einer besonderen Härte absehen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass sich der Kläger auch moralisch zur finanziellen Unterstützung seiner Stiefkinder verpflichtet fühlt und die allgemeinen Lebenshaltungskosten für die Großfamilie sowie die Familiensituation mit Blick auf die Unterbringung der Töchter des Klägers nicht einfach ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Kläger den Stiefkindern nur nachrangig gemäß § 9 Abs. 2 SGB II verpflichtet ist und daher kein Grund besteht, in der Erhebung des Kostenbeitrags eine besondere Härte für den Kläger zu sehen. Zudem würde eine Berücksichtigung im Rahmen der besonderen Härte ebenfalls die dargestellte Doppelberücksichtigung zur Folge haben.
Die vom Beklagten getroffene Festsetzung verletzt den Kläger allerdings nicht in seinen Rechten, da der Beklagte den Kläger in Summe zu einem geringeren Kostenbeitrag herangezogen hat. Soweit die Festsetzung für die Töchter nicht in der gesetzlichen Reihenfolge erfolgt ist, wird der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt, da der Kostenbeitrag für beide Töchter für denselben Zeitraum erfolgt ist.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.