Staatsgerichtshof Niedersachsen
Beschl. v. 23.11.2021, Az.: StGH 1/21
Beistand; Bevollmächtigter; Staatsgerichtshof; Abgeordneter
Bibliographie
- Gericht
- StGH Niedersachsen
- Datum
- 23.11.2021
- Aktenzeichen
- StGH 1/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 71545
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs 1 StGHG ND 1996
- § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Ein aus dem Landtag ausgeschiedener Landtagsabgeordneter, der in einem Organstreitverfahren Mitantragsteller ist und die weiteren Antragsteller bis zu seinem Ausscheiden als Bevollmächtigter vertreten hat, kann als Beistand zugelassen werden.
Tenor:
Herr H... L..., MdB, wird als Beistand der Antragsteller A und C zugelassen.
Gründe
A.
Nachdem Herr H... L... als Abgeordneter aus dem N... Landtag ausgeschieden ist, kann er nicht mehr als Bevollmächtigter die Antragsteller A und C vertreten. Nach § 12 Abs. 1 NStGHG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG sind nur Mitglieder des N... Landtages („ihre Mitglieder“) zur Prozessvertretung anderer Mitglieder des Landtages befugt. Er ist auf den von den Antragstellern A und C gestellten Antrag als Beistand nach § 12 Abs. 1 NStGHG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG zuzulassen.
Eine Zulassung, die in das pflichtgemäße Ermessen des Staatsgerichtshofes gestellt ist, kann erfolgen, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.2.2017 - 1 BvR 1877/15 -, juris Rn. 4; v. 22.10.2021 - 1 BvR 1416/17 -, juris Rn. 5, beide m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Herr L... ist als weiterer Antragsteller an dem Verfahren beteiligt und hat bis zu seinem Ausscheiden aus dem N... Landtag die Antragsteller A und C als Bevollmächtigter vertreten. Angesichts seiner bisherigen Tätigkeiten und seiner genauen Kenntnisse des Streitverfahrens geht der Staatsgerichtshof davon, dass er den Antragstellern A und C juristisch qualifiziert vor dem Staatsgerichtshof beistehen kann. Eine Vertretung durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen wäre angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums und der bevorstehenden mündlichen Verhandlung nicht mehr zumutbar.
B.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.