§ 38 NElbtBRG - Beteiligung von Vereinen an Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
- Amtliche Abkürzung
- NElbtBRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
Vereinen und anderen juristischen Personen können mit ihrem Einverständnis
- 1.die Betreuung, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile des Gebietsteils C,
- 2.die Betreuung, Pflege und Entwicklung bestimmter, in den Gebietsteilen A und B liegender, in der Anlage 6 aufgeführter besonders geschützter Biotope,
- 3.bestimmte Aufgaben des Artenschutzes
widerruflich übertragen werden, wenn sie Gewähr für die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe bieten. Die Entscheidung trifft die untere Naturschutzbehörde, im Fall der Nummer 3 die Biosphärenreservatsverwaltung im Einvernehmen mit der Fachbehörde für Naturschutz. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.