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§ 38 NElbtBRG - Beteiligung von Vereinen an Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
Amtliche Abkürzung
NElbtBRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Vereinen und anderen juristischen Personen können mit ihrem Einverständnis

  1. 1.
    die Betreuung, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile des Gebietsteils C,
  2. 2.
    die Betreuung, Pflege und Entwicklung bestimmter, in den Gebietsteilen A und B liegender, in der Anlage 6 aufgeführter besonders geschützter Biotope,
  3. 3.
    bestimmte Aufgaben des Artenschutzes

widerruflich übertragen werden, wenn sie Gewähr für die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe bieten. Die Entscheidung trifft die untere Naturschutzbehörde, im Fall der Nummer 3 die Biosphärenreservatsverwaltung im Einvernehmen mit der Fachbehörde für Naturschutz. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.