§ 9 NHZG - Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
- Redaktionelle Abkürzung
- NHZG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220030000000
Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln:
- 1.die Studienplatzvergabe durch die Hochschulen, und zwar auch in hochschulübergreifenden landesweiten Verteilungsverfahren,
- 2.die Studienplatzvergabe und das Feststellungsverfahren durch die Zentralstelle entsprechend Artikel 1 Abs. 2 des Staatsvertrages,
- 3.die Feststellung der Aufnahmekapazität und die Festsetzung der Normwerte entsprechend dem Staatsvertrag sowie
- 4.die Festlegung der Zulassungsbeschränkungen und die Festsetzung der Zulassungszahlen, ausgenommen für weiterführende Studien.
Hannover, den 29. Januar 1998
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Horst Milde
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Schröder