§ 9 NHZG - Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
- Redaktionelle Abkürzung
- NHZG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220030000000
Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln:
- 1.
die Studienplatzvergabe durch die Hochschulen, einschließlich der Einzelheiten des Verfahrens bei einer Unterstützung der Hochschulen durch die Stiftung nach § 11 und Artikel 2 Nr. 1 und Artikel 4 des Staatsvertrages,
- 2.
die Feststellung der Aufnahmekapazität und die Festsetzung der Normwerte entsprechend dem Staatsvertrag für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene und in das zentrale Vergabeverfahren nicht einbezogene Studiengänge sowie
- 3.
die Festlegung der Zulassungsbeschränkungen und die Festsetzung der Zulassungszahlen.
Das Fachministerium erlässt auch die Verordnungen nach Artikel 12 des Staatsvertrages. Bei der Berechnung des Lehrangebots bleibt das wissenschaftliche, künstlerische und sonstige Lehrpersonal unberücksichtigt, das aus den Studienbeiträgen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 NHG oder aus Mitteln finanziert wird, die nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes über ein gemeinsames Programm für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre vom 30. September 2010 (BAnz. S. 3631) zur Verfügung gestellt werden.