§ 9 NHZG - Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
- Redaktionelle Abkürzung
- NHZG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220030000000
Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln:
- 1.die Studienplatzvergabe durch die Hochschulen,
- 2.die Studienplatzvergabe durch die Zentralstelle entsprechend Artikel 1 Abs. 2 des Staatsvertrages,
- 3.die Feststellung der Aufnahmekapazität und die Festsetzung der Normwerte entsprechend dem Staatsvertrag für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene und in das zentrale Vergabeverfahren nicht einbezogene Studiengänge sowie
- 4.die Festlegung der Zulassungsbeschränkungen und die Festsetzung der Zulassungszahlen.
Das Fachministerium erlässt auch die Verordnungen nach Artikel 15 des Staatsvertrages. Das wissenschaftliche, künstlerische und sonstige Lehrpersonal, das aus den Studienbeiträgen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 NHG finanziert wird, bleibt bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt.