§ 9 NHZG - Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
Redaktionelle Abkürzung
NHZG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220030000000

Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln:

  1. 1.
    die Studienplatzvergabe durch die Hochschulen,
  2. 2.
    die Studienplatzvergabe durch die Zentralstelle entsprechend Artikel 1 Abs. 2 des Staatsvertrages,
  3. 3.
    die Feststellung der Aufnahmekapazität und die Festsetzung der Normwerte entsprechend dem Staatsvertrag sowie
  4. 4.
    die Festlegung der Zulassungsbeschränkungen und die Festsetzung der Zulassungszahlen.

Das Fachministerium erlässt auch die Verordnungen nach Artikel 16 des Staatsvertrages.

Hannover, den 29. Januar 1998

Der Präsident des Niedersächsischen Landtages

Horst Milde

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident

Schröder