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§ 29 NDiszG - Protokoll

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Amtliche Abkürzung
NDiszG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) 1Über Anhörungen und Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; § 168a StPO gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Tonaufzeichnungen gelöscht werden können, wenn das hergestellte Protokoll von den Beteiligten schriftlich genehmigt wurde. 2Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie bei der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.

(2) 1Die Beamtin oder der Beamte erhält Abschriften der Protokolle; dies darf unterbleiben, solange und soweit dadurch der Ermittlungszweck gefährdet wird. 2Über die Einholung schriftlicher dienstlicher Auskünfte sowie über die Beiziehung von Urkunden und Akten erhält die Beamtin oder der Beamte Kenntnis.