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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 BtMG§31aARdErl - Hinweise zur Gestaltung des Ermittlungsverfahrens:

Bibliographie

Titel
Anwendung des § 31a Abs. 1 BtMG und Bearbeitung von Ermittlungsverfahren in Strafsachen gegen Betäubungsmittelkonsumentinnen und Betäubungsmittelkonsumenten
Redaktionelle Abkürzung
BtMG§31aARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33210

3.1 Allgemeines

Die Strafverfolgungsbehörden sind wegen des Legalitätsprinzips (§ 152 Abs. 2 StPO) verpflichtet, in jedem Fall des Verdachts einer Straftat gemäß § 29 Abs. 1, 2 und 4 BtMG die Ermittlungen aufzunehmen, auch wenn die Voraussetzungen des § 31a BtMG gegeben erscheinen. Ermittlungen der Polizei sind deshalb in jedem Verdachtsfall, auch im Fall einer Erstbegehung, erforderlich, weil nur so ein späterer Wiederholungsfall, der nach Nummer 2.2 im Regelfall zur Anklage führt, als solcher erkannt werden kann.

3.2 Umfang der Ermittlungen

Die Staatsanwaltschaft wirkt kraft ihrer Zuständigkeit darauf hin, dass der Umfang der polizeilichen Ermittlungstätigkeit trotz der fortbestehenden Pflicht zur Strafverfolgung auf das unbedingt notwendige Maß reduziert werden kann.

In Verfahren, in denen die Staatsanwaltschaft voraussichtlich nach § 31a BtMG unter den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen von der Strafverfolgung absehen wird, ist es in der Regel ausreichend, wenn die Polizei die Art und das Gewicht des Betäubungsmittels feststellt. Eine Bestimmung von sichergestellten Betäubungsmittelsubstanzen durch eine kriminaltechnische Untersuchung ist grundsätzlich verzichtbar. Im Zweifel führt die Polizei einen Vortest durch. Betäubungsmittel sowie ggf. Konsumgegenstände sind sicherzustellen. Ferner ist eine Beschuldigtenvernehmung, insbesondere zur Konsumverhaltensweise, der Betäubungsmittelherkunft (Dealerin oder Dealer) sowie ggf. zur Frage des Verzichts auf die Rückgabe sichergestellter Gegenstände angezeigt. Weitere Ermittlungsmaßnahmen - z. B. Zeugenvernehmung, Durchsuchung oder kriminaltechnische Untersuchung - werden in der Regel nicht notwendig sein. Bestehen Zweifel über die Anwendbarkeit des § 31a BtMG, entscheidet die Staatsanwaltschaft darüber, ob auf weitere Ermittlungsmaßnahmen verzichtet werden kann. In der Übersendungsverfügung an die Staatsanwaltschaft vermerkt die Polizei einen ggf. bestehenden Verdacht auf das Vorliegen einer Betäubungsmittelabhängigkeit.

3.3 Einbeziehung der sozialen Dienste

Die Staatsanwaltschaft prüft in geeigneten Fällen unter Einschaltung der Gerichtshilfe oder der Jugendgerichtshilfe, ob Maßnahmen der Beratung, Therapie oder sonstigen sozialen Stabilisierung angezeigt sind. Dabei ist namentlich auch bei höheren als den in Nummer 2.1 genannten Gewichtsangaben zu prüfen, ob die Durchführung dieser Maßnahmen ein öffentliches Interesse an der weiteren Strafverfolgung entfallen lassen (§§ 153, 153a StPO, § 31a BtMG) oder bei fortbestehendem öffentlichem Interesse ein Absehen von der Anklageerhebung ermöglichen kann (§ 153b StPO i. V. m. § 29 Abs. 5 und § 37 Abs. 1 BtMG).

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 4 des Runderlasses vom 14. Dezember 2020 (Nds. MBl. 2021 S. 60, Nds. Rpfl. Nr. 2/2021 S. 52)