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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 BtMG§31aARdErl - Vorbemerkung

Bibliographie

Titel
Anwendung des § 31a Abs. 1 BtMG und Bearbeitung von Ermittlungsverfahren in Strafsachen gegen Betäubungsmittelkonsumentinnen und Betäubungsmittelkonsumenten
Redaktionelle Abkürzung
BtMG§31aARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33210

Nach § 31a Abs. 1 BtMG kann die Staatsanwaltschaft ohne Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung eines Vergehens nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG absehen, wenn

"die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt."

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschl. vom 9. 3. 1994 - 2 BvL 43/92 (NJW 1994 S. 1577) - zur Verfassungsmäßigkeit des geltenden Betäubungsmittelstrafrechts ausgesprochen:

"...3. Soweit die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes Verhaltensweisen mit Strafe bedrohen, die ausschließlich den gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von Can-nabisprodukten vorbereiten und nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden sind, verstoßen sie deshalb nicht gegen das Übermaßverbot, weil der Gesetzgeber es den Strafverfolgungsbehörden ermöglicht, durch das Absehen von Strafe (vgl. § 29 Abs. 5 BtMG) oder Strafverfolgung (§§ 153 ff. Strafprozessordnung [StPO], § 31a BtMG) einem geringen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat Rechnung zu tragen. In diesen Fällen werden die Strafverfolgungsorgane nach dem Übermaßverbot von der Verfolgung der in § 31a BtMG bezeichneten Straftaten grundsätzlich abzusehen haben."

Das Bundesverfassungsgericht hat ferner darauf hingewiesen, dass die Länder verpflichtet sind, für eine im Wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften zu sorgen.

Die folgenden Hinweise tragen diesem Auftrag Rechnung und berücksichtigen sowohl den Umstand, dass einerseits Verstöße gegen das BtMG grundsätzlich kriminelles Unrecht darstellen und aus Gründen des Legalitätsprinzips (§ 152 Abs. 2 StPO) eine konsequente Strafverfolgung notwendig machen, andererseits § 31a BtMG den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit eröffnet, differenziert auf Drogendelinquenz zu reagieren, um den Betäubungsmittelhandel (einschließlich des Klein- und Straßenhandels) von den nicht handelnden Rauschgiftkonsumentinnen und Rauschgiftkonsumenten in der justiziellen Reaktion abzugrenzen.

Damit werden die Ziele verfolgt,

  1. a)

    durch Entlastung der Staatsanwaltschaft und der Polizei bei Erwerb oder Besitz geringer Mengen zum Eigenverbrauch die Möglichkeit zu eröffnen, die Ressourcen auf die Bekämpfung des organisierten Betäubungsmittelhandels zu konzentrieren,

  2. b)

    dadurch zugleich der Pönalisierung der therapiebedürftigen Betäubungsmittelkonsumentin oder des therapiebedürftigen Betäubungsmittelkonsumenten durch die Strafverfolgung zu begegnen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 4 des Runderlasses vom 14. Dezember 2020 (Nds. MBl. 2021 S. 60, Nds. Rpfl. Nr. 2/2021 S. 52)