PolMGRdErl,NI - Polizei-Mehrarbeitsgenehmigungsrunderlass

Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit für die Beamtinnen und Beamten der Polizei

Bibliographie

Titel
Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit für die Beamtinnen und Beamten der Polizei
Redaktionelle Abkürzung
PolMGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

RdErl. d. MI v. 25.6.2019 - 25.21-03071/60/1 -

Vom 25. Juni 2019 (Nds. MBl. S. 1020)

- VORIS 20411 -

Bezug: RdErl. v. 8.3.1982 (Nds. MBl. S. 329)
- VORIS 20441 00 00 03 009 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Anordnungs- und Genehmigungsbefugnis1
Besondere Bestimmungen2
Schlussbestimmungen3

Abschnitt 1 PolMGRdErl - Anordnungs- und Genehmigungsbefugnis

Bibliographie

Titel
Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit für die Beamtinnen und Beamten der Polizei
Redaktionelle Abkürzung
PolMGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1.1 Die schriftliche Anordnung oder Genehmigung (nachträgliche Zustimmung) von Mehrarbeit nach § 60 Abs. 3 Satz 2 NBG erteilen:

  1. a)

    die Präsidentin oder der Präsident des Landeskriminalamtes Niedersachsen,

  2. b)

    die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident der Polizeidirektionen Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück und der Zentralen Polizeidirektion,

  3. c)

    die Direktorin oder der Direktor der Polizeiakademie Niedersachsen,

  4. d)

    die Leiterinnen oder Leiter der Polizeiinspektionen,

  5. e)

    die Leiterin oder der Leiter der Wasserschutzpolizeiinspektion,

  6. f)

    die Leiterinnen oder Leiter der Zentralen Kriminalinspektionen,

  7. g)

    die Leiterin oder der Leiter des Zentralen Kriminaldienstes der Polizeidirektion Hannover,

  8. h)

    die Leiterin oder der Leiter der Abteilung 2 der Zentralen Polizeidirektion.

1.2 Die Befugnis nach Nummer 1.1 Buchst. a bis c kann auf die Vertretung der Behördenleitung oder auf andere Personen auf Abteilungsleitungsebene und bei den Polizeidirektionen, soweit hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, auf andere Personen auf Dezernatsleitungsebene übertragen werden. Die Befugnis nach Nummer 1.1 Buchst. d bis g kann auf die Vertretung der Dienststellenleitung übertragen werden. Eine einheitliche Verfahrensweise ist im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht innerhalb der Behörde oder Dienststelle sicherzustellen. Die Delegation bedarf der Schriftform.

1.3 Unabhängig von einer Übertragung der Anordnungs- oder Genehmigungsbefugnis nach Nummer 1.2 darf ab einem Anspruch auf Freizeitausgleich aus Mehrarbeit von 100 Stunden weitere Mehrarbeit nur noch durch die Leiterin oder den Leiter der in Nummer 1.1 genannten Behörden oder Stellen angeordnet oder genehmigt werden.

1.4 Für die in Nummer 1.1 genannten Beamtinnen und Beamten wird die Mehrarbeit durch die zuständige Dienstvorgesetzte oder den zuständigen Dienstvorgesetzten i. S. des § 3 Abs. 2 NBG schriftlich angeordnet oder genehmigt.

Abschnitt 2 PolMGRdErl - Besondere Bestimmungen

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Titel
Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit für die Beamtinnen und Beamten der Polizei
Redaktionelle Abkürzung
PolMGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

2.1 Vor Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit prüft die anordnende oder genehmigende Person das Vorliegen zwingender dienstlicher Verhältnisse sowie eines Ausnahmefalles nach § 60 Abs. 3 Satz 1 NBG in eigener Zuständigkeit. Bei der Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen.

2.2 Für die Auszahlung einer Mehrarbeitsvergütung wird nach § 47 Abs. 5 Nr. 2 NBesG die Anordnung oder Genehmigung in schriftlicher Form vorausgesetzt. Die gemäß Nummer 1 zu treffende dienstliche Anordnung oder Genehmigung hat daher stets schriftlich zu erfolgen. Dies gilt auch, wenn zunächst eine Abgeltung durch Freizeitausgleich vorgesehen ist. Bei Führung der Arbeitszeitnachweise in elektronischer Form ist zusätzlich zu einer elektronischen Bestätigung die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit schriftlich zu dokumentieren.

2.3 Die schriftlichen Nachweise über die Anordnung und Genehmigung der Mehrarbeit sind von der anordnenden oder genehmigenden Dienststelle nach Gewährung des Freizeitausgleichs oder der Mehrarbeitsvergütung fünf Jahre aufzubewahren.

2.4 Die Anordnung von vorhersehbarer Mehrarbeit unterliegt gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG dem Mitbestimmungsrecht des Personalrates. Bei unvorhersehbar notwendigen Anordnungen und Maßnahmen von Mehrarbeit ist der Personalrat unverzüglich zu unterrichten. Die Schwerbehindertenvertretung ist gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor der Entscheidung anzuhören.

Abschnitt 3 PolMGRdErl - Schlussbestimmungen

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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Dieser RdErl. tritt am 1.8.2019 in Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.7.2019 außer Kraft.

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