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  • ab 01.08.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 PolMGRdErl - Anordnungs- und Genehmigungsbefugnis

Bibliographie

Titel
Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit für die Beamtinnen und Beamten der Polizei
Redaktionelle Abkürzung
PolMGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1.1 Die schriftliche Anordnung oder Genehmigung (nachträgliche Zustimmung) von Mehrarbeit nach § 60 Abs. 3 Satz 2 NBG erteilen:

  1. a)

    die Präsidentin oder der Präsident des Landeskriminalamtes Niedersachsen,

  2. b)

    die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident der Polizeidirektionen Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück und der Zentralen Polizeidirektion,

  3. c)

    die Direktorin oder der Direktor der Polizeiakademie Niedersachsen,

  4. d)

    die Leiterinnen oder Leiter der Polizeiinspektionen,

  5. e)

    die Leiterin oder der Leiter der Wasserschutzpolizeiinspektion,

  6. f)

    die Leiterinnen oder Leiter der Zentralen Kriminalinspektionen,

  7. g)

    die Leiterin oder der Leiter des Zentralen Kriminaldienstes der Polizeidirektion Hannover,

  8. h)

    die Leiterin oder der Leiter der Abteilung 2 der Zentralen Polizeidirektion.

1.2 Die Befugnis nach Nummer 1.1 Buchst. a bis c kann auf die Vertretung der Behördenleitung oder auf andere Personen auf Abteilungsleitungsebene und bei den Polizeidirektionen, soweit hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, auf andere Personen auf Dezernatsleitungsebene übertragen werden. Die Befugnis nach Nummer 1.1 Buchst. d bis g kann auf die Vertretung der Dienststellenleitung übertragen werden. Eine einheitliche Verfahrensweise ist im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht innerhalb der Behörde oder Dienststelle sicherzustellen. Die Delegation bedarf der Schriftform.

1.3 Unabhängig von einer Übertragung der Anordnungs- oder Genehmigungsbefugnis nach Nummer 1.2 darf ab einem Anspruch auf Freizeitausgleich aus Mehrarbeit von 100 Stunden weitere Mehrarbeit nur noch durch die Leiterin oder den Leiter der in Nummer 1.1 genannten Behörden oder Stellen angeordnet oder genehmigt werden.

1.4 Für die in Nummer 1.1 genannten Beamtinnen und Beamten wird die Mehrarbeit durch die zuständige Dienstvorgesetzte oder den zuständigen Dienstvorgesetzten i. S. des § 3 Abs. 2 NBG schriftlich angeordnet oder genehmigt.