Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.10.1991, Az.: 4 L 1810/91
Arbeitsloser; Berechnung des Wohngeldanspruchs; Pauschalbetrag; Arbeitslosengeld; Absetzung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 09.10.1991
- Aktenzeichen
- 4 L 1810/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 13099
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1991:1009.4L1810.91.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig 15.08.1990 - 8 A 8704/89
Rechtsgrundlagen
- § 18 Abs. 3 WoGG
- § 12 WoGG
- § 137 Abs. 1a AFG
Fundstellen
- DÖV 1992, 414 (amtl. Leitsatz)
- ND MBl 1992, 958
- OVGE MüLü 42, 420
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Arbeitsloser, der beantragt, bei der Berechnung des Wohngeldes seinen Einnahmen nicht den Betrag hinzuzurechnen, um den die Arbeitslosenhilfe gekürzt wird, weil er Handlungen unterlassen hat, die Voraussetzung für das Entstehen oder Fortbestehen eines Unterhaltsanspruches sind, nimmt insoweit Wohngeld nicht mißbräuchlich iS des § 18 Abs 3 WoGG in Anspruch.
2. Der Pauschbetrag des § 12 Abs 2 S 1 Nr 1 WoGG darf nicht von dem Arbeitslosengeld oder der Arbeitslosenhilfe abgesetzt werden.
3. Aufwendungen, die ein Arbeitsloser hat, um einen Arbeitsplatz zu finden, sind nach § 12 Abs 1 iVm Abs 2 S 2 WoGG von dem Arbeitslosengeld oder der Arbeitslosenhilfe abzusetzen.