Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.10.1991, Az.: 4 L 1810/91

Arbeitsloser; Berechnung des Wohngeldanspruchs; Pauschalbetrag; Arbeitslosengeld; Absetzung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.10.1991
Aktenzeichen
4 L 1810/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 13099
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1991:1009.4L1810.91.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig 15.08.1990 - 8 A 8704/89

Fundstellen

  • DÖV 1992, 414 (amtl. Leitsatz)
  • ND MBl 1992, 958
  • OVGE MüLü 42, 420

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Arbeitsloser, der beantragt, bei der Berechnung des Wohngeldes seinen Einnahmen nicht den Betrag hinzuzurechnen, um den die Arbeitslosenhilfe gekürzt wird, weil er Handlungen unterlassen hat, die Voraussetzung für das Entstehen oder Fortbestehen eines Unterhaltsanspruches sind, nimmt insoweit Wohngeld nicht mißbräuchlich iS des § 18 Abs 3 WoGG in Anspruch.

2. Der Pauschbetrag des § 12 Abs 2 S 1 Nr 1 WoGG darf nicht von dem Arbeitslosengeld oder der Arbeitslosenhilfe abgesetzt werden.

3. Aufwendungen, die ein Arbeitsloser hat, um einen Arbeitsplatz zu finden, sind nach § 12 Abs 1 iVm Abs 2 S 2 WoGG von dem Arbeitslosengeld oder der Arbeitslosenhilfe abzusetzen.