Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 13.05.1998, Az.: 1 A 166/97
Unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Ausländergesetz (AuslG) bei Vorliegen einer Arbeitserlaubnis, von Deutschkenntnissen, von Wohnraum und Fehlen von Ausweisungsgründen; Eigener Lebensunterhalt als Maßstab für die Beurteilung zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für einen sogenannten De-Facto-Flüchtling; Berücksichtigung von Grund und Dauer eines Sozialhilfebezuges beim Ausweisungsermessen; Berücksichtigung einer seit vielen Jahren erbrachten Vorleistung zur Integration in Deutschland
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 13.05.1998
- Aktenzeichen
- 1 A 166/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 11329
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGLUENE:1998:0513.1A166.97.0A
Rechtsgrundlagen
- § 35 Abs. 1 AuslG
- § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 AuslG
- § 46 Nr. 6 AuslG
Fundstelle
- InfAuslR 1998, 395-397 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Aufenthaltserlaubnis
Prozessführer
Libanesische Staatsangehörige ...
Prozessgegner
Landkreis ...
Schloßplatz 6, 21423 Winsen/Luhe
In dem Rechtsstreit
hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ...
den Richter am Verwaltungsgericht H.,
die die Richterin am Verwaltungsgericht ... sowie
die ehrenamtlichen Richter ... und
...
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Der Bescheid des Beklagten vom 6. März 1997 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 16. September 1997 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
- 2.
Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
- 3.
Der Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruch abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger erstrebt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 35 AuslG (hilfsweise eine befristete Erlaubnis).
Nachdem er 1986 in das Bundesgebiet eingereist und sein anschließend gestellter Asylantrag im Herbst 1988 rechtskräftig abgelehnt worden war, erhielt er erstmals am 25. Oktober 1990 auf der Grundlage einer Bleiberechtsregelung (Erlaß des Nds. Innenministers vom 18.10.1990) eine Aufenthaltserlaubnis, die ab 1. Januar 1991 als Aufenthaltsbefugnis fortgalt und seitdem fortlaufend verlängert wurde. Im Januar 1997 beantragte der Kläger die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Der Antrag wurde durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 6. März 1997 abgelehnt. Ein sich anschließendes Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 16. September 1997).
Zur Begründung seiner am 17. Oktober 1997 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, aufgrund der ihm fortlaufend verlängerten Aufenthaltsbefugnis habe er nach dem Sinn und Zweck des genannten Erlasses und in Anlehnung an verwaltungsgerichtliche Urteile ein Daueraufenthaltsrecht erlangt, welches einer Anerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention gleichwertig sei. Dieses Recht sei - auch nach den Intentionen des Bundesgesetzgebers - die Grundlage für seine berechtigte Erwartung, auf Dauer in Deutschland bleiben zu dürfen. Er sei immerhin seit 1989 schon nahezu ununterbrochen berufstätig, lebe seit mehr als 10 Jahren in Deutschland und sei seit mehr als 6 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis bzw. -befugnis. Er verfüge über ein hinreichendes Einkommen und nehme Sozialhilfe für sich oder seine Familie nur in unbedeutendem Ausmaß in Anspruch.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,
hilfsweise
eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und führt im übrigen aus, der Kläger habe in den letzten Monaten - seit Dezember 1997 - tatsächlich Sozialhilfe für seine Familie bezogen, so daß die Voraussetzung des § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG nicht vorliege. Die Sozialhilfebedürftigkeit der Familie des Klägers ergebe sich aus der Berechnung, die dem Bescheid vom 9. März 1998 zu entnehmen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Beiakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat im wesentlichen Erfolg.
Die zulässige Klage ist in dem Umfang begründet, wie das dem Tenor dieses Urteils zu entnehmen ist. Denn die ergangenen Bescheide sind rechtswidrig und daher aufzuheben, ohne daß dem Kläger unter Berücksichtigung der Verhältnisse, wie sie sich in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 1998 dargestellt haben, schon die begehrte unbefristete oder - wie hilfsweise beantragt - eine nur befristete Aufenthaltserlaubnis zugesprochen werden könnte (§§ 113 Abs. 1, 114 VwGO).
Zu Recht gehen die angefochtenen Bescheide davon aus, daß hier § 35 Abs. 1 AuslG zur Anwendung kommt, der auf die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen - und damit auch auf den Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 6 AuslG - Bezug nimmt. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegen indes die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AuslG hier vor: Der als De-facto-Flüchtling anzusprechende Kläger kann zum einen den (bloßen) Besitz einer Aufenthaltsbefugnis über den maßgeblichen Zeitraum von 8 Jahren vorweisen und sein Lebensunterhalt ist zum andern - aus eigener Erwerbstätigkeit - gesichert, wobei die Voraussetzungen der in § 24 Abs. 1 Nr. 2-6 bezeichneten Art (Arbeitserlaubnis, Deutschkenntnisse, Wohnraum. Fehlen von Ausweisungsgründen) vorliegen. Unter diesen Umständen ist es Sache des Beklagten, das ihm gesetzlich eingeräumte Ermessen pflichtgemäß und sachgerecht auszuüben, ohne daß im vorliegenden Fall gerichtlicherseits dieser Ermessensbetätigung schon vorgegriffen werden könnte.
Daß der Lebensunterhalt des Klägers iSv § 35 AuslG gesichert ist, ergibt sich daraus, daß der Kläger seit vielen Jahren (wohl seit 1990) aufgrund entsprechender Arbeitserlaubnisse als Autoelektriker tätig war und noch nach der Verdienstbescheinigung vom 20.01.1997 einen Nettolohn von monatlich 2.232,29 DM ausbezahlt bekam, inzwischen aber immerhin noch - nach seiner Kündigung - ein Unterhaltsgeld von monatlich 1.573,09 DM bezieht. Wie schon im Gerichtsbescheid vom 4. Februar 1998 ist die Kammer hierbei nach wie vor der Auffassung, daß es im Rahmen des § 35 Abs. 1 AuslG nur auf den eigenen Lebensunterhalt des Klägers ankommt, so wie das auch im Rahmen des Anspruchs auf Verlängerung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (§ 24 AuslG) maßgeblich ist. Vgl. insoweit Kanein/Renner, Ausländerrecht. Kommentar, 6. Aufl. 1993, § 24 Rdn. 15:
"... gedeckt sein muß der eigene Lebensunterhalt, nicht auch der unterhaltsberechtigter Personen."
Was im Zusammenhang mit der Prüfung der Verlängerung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AuslG gilt, muß in gleicher Weise für De-Facto-Flüchtlinge und die ihnen gesetzlich eröffnete Möglichkeit eines Daueraufenthaltes gelten, zumal zwischen den Vorschriften der §§ 24 und 35 AuslG nach ihrem Sinn und Zweck schon wegen des gleichen Ausgangspunktes - der faktischen Aufenthaltsverfestigung - sehr enge Parallelen bestehen. Vgl. insoweit die BT-Drucks. 11/6321 (68) zu Abs. 1 des § 35 AuslG:
"Soziale und humanitäre Gesichtspunkte sprechen dafür, denjenigen Ausländern die Möglichkeit zur Erlangung eines rechtlich gesicherten Daueraufenthalts zu eröffnen, deren Aufenthaltsbeendigung seit Jahren aus humanitären, rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Allerdings wäre es sachlich nicht gerechtfertigt, für die Aufenthaltsverfestigung dieses Personenkreises geringere Integrationsanforderungen zu stellen als bei anderen Ausländern. Es ist im Gegenteil sachgerecht, diesen Ausländern gegenüber daran festzuhalten, daß die Aufenthaltsverfestigung lediglich die in der Lebenswirklichkeit bereits tatsächlich vollzogene Integration auch ausländerrechtlich nachvollzieht. Deshalb setzt bereits die unbefristete Aufenthaltserlaubnis, über die nach Ermessen entschieden wird, gesicherten Lebensunterhalt voraus."
Da der Gesichtspunkt der Aufenthaltsverfestigung allein auf die (Einzel-)Person des jeweils sich über viele Jahre in Deutschland aufhaltenden Ausländers abstellt, ist auch hinsichtlich des gesicherten Lebensunterhalts iSv § 35 AuslG allein auf die insoweit zur Antragstellung berechtigte Person abzustellen (vgl. dazu auch VG Düsseldorf. InfAuslR 1993, 344). Hiernach ist es keine Frage, daß der z.Z. arbeitslose, sich aber in einer Arbeitsförderungsmaßnahme nach dem SGB III (Arbeitsförderungs-ReformG - AFRG - v. 24.03.1997/BGBl. I, S. 594) befindliche Kläger derzeit auf die ihm zustehenden Entgeltersatzleistungen (§§ 116 Nr. 2, 153 SGB III) verweisen kann, die dem Grundsatz nach auf eigenen Leistungen der Versichertengemeinschaft und damit auch auf solchen des zuvor viele Jahre erwerbstätig gewesenen Klägers beruhen. Diese Leistungen sind von der Sozialhilfe deutlich abzusetzen und zu unterscheiden (Hailbronner, a.a.O., Rdn. 61). Der Kläger erfüllt insoweit die für eine Vollzeitmaßnahme (Fortbildung mit ganztägigem Unterricht) unter Zahlung eines Unterhaltsgeldes (§§ 153 f. SGB III, früher § 44 AFG, vgl. hierzu Erlenkämper/Fichte, Sozialrecht, 3. Auflage 1996, S. 216) allgemeinen Förderungsvoraussetzungen einschließlich der erforderlichen Vorbeschäftigungszeit, so daß insoweit nicht davon gesprochen werden kann, er falle bezeichnete Voraussetzung zugunsten des Klägers unverändert gegeben, ein Ausweisungsgrund für ihn also nicht ersichtlich.
Bei der Ausweisung wegen Sozialhilfebezugs stellt sich nämlich die Frage der Erforderlichkeit der Ausweisung in ganz besonderer Weise, ist mithin eine sorgfältige Abwägung der im Rahmen der Ermessensentscheidung einzubeziehenden Belange und Gesichtspunkte in besonderem Maße geboten (vgl. dazu BVerwG, Inf-AuslR 1996, 168; BVerwG, NVwZ 1985, 428 [BVerwG 18.12.1984 - 1 C 19/81]; Hailbronner, AuslR - Kommentar -, Loseblattsammlung/Std.: März 1998, § 46 Rdn. 62 m.w.N.). So ist z.B. bei der Ermessensbetätigung zu berücksichtigen, daß ein Ausländer lange Zeit mit seiner Arbeitskraft und seinen Steuerleistungen zu den öffentlichen Mitteln beigetragen hat. Einem Ausländer kann also ein Sozialhilfebezug nicht schon als solcher - ohne Rücksicht auf Einzelumstände - unbesehen vorgehalten werden. Vielmehr ist beim Ausweisungsermessen neben der Höhe und der Dauer eines Sozialhilfebezugs auch dessen Anlaß sowie der Gesichtspunkt zu berücksichtigen, ob er ggf. vorübergehender Natur ist (Hailbronner, a.a.O., Rdn. 62 a). Entscheidend sind die besonderen Umstände des Einzelfalls, wobei der verfassungsrechtlich vorgebene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit Blick auf eine Ausweisung ständiger Beachtung bedarf (Alter des Klägers, Dauer des bisherigen Aufenthalts, Grund der Kündigung und damit der Arbeitslosigkeit. Mitarbeit der Ehefrau des Klägers usw.). In entsprechend gelagerten Ausnahmefällen ist eine Ausländerbehörde mithin keineswegs gehindert, Ausländern mit Rücksicht auf Härtegesichtspunkte und etwaige unverhältnismäßige Folgen von Sozialhilfebedürftigkeit einen gesicherten Aufenthalt durch Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen zu ermöglichen (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg im Urteil v. 24.09.1997, InfAuslR 1998, 78; ebenso schon BVerwG, InfAuslR 1994, 2 ff/6 unter 2 c dd). Nach der Weisung Nr. 7/95 der Behörde für Inneres der Freien u. Hansestadt Hamburg v. 08.12.1995 - A 260/0 20-5 - beispielsweise kann (im Zusammenhang mit § 46 Nr. 6 AuslG) ein Bleiberecht "trotz des Bezugs von Sozialhilfeleistungen" im Wege der Härtefallentscheidung eingeräumt werden,
"wenn dem Ausländer als Hilfesuchenden nach § 18 Abs. 3 BSHG wegen seines Alters oder seines Gesundheitszustandes oder seiner persönlichen Lebensumstände eine Arbeit nicht zugemutet werden kann." (2.6.2 der Weisungen)
In diesem Rahmen erhält dann hier Bedeutung, daß der Grund für die auf Arbeitslosigkeit zurückgehende Arbeitsförderungsmaßnahme des Klägers und damit für den Sozialhilfebezug seiner Familie eine - wie in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 1998 vorgetragen wurde - Beinoperation des Klägers war, dieser mit seiner Familie also unverschuldet in eine - wie der Beklagte meint - Abhängigkeit von Sozialhilfe geraten ist. Daneben erhält dann aber auch Gewicht, daß die Ehefrau des Klägers gemäß der vorgelegten Bescheinigung (v. 5. Mai 1998) vom 18. Mai 1998 an ca. 580,00 DM mtl. bei einer Hamburger Import u. Exportfirma verdienen wird und außerdem noch am 13. Mai 1998 vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu Protokoll erklärt worden ist, die Familie des Klägers sei von Sozialhilfe "unabhängig" und es bestehe "kein Anspruch auf Sozialhilfe". Unter diesen Umständen wäre eine Ausweisung des Klägers kaum möglich. Denn die nur vorübergehende Inanspruchnahme von Sozialhilfe gibt keinen Anlaß zur Ausweisung (so Hailbronner, a.a.O., Rdn. 61).
Im Rahmen des Ausweisungsermessens wäre zugunsten des Klägers auch zu berücksichtigen, daß er sich stets um eine Arbeitsstelle bemüht hat und in den vergangenen Jahren tatsächlich der Sozialhilfe bisher kaum zur Last gefallen ist (vgl. dazu etwa Kanein/Renner, a.a.O., § 46 Rdn. 43 m.w.N.). Ist demnach - selbst unter Berücksichtigung eines ca. 1/2-jährigen Sozialhilfebezugs unterschiedlicher Höhe - bei sachgerechter Ermessensbetätigung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und aller einschlägigen Belange und Einzelumstände (vgl. BVerwG, InfAuslR 1996, 168/170; BVerwG, InfAuslR 1994, 2 ff/6) eine Ausweisung des Klägers jedenfalls rechtlich kaum denkbar, so kann auch keine Rede davon sein, § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG sei nicht zugunsten des Klägers erfüllt.
Liegen demzufolge die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG beim Kläger vor, so ist es Sache des Beklagten, das ihm eingeräumte Ermessen aus § 35 Abs. 1 AuslG zu betätigen und dabei auch "die besonderen humanitären, politischen u. völkerrechtlichen Interessen einzubeziehen, die zur Erteilung der Aufenthaltsbefugnis geführt haben" (Kanein/Renner, a.a.O., § 35 Rdn. 6). Gerade die im Rahmen des Ausweisungsermessens bereits angesprochene Einzelfallbetrachtung (s.o.) erfährt bei § 35 AuslG und dem hier auszuübenden Ermessen nämlich insofern noch eine Akzentuierung, als diese Vorschrift nach dem Willen des Gesetzgebers und nach seinem eindeutigen Sinn und Zweck einen Daueraufenthalt aus "humanitären Gründen" ermöglichen soll. Dabei ist die vom Kläger seit vielen Jahren erbrachte Vorleistung zu seiner Integration in Deutschland zu berücksichtigen. Diese Ermessensbetätigung hat unter dem angesprochenen Gesichtspunkt bisher noch nicht stattgefunden und kann von der Kammer nicht vorweggenommen werden, so daß der Kläger unter Berücksichtigung aller Belange (s.o.) neu zu bescheiden ist. Die vom Kläger beantragte Erteilung einer (unbefristeten bzw. befristeten) Aufenthaltserlaubnis kam somit nicht in Betracht, wenngleich sie mit Blick auf die gesamten Umstände naheliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.