Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 26.02.1998, Az.: 6 A 109/95

Rückzahlungspflicht eines Asylbewerbers bei Nichtanzeige einer seinen Leistungsanspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erlöschenden Erwerbstätigkeit; Befreiung eines Asylbewerbers von den Verwaltungsgebühren und Kosten eines Widerspruchsverfahrens; Grundsatz der Kostenfreiheit bei Durchführung eines aus Anlass der Erstattung einer Sozialleistung erforderlichen Widerspruchsverfahrens; Einordnung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz als Sozialleistungen im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Sozialgesetzbuchs (SGB X); Ssicherzustellung des Lebensunterhalts eines Asylbewerbers als gesetzgeberisches Anliegen des Asylbewerberleistungsgesetzes

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
26.02.1998
Aktenzeichen
6 A 109/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 11330
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:1998:0226.6A109.95.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 25.02.1999 - AZ: 12 L 4133/98

Fundstellen

  • NDV-RR 1999, 17-18
  • NdsVBl 1998, 199-200

Verfahrensgegenstand

Kosten für Widerspruchsverfahren

Prozessgegner

Bezirksregierung ...

In dem Rechtsstreit
hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stelter,
den Richter am Verwaltungsgericht Muhsmann,
den Richter am Verwaltungsgericht Pump
sowie die ehrenamtlichen Richter Clausen und Frhr. v. Hodenberg
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 31. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 1995 wird aufgehoben.

  2. 2.

    Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

    Gerichtskosten werden nicht erhoben.

  3. 3.

    Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

  4. 4.

    Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Erteilung des Widerspruchsbescheides.

2

Der Kläger stammt aus dem ehemaligen Jugoslawien. Nach Stellung eines Asylantrages erhielt er von der Stadt ... September 1994 Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von 345,00 DM monatlich.

3

Im Mai 1995 holte der Kläger die ihm zustehenden Leistungen nicht im Sozialamt der Stadt ... ab. Feststellungen der Stadt ergaben, daß der Kläger seit März 1995 einer Erwerbstätigkeit in der Filiale einer Fast-Food-Kette in ... nachging. Die Stadt ... nahm die Bewilligung von Leistungen an den Kläger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit Wirkung ab April 1995 zurück und forderte ihn auf, die im April 1995 zu Unrecht erhaltenen Leistungen in Höhe von 345,00 DM zu erstatten. Mit Bescheid vom gleichen Tag forderte die Stadt ... den Kläger auf, ihr ab April 1995 Kosten für seine Unterbringung in Höhe von monatlich 365,00 DM zu erstatten. Gegen die beiden Bescheide erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 1995 als unbegründet zurückwies. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens legte die Beklagte dem Kläger auf. Hiergegen erhob der Kläger Klage (6 A 83/95).

4

Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom gleichen Tag erhob die Beklagte eine Verwaltungsgebühr in Höhe 75,00 DM für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens.

5

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 1. September 1995 Widerspruch, den er wie folgt begründete: In Sozialhilfe- und Asylsachen herrsche generell Kostenfreiheit. Der dieser Regelung zugrunde liegende Gedanke sei auch für das vorliegende Widerspruchsverfahren maßgeblich. Die Betroffenen seien regelmäßig arm, so daß eine Gebührenerhebung nur unnütze Verwaltungskosten produziere. Zudem sei die Kostenerhebung geeignet, die regelmäßig armen Betroffenen von der Rechtsverfolgung abzuschrecken. Diese Gefahr werde durch die Kostenfreiheit vermieden.

6

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 1995, zugestellt am 2. Oktober 1995, als unbegründet zurück.

7

Hiergegen hat der Kläger am 2. November 1995 Klage erhoben, zu deren Begründung er auf sein Widerspruchsvorbringen verweist.

8

Der Kläger beantragt,

den Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 31. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 1995 aufzuheben.

9

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Sie erwidert: Der Kläger gehöre zum Kreis der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. § 64 des Sozialgesetzbuches - Zehntes Buch -, der die Kostenfreiheit in Sozialhilfeangelegenheiten regele, finde auf das Asylbewerberleistungsgesetz keine Anwendung. Auch die Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Erstes Buch - seien nicht anwendbar, da das Asylbewerberleistungsgesetz mangels ausdrücklicher Erwähnung nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes falle. Das Widerspruchsverfahren sei daher nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz gebührenpflichtig. Nach § 1 der Allgemeinen Gebührenordnung in Verbindung mit der laufenden Nr. 54 des Kostentarifes ergebe sich ein Gebührenrahmen von 10,00 DM bis 1.000,00 DM. Für die Widerspruchsbearbeitung seien drei Arbeitsstunden mit einem Stundensatz von 79,00 DM erforderlich gewesen. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sei die Kostenforderung von 229,00 DM auf 75,00 DM ermäßigt worden. Ein Absehen von der Kostenerhebung sei hier nicht in Betracht gekommen, weil der Kläger in einem Arbeitsverhältnis gestanden und über entsprechendes Einkommen verfügt habe, das ihn von der Gewährung von Hilfe unabhängig gemacht habe.

11

Die gegen die Rückforderung und Erstattung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gerichtete Klage des Klägers (6 A 83/95) hatte teilweise Erfolg. Nach dem Urteil der Kammer vom 9. Oktober 1997 haben die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der Kläger zu 4/5 und die Stadt ... als Klagegegnerin zu 1/5 zu tragen. Das Urteil ist rechtskräftig.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist begründet.

14

Die Erhebung von Verwaltungsgebühren für das Widerspruchsverfahren ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

15

Die Kammer kann hier die Frage unentschieden lassen, ob die Beklagte im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung bei Reduzierung des behördlichen Ermessens auf Null verpflichtet ist, gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes - NVwKostG - im vorliegenden Fall von der Erhebung von Kosten abzusehen, weil dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten ist. Die Befreiung von der in der Allgemeinen Gebührenordnung vorgesehenen Verwaltungsgebühr ergibt sich für den Kläger jedenfalls aus § 64 des Sozialgesetzbuches - Zehntes Buch - (SGB X).

16

Nach Abs. 1 der genannten Vorschrift werden für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch keine Gebühren und Auslagen erhoben. Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlaß der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Ob hier ein Fall des Absatzes 1 der Vorschrift vorliegt, kann dahinstehen. Jedenfalls handelt es sich hier um ein Widerspruchsverfahren, das aus Anlaß der Erstattung einer Sozialleistung nötig geworden ist. Da auch Widerspruchsverfahren der gesetzlichen Regelung unterfallen (Schroeder-Printzen u.a., SGB X, 3. Aufl., § 64, Anm. 2), gilt für diese ebenfalls die Kostenfreiheit.

17

Bei den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der hier anwendbaren Fassung vom 30. Juni 1993 (BGBl. I 1993, S. 1074) - AsylbLG - handelt es sich um Sozialleistungen im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Der Begriff der Sozialleistung (vgl. § 11 SGB I) umfaßt alle Vorteile, die nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches dem einzelnen - zumindest mittelbar - zur Verwirklichung sozialer Rechte zugute kommen (Schroeder-Printzen, a.a.O., § 64, Anm. 6). Zwar enthält das Asylbewerberleistungsgesetz weder eine Regelung zur Kostenfreiheit (anders als § 83 b des Asylverfahrensgesetzes zu den Gerichtskosten) noch ist dem Wortlaut des Gesetzes zu entnehmen, daß Gegenstand der Gewährung Sozialleistungen sein sollen.

18

Auch aus dem inneren und äußeren Zusammenhang des Asylbewerberleistungsgesetzes mit anderen Vorschriften ergibt sich keine eindeutige Aussage. Zwar wird in der Begründung des Gesetzentwurfes eines Asylbewerberleistungsgesetzes (vgl. BT.-Drucks. 12/4451, S. 5) betont, daß es sich im Kern um eine Regelung des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts von Ausländern nach dem Asylverfahrensgesetz handele. Hieraus wird der Schluß gezogen, daß Rechtsgrundlage des Verfahrens nicht das Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches, sondern das Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - sei (vgl. RdErl. d. MI vom 14.8.1995 - 41-12235-8.4- zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes; Röseler in: Huber, Handbuch des Asylrechts, Loseblattsammlung, Stand: August 1997, B 166, VorbAsylbLG, Anm. 9). Auf der anderen Seite wird aber in dem Gesetzentwurf an der gleichen Stelle ausgeführt, daß die fürsorgerischen Gesichtspunkte der Leistungen an Asylbewerber gewahrt bleiben sollen.

19

Maßgebend sind demnach der Sinn und Zweck der Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes. Ziel der Regelungen ist es, den Lebensunterhalt der Asylbewerber sicherzustellen. Hierzu werden Leistungen zur Verfügung gestellt, deren Umfang in den §§ 2, 3, 4 und 6 des Gesetzes im einzelnen bestimmt wird. Diese Leistungen haben einen sozialen Bezug. Sozialleistungen dienen in vorderster Linie dazu, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB I). Diesen Zweck verfolgt das Asylbewerberleistungsgesetz, das nach der Begründung des Gesetzentwurfes ein Leben ermöglicht, das durch die Sicherung eines Mindestunterhalts dem Grundsatz der Menschenwürde gerecht werden soll (BT.-Drucks. 12/4451, S. 6). Das Asylbewerberleistungsgesetz konkretisiert das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG, wonach die Fürsorge für Hilfsbedürftige eine selbstverständliche Pflicht eines Sozialstaates ist.

20

Für die Annahme, daß das Asylbewerberleistungsgesetz in erster Linie die Gewährung von Sozialleistungen regelt, spricht auch die Nähe der einzelnen Bestimmungen zum Sozialhilferecht. An vielen Stellen des Gesetzes werden Formulierungen gewählt, die aus dem Sozialhilferecht herrühren und nur aus diesem Bedeutungszusammenhang heraus verständlich sind. So ist in § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG vom "notwendigen Bedarf" die Rede. Die aus dem Sozialhilferecht geläufigen Begriffe des Haushaltsvorstandes und Haushaltsangehörigen werden durchgängig im Gesetz verwendet. In § 2 AsylbLG wird das Bundessozialhilfegesetz in bestimmten Fällen für entsprechend anwendbar erklärt. Bei dem Asylbewerberleistungsgesetz handelt es sich somit dem Grunde nach um das "Sonder-Sozialhilferecht" der zum persönlichen Geltungsbereich des § 1 AsylbLG zählenden Personen (Nds. OVG, Beschluß vom 8.2.1996 - 4 L 7342/95 -, FEVS 47, 92).

21

Für das Land Niedersachsen wird diese Sichtweise auch dadurch bestätigt, daß nach der Verordnung über Zuständigkeiten und Kostenträgerschaft nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom 9. November 1993 (Nds. GVBl. 1993, S. 545) in der Fassung der Verordnung vom 24. Februar 1995 (Nds. GVBl. 1995, S. 42) für die Durchführung des Gesetzes die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig sind, wobei die Landkreise kreisangehörige Gemeinden und Samtgemeinden zur Durchführung des Gesetzes durch Satzung heranziehen können. Bei den Landkreisen und Kommunen sind wiederum durchgängig die Sozialämter - und nicht die Ausländerbehörden - für die Gewährung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständig.

22

Für das gefundene Ergebnis spricht weiterhin, daß nach überwiegender Ansicht bei gerichtlichen Streitigkeiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Gerichtskostenfreiheit gemäß § 188 Satz 2 VwGO herrscht. Begründet wird dies damit, daß das in § 188 Satz 2 VwGO erwähnte Sachgebiet der Sozialhilfe nicht nur Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz erfasse, sondern auch solche Hilfen, die die gleiche Zielrichtung wie die "echte" Sozialhilfe verfolgten (sogenannter materieller Sozialhilfebegriff). Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hätten fürsorglichen Charakter und damit die Zweckbestimmung, die auch Hilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz zukomme (OVG Münster, Beschluß vom 3.3.1994 - 8 B 174/94-, FEVS 45, 187, OVG Hamburg, Beschluß vom 27.6.1994 - Bs IV 83/94-, DVBl. 1994, 1260; in ständiger Rechtsprechung auch Nds. Oberverwaltungsgericht, z.B. Beschluß vom 27.6.1997 - 12 L 5709/96 -).

23

Die Richtigkeit der ermittelten Auslegung belegt schließlich die Entstehungsgeschichte des § 64 SGB X. Diese Vorschrift ersetzte ohne inhaltliche Änderungen ab 1. Januar 1981 den § 118 BSHG, der die Kostenfreiheit des (Vor-)Verfahrens in Sozialhilfestreitigkeiten regelte. Zu diesen Streitigkeiten gehörten bis zum Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes auch Verfahren von asylsuchenden Ausländern, die Sozialleistungen begehrten (§ 120 BSHG a. F.) Daß der Gesetzgeber bei Herausnahme dieses Personenkreises aus § 120 BSHG und Regelung seiner Leistungsberechtigung im Asylbewerberleistungsgesetz an der bis dahin bestehenden Kostenfreiheit etwas ändern wollte, läßt sich aus den bereits zitierten Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Hinsichtlich eines Teilbetrages von 15,00 DM der festgesetzten Verwaltungsgebühr ergibt sich die Rechtswidrigkeit letztendlich daraus, daß im Hauptsacheverfahren die Stadt ... als Ausgangsbehörde und Klagegegnerin verpflichtet worden ist, die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu 1/5 zu tragen. Kosten im Sinne des Gesetzes sind die Gerichtskosten, die hier wegen Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben worden sind, und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens (§ 162 Abs. 1 VwGO). Kosten des Vorverfahrens gehören einschließlich der von der Widerspruchsbehörde erhobenen Gebühren und Auslagen zu den voll erstattungsfähigen Kosten des Prozesses, sofern sich - wie hier - ein Hauptsacheverfahren anschließt (Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 162 Anm. 16). Danach erstreckt sich die Kostenverteilung in der gerichtlichen Entscheidung ebenfalls auf die Kosten des Widerspruchsverfahrens. Unterliegt die Behörde - wie im vorliegenden Fall - im gerichtlichen Verfahren zu 1/5, kann die Widerspruchsbehörde nur 4/5 der festgesetzten Gebühren für das Widerspruchsverfahren verlangen.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

25

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Stelter
Pump
Muhsmann