Landgericht Hannover
Urt. v. 05.05.1983, Az.: 3 S 47/83
Wirksamkeit einer mietvertraglichen Vereinbarung hinsichtlich der Zahlung eines angemessenen Mietzuschlags wegen Untervermietung; Kündigung eines Mietvertrags wegen eines berechtigten Interesses des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 05.05.1983
- Aktenzeichen
- 3 S 47/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 18903
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:1983:0505.3S47.83.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 22.12.1982 - AZ: 10 C 389/82
Rechtsgrundlagen
- § 549 Abs. 2 S. 3 BGB
- § 564b BGB
Fundstelle
- WuM 1983, 236 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
Räumung
In dem Rechtsstreit
...
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... und
die Richter am Landgericht ... und ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 22. Dezember 1982 - 10 C 389/82 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig aber nicht begründet.
Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, daß der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung (§ 556 BGB) nicht zusteht, weil das Mietverhältnis trotz der Kündigung nicht erloschen ist.
Gem. § 564 b BGB kann der Vermieter den Mietvertrag nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.
Die von der Klägerin vorgetragenen Kündigungsgründe rechtfertigen die Kündigung nicht. Zwar hat der Beklagte ohne die gem. § 9 Ziffer 3 des Mietvertrages sowie§ 549 Abs. 1 BGB erforderliche Erlaubnis der Klägerin einen Teil der Wohnung untervermietet. Hierin ist jedoch keine Vertragspflichtverletzung zu sehen, da die Klägerin gem. § 549 Abs. 2 BGB nicht berechtigt war, die von dem Beklagten erbetene Erlaubniserteilung von der Zahlung eines Untermieterzuschlages abhängig zu machen.
Gegen die Untervermietung an sich hatte die Klägerin nichts einzuwenden, so daß nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Klägerin die Untervermietung selbst, und zwar unabhängig von einer Erhöhung das Mietzinses, unzumutbar war. Entscheidend ist demnach, ob die Klägerin die Erteilung ihrer Erblaubnis von einer Erhöhung des Mietzinses abhängig machen konnte.
Die Vereinbarung unter § 9 Ziffer 5 des Mietvertrages, wonach unabhängig von der Unzumutbarkeit für die Vermieterin bei einer Untervermietung immer ein angemessener Mietzuschlag zu zahlen ist, ist gem. § 549 Abs. 2 Satz 3 BGB unwirksam, da sie gegenüber der gesetzlichen Regelung eine für den Mieter nachteilige Vereinbarung enthält. Gem. § 549 Abs. 2 BGB besteht ein Anspruch auf eine angemessene Erhöhung des Mietzinses nur, falls dem Vermieter die Untervermietung andernfalls unzumutbar wäre.
Für die Zeit von Oktober 1980 bis April 1981 ist bereits durch das Urteil des AG Hannover vom 29.10.1981 - 29 C 481/81 - rechtskräftig festgestellt worden, daß die Klägerin eine Erhöhung des Mietzinses nicht verlangen kann. Was die spätere Zeit betrifft, hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, daß ihr die Untervermietung nur bei einer angemessenen Erhöhung des Mietzinses zumutbar ist. Auf § 9 Ziffer 5 des Mietvertrages kann sich die Klägerin nicht berufen, da diese Vertragsbestimmung, wie bereits ausgeführt, gem. § 549 Abs. 2 BGB unwirksam ist.
Allein der Umstand, daß die Wohnung von zwei Personen anstatt von nur einer bewohnt und deshalb möglicherweise stärker abgewohnt wird, begründet noch keinen Erhöhungsanspruch. Andernfalls wäre in jedem Fall einer Untervermietung ein Mietzuschlag zu zahlen, was aber der Regelung des § 549 BGB widersprechen würde, die einen Erhöhungsanspruch nur in dem besonderen Fall einer Unzumutbarkeit gewährt.
Soweit sich aus der von beiden Seiten überreichten vorprozessualen Korrespondenz ergibt, daß der Beklagte seinerseits von der Untermieterin monatlich 90,00 DM Mietzins erhalten hat, folgt hieraus noch nicht, daß der Klägerin eine Untervermietung ohne Mieterhöhung unzumutbar ist.
Die Klägerin war deshalb nicht berechtigt, die Erteilung der Erlaubnis von der Zahlung eines Mietzuschlages abhängig zu machen, so daß die Untervermietung ohne Erlaubnis kein vertragswidriges Verhalten darstellt.
Ein berechtigtes Interesse i.S. von § 564 b Abs. 2 Ziffer 1 BGB steht der Klägerin demnach nicht zu, so daß die Kündigung, ohne daß es eines Widerspruchs des Beklagten gem.§ 556 a BGB bedurft hätte, unwirksam ist (Palandt-Putzo, BGB, 42. Aufl., § 564 b Anm. 4).
Soweit die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 15.2.1983 weitere Vertragspflichtverletzungen behauptet, waren diese Gründe gem.§ 564 b Abs. 3 nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht in dem Kündigungsschreiben vom 2.3.1982 enthalten sind. Unabhängig hiervon sind diese Angaben auch unsubstantiiert.
Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung steht der Klägerin demnach nicht zu, so daß die Berufung zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.