Landgericht Hannover
Urt. v. 02.01.1980, Az.: 16 S 301/79
Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen; Endgültige Abelehnung der Leistungserbringung durch Auszug
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 02.01.1980
- Aktenzeichen
- 16 S 301/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 13915
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:1980:0102.16S301.79.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 24.08.1979 - AZ: 16 aC 155/79
Rechtsgrundlagen
- § 326 BGB
- § 535 BGB
Fundstelle
- WuM 1980, 138 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Zahlung von Mietzins und Schadensersatz wegen Nichterfüllung
In dem Rechtsstreitverfahren
hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...
die Richterin am Landgericht ... und
den Richter am Landgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 24. August 1979 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1,000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. April 1979 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen der Kläger zu 4/5, die Beklagten zu 1/5.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.8.1979 verkündete Urteil ist zulässig und teilweise begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 1.000,- DM als Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen gemäß ... §§ 326, 535 BGB.
1.
Gemäß § 326 BGB kann der Gläubiger vom Schuldner Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Schuldner mit einer ihm obliegenden Hauptleistungspflicht in Verzug ist und auch die ihm zur Leistungserbringung gesetzte Frist verstrichen ist. Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung in einem zum Nachlaß des ... gehörenden Hause .... Im Mietvertrag von 1968 übernahmen die Beklagten die Durchführung von Schönheitsreparaturen; das ist eine Hauptleistungspflicht im Sinne des § 326 BGB. Die Beklagten waren jedoch ausgezogen, ohne diese Arbeiten durchzuführen; sie befanden sich damit im Verzug (§§ 204, 242 BGB). Jedoch hatte der Kläger den Beklagten keine Frist mit Ablehnungsandrohung zur Durchführung der Arbeiten gesetzt. Dies war aber entbehrlich. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist nämlich entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistungserbringung endgültig ablehnt (vgl.BGHZ 49,56 [BGH 15.11.1967 - VIII ZR 150/65]; BGH NJW 1971, 1839). Der Auszug Ende Oktober stellt nach objektiver Wertung eine Weigerung der Beklagten dar, die vertraglich übernommenen Pflichten zu erfüllen. Daß der Kläger die später von den Beklagten angebotene Durchführung der Arbeiten in Eigenleistung abgelehnt hat, ist deshalb nicht mehr von Bedeutung, Zu diesem Zeitpunkt brauchte sich der Kläger nicht mehr auf eine Renovierung durch die Beklagten einzulassen.
2.
Der Schaden, den der Kläger wegen der unterlassenen Schönheitsreparaturen von den Beklagten ... verlangen kann, beträgt jedoch nur die 1.000,- DM, welche nach dem Gutachten des Sachverständigen ... wegen der im Flur erforderlichen Arbeiten aufzuwenden sind. Gegen diesen Ansatz des Gutachters bestehen keine Bedenken. Insbesondere kann das Gutachten des Malermeisters ... auch verwertet werden. Die Verfahrensmängel im Beweissicherungsverfahren, die die Beklagten zu Recht anführen, betreffen nicht den Inhalt des Gutachtens. Dieses kann daher zumindest wie ein materiell unangefochtenes Privatgutachten als Urkunde gewürdigt werden (vgl. BGH LM § 286 ... (E) Nr. 7; BGH VersR 1962, 450).
3.
Mehr als die 1.000,- DM Renovierungskosten für den Flur kann der Kläger nicht verlangen. Hinsichtlich sämtlicher Räume mit Ausnahme des Flures machen die Beklagten nämlich zu Recht geltend, daß der Kläger - unstreitig - umfangreiche Umbauarbeiten durchführen ließ, so daß dem Kläger, der dennoch diese Teile betreffende Schönheitsreparaturen ersetzt verlangt, insoweit nach gesicherter Rechtsprechung der Arglisteinwand entgegensteht. In Bezug auf diese Räume hat daher der Kläger, der dazu allein in der Lage ist, nicht hinreichend dargelegt, welche Arbeiten trotz der Umbauten durch die Beklagten hätten durchgeführt werden können und müssen. Denn das vor dem Umbau gefertigte Gutachten gibt darüber keinen Aufschluß.
4.
Der Kläger kann von den Beklagten auch nicht als Miete oder Schadensersatz den Mietzins für die Zeit vom 1. Januar bis 30. März 1979 verlangen. Die Kündigungsfristen des § 565 III BGB haben die Parteien im schriftlichen Mietvertrag vom 22. Februar 196[XXXXX] dahin abgeändert, daß jeder Teil mit 3-monatiger Frist zum Ende eines jeden Monats, spätestens am 3. Werktag des ersten Monats dieser Frist kündigen konnte. Zwar ist diese Vereinbarung zu Lasten des Mieters nach § 134 BGB nichtig. Wie das Amtsgericht bereits zu Recht dargelegt hat, gilt sie jedoch zugunsten des Mieters (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 37 Aufl., § 565 Anm. 1d). Mithin war das Mietverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten bereits zum 30. November 1978 beendet worden. Aber auch als Schadensersatz wegen der unterlassenen Schönheitsreparaturen schulden die Beklagten dem Kläger für die Zeit ab 1. Januar 1979 keinen Ausgleich wegen entgangener Mieteinnahmen. Denn angesichts der von dem Kläger durchgeführten Umbauarbeiten sind etwaige unterlassene Schönheitsreparaturen jedenfalls nicht für entgangene Mieteinnahmen ... kausal geworden. Die Schöhnheitsreparaturen im Flur, die der Kläger allein verlangen kann, hätten ohne Schwierigkeiten im Dezember 1978 erledigt werden können, für welchen die Beklagten die Miete bezahlt haben.
5.
Dem Anspruch des Klägers auf Zahlung von 1.000,- DM steht schließlich auch nicht entgegen, daß die Beklagten wegen der nach ihrer Ansicht ohne Rechtsgrund gezahlten Miete für Dezember 1978 hilfsweise die Aufrechnung erklärt haben. Diese Zahlung ist nämlich mit Rechtsgrund erfolgt, so daß den Beklagten nach § 812 BGB keine zur Aufrechnung bereite Gegenforderung zustand. Da die Beklagten bis zur Beendigung des Mietverhältnisses am 30. November 1978 die von ihnen geschuldeten Schönheitsreparaturen im Flur nicht ausgeführt hatten, durfte der Kläger diese im Dezember nachholen. Ihm stand daher, weil er während dieses Monats wegen des Verhaltens der Beklagten die Wohnung nicht weitervermieten konnte, der sonst für Dezember erzielbare Mietzins als Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen zu.
6.
Die Entscheidung über die Zinsen ergibt sich aus ... §§ 291, 286 BGB.
7.
Die Kostenentscheidung folgt aus ... §§ 97, 92 ZPO.