Landgericht Hannover
Beschl. v. 11.09.1986, Az.: 9 T 117/86

Beschwerde gegen die vom Vormundschaftsgericht vorgenommene Überprüfung der Schlussrechnung eines Pflegers; Umfang der Rechnungsprüfungspflicht des Vormundschaftsgerichts nach § 1892 BGB

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
11.09.1986
Aktenzeichen
9 T 117/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 20202
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:1986:0911.9T117.86.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - AZ: 62 VIII W 6547

In der Pflegschaftssache
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
am 11. September 1986
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten ... gegen die vom Amtsgericht Hannover vorgenommene Überprüfung der Schlußrechnung der Pflegerin ... wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die gemäß § 20 FGG zulässige Beschwerde des Bruders der vormaligen Pflegerin ist in der Sache unbegründet.

2

Soweit der Beschwerdeführer darauf abstellt, daß ihm in einem etwaigen Zivilprozeß gegen seine Schwester entgegengehalten werden könnte, die von dieser in ihrer Eigenschaft als Pflegerin ihres verstorbenen Vaters gemachte Schlußrechnung sei "rechtskräftig", so ist darauf hinzuweisen, daß das Vormundschaftsgericht dem Pfleger keine Entlastung erteilt, vielmehr die Möglichkeit besteht, daß Ansprüche aus pflichtwidriger Vermögenssorge und unrichtiger Rechnungslegung prozessual geltend gemacht werden (vgl. Münchener Kommentar, 1. Aufl., § 1843, Rdnr. 1 mit weiteren Nachweisen;§ 1890, Rdnr. 1; Palandt, 43. Aufl., § 1843, Anm. 2). Darüber, ob der Pfleger, dessen Amt beendet ist, seine Verpflichtung erfüllt hat oder nicht, hat nicht das Vormundschaftsgericht, sondern das Prozeßgericht zu entscheiden. Denn das Vormundschaftsgericht ist anerkanntermaßen nicht zur Entscheidung über obligatorische Ansprüche des Mündels berufen. Es hat lediglich nach § 1892 BGB die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und deren Abnahme nach Verhandlung mit den Beteiligten zu vermitteln. Das Vormundschaftsgericht kann dem Pfleger aber nicht gebieten, eine Rechnung in zwischen den Beteiligten strittigen Positionen etwa einseitig "richtig zu stellen", was einer Entscheidung über die Berechtigung materieller Ansprüche gleichkommen würde, über die allein das Prozeßgericht zu befinden hat (vgl. zum ganzen: BayObLG in JFG Band 6 (1929),104 ff.; KG in JW 1939, 351 f.; dem folgend Münchener Kommentar, a.a.O., § 1843, Rdnr. 5, § 1890, Rdnr. 1, 7). Dies gilt umsomehr als der Beschwerdeführer am Pflegschaftsverfahren selbst an sich gar nicht beteiligt war, sondern sowohl als Sohn des Pflegebefohlenen als auch als Bruder der vormaligen Pflegerin involviert war.

3

Wenn der Beschwerdeführer meint, daß die wertmäßige Inansatzbringung des Hausrates, der fünf Pelze, des Schmucks ..., des Kontostandes sowie der Beerdigungskosten immer noch zu seinen Lasten als Miterbe des inzwischen verstorbenen Pflegebefohlenen angefallen sei, so mag dieses vor dem Prozeßgericht geklärt werden.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 17 a FGG, 131 Abs. 3 KostO.