Amtsgericht Stade
Beschl. v. 05.02.2018, Az.: 72 M 746/17

Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses des Schuldners auf Antrag des Gläubigers

Bibliographie

Gericht
AG Stade
Datum
05.02.2018
Aktenzeichen
72 M 746/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 10617
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Zwangsvollstreckungssache
- Gläubiger -
vertreten durch:
gegen
- Schuldner -
hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Stade durch die Richterin am Amtsgericht Fitting am 05.02.2018 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Stade vom 29.09.2017 aufgehoben.

    Der Obergerichtsvollzieher wird angewiesen, den Schuldner zur Nachbesserung seines Vermögensverzeichnisses vom 17.02.2015 zu laden und ihm folgende Fragen zur Beantwortung vorzulegen:

    1. 1)

      Wie erklärt der Schuldner selbst sein fehlendes Arbeitseinkommen, da er woanders nach Arbeitsmarkt-Gesichtspunkten doch ganz erheblich mehr verdienen würde?

    2. 2)

      Füllt der Schuldner neben der Funktion als Geschäftsführer weitere Funktionen aus? Ist er ggf. auch Gesellschafter?

    3. 3)

      Ist das im Vermögensverzeichnis genannte Fahrzeug auf die Firma zugelassen?

    4. 4)

      Aus welchen Gründen unterlässt der Schuldner die Inanspruchnahme von Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, - hilfe, Sozialhilfe) auf die er bei keinem oder nur geringem Einkommen nach § 38 SGB I einen einklagbaren Rechtsanspruch hat?

    5. 5)

      Welche Tätigkeiten verrichtet der Schuldner nach Art und Umfang?

    6. 6)

      Welche Ausbildung und welche Berufserfahrung sind zur Verrichtung dieser Tätigkeiten erforderlich?

    7. 7)

      Wie viele Stunden arbeitet der Schuldner täglich, wöchentlich und monatlich?

    8. 8)

      Wie lauten die regelmäßigen Arbeitszeiten des Schuldners?

    9. 9)

      Werden Lohnanteile an Dritte ausbezahlt oder erhält der Schuldner einen weiteren Lohnanteil in bar, ohne dass dies aus den Lohnunterlagen ersichtlich wird? Bitte genaue Angaben auch zum Umfang dieser Leistungen an Dritte.

    10. 10)

      Erhält der Schuldner zusätzlich Sachleistungen (z. B. freie Kost und Logis, unentgeltliche Nutzung eines Kraftfahrzeuges, Arbeitsbekleidung u. a.) von seinem Arbeitgeber, wenn ja, welche und in welchem Umfang?

    11. 11)

      Wie lauten Fahrzeugtyp, Baujahr, Kilometerstand und Kennzeichen eines eventuell vom Schuldner genutzten Kraftfahrzeuges des Arbeitgebers?

  2. 2.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

Gründe

Der Schuldner hat in seinem Vermögensverzeichnis vom 17.02.2015 angegeben, über keinerlei Einkünfte zu verfügen und keiner Tätigkeit nachzugehen. Der Gläubiger hat unter dem 23.06.2016 Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses beantragt, nachdem bekannt geworden war, dass der Schuldner seit 2010 als Geschäftsführer der xxx fungiert. Der Obergerichtsvollzieher hat eine Nachbesserung abgelehnt.

Hiergegen hat sich der Gläubiger mit einer Erinnerung gewandt. Diese hat das Gericht zunächst abgelehnt, da Unterlagen fehlten. Der Gläubiger hatte mit der eingereichten Beschwerde die fehlenden Unterlagen vorgereicht.

Die als sofortige Beschwerde zu wertende Beschwerde ist begründet.

Der Schuldner hat das Vermögensverzeichnis so auszufüllen, wie es für die Kenntnis des Gläubigers zum Zugriff notwendig ist. Diesem Erfordernis wird das abgegebene Vermögensverzeichnis nicht gerecht. Denn der Schuldner hat in diesem keinerlei Angaben zu seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der vorgenannten Firma gemacht. Daher ist es erforderlich, dass er entsprechende weitere Auskünfte erteilt.

Weder der Ablauf der 2-Jahres-Frist noch die inzwischen erneute Abgabe eines Vermögensverzeichnisses durch den Schuldner führt dazu, dass eine Nachbesserung nicht mehr zulässig ist. Für eine solche ist ausreichend, dass die ursprüngliche Erklärung unvollständig war. Genügt der Schuldner seiner Offenbarungspflicht nicht, so ist das ursprüngliche Verfahren fortzusetzen. Dies ist hier gegeben.

Die Nachbesserung ist auch nicht durch die Löschung unmöglich geworden. Die Angaben liegen in Papierform vor und können so zum Gegenstand der Ergänzung gemacht werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Fitting Richterin am Amtsgericht