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§ 36 NAbgG - Übergangsvorschriften für die Entschädigung der früheren Abgeordneten und der Hinterbliebenen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
NAbgG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110030000000

(1) Für die früheren Abgeordneten, die spätestens mit dem Ende der achten Wahlperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind, und ihre Hinterbliebenen gelten die Vorschriften des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes über das Übergangsgeld, die Alters-, Witwen- und Waisenrenten und das Sterbegeld fort. Wird die Grundentschädigung nach § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes geändert, so sind die in Satz 1 genannten Leistungen so zu berechnen, wie wenn sich die Beträge in § 7 Abs. 2, § 15a Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes im gleichen Verhältnis geändert hätten.

(2) Die Entschädigung der früheren Abgeordneten, die dem Landtag in der neunten oder einer späteren Wahlperiode von neuem oder erstmals angehört haben, und ihrer Hinterbliebenen richtet sich nach diesem Gesetz. Hatte ein früherer Abgeordneter vor dem 1. April 1974 ein Übergangsgeld erhalten, so ist Artikel II des Achten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes vom 26. März 1974 (Nds. GVBl. S. 203) entsprechend anzuwenden.

(3) Frühere Abgeordnete, die dem Landtag sowohl vor als auch nach Beginn der neunten Wahlperiode angehörten und die Voraussetzungen des § 18 dieses Gesetzes erfüllen, erhalten, wenn sie es binnen drei Monaten nach dem Ausscheiden beantragen, abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine Altersentschädigung auf Grund dieses Gesetzes und eine Altersrente auf Grund des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes. Die Altersentschädigung auf Grund dieses Gesetzes beträgt für jedes Mandatsjahr ab der neunten Wahlperiode, soweit nicht insgesamt 19 Mandatsjahre überschritten werden, 3,34833 vom Hundert der Grundentschädigung nach § 6; im Übrigen richtet sich ihre Höhe nach § 20 Abs. 2 bis 5. Die Altersrente auf Grund des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes wird nach Maßgabe des Absatzes 1 nach der Mandatszeit berechnet, die vor der neunten Wahlperiode zurückgelegt wurde. War diese kürzer als sieben volle Jahre, so wird für jedes volle Jahr ein Siebentel der Mindestrente gewährt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend zu Gunsten der Hinterbliebenen.

(4) Bei früheren Abgeordneten, die spätestens mit dem Ende der 14. Wahlperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind und die während ihrer Mandatszeit das Amt eines Vizepräsidenten innehatten, darf der Betrag der nach § 20 Abs. 5 Satz 1 oder 2 zu ermittelnden Grundentschädigung nach § 6 nicht geringer sein als der Betrag, der nach der am Ende der 14. Wahlperiode bestehenden Rechtslage zu errechnen gewesen wäre. Das Gleiche gilt für die Hinterbliebenen dieser Abgeordneten. Für die früheren Abgeordneten, die mit dem Ende der 14. Wahlperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind, gilt für die Berechnung des Übergangsgeldes § 6 Abs. 3 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2000 (Nds. GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 780), fort.