Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 16.10.2014, Az.: 1 U 9/14

Benachteiligungsvorsatz bei Kenntnis des Schuldners von seiner zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit bei Vornahme der Handlungen

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
16.10.2014
Aktenzeichen
1 U 9/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 25683
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2014:1016.1U9.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 13.12.2013 - AZ: 8 O 776/13

Fundstellen

  • NZI 2014, 6-7
  • ZInsO 2015, 314-316

In dem Rechtsstreit
Rechtsanwalt T ......... S...... als Insolvenzverwalter über das Vermögen des A.......... T........,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte W..........& P........
gegen
L..........z..... O...... Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand M..... G.........
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte S.........& P.........
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Richter am Oberlandesgericht ...........die Richterin am Oberlandesgericht ............. und den Richter am Oberlandesgericht .......... auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2014
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.12.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.640,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 05.06.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Der Kläger, der durch Beschluss des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 15.06.2011 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des A......... T.........bestellt worden ist, nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung von geleisteten Beträgen in Höhe von ingesamt 8.640,10 € in Anspruch.

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO seien nicht gegeben. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ergebe sich, dass der Schuldner bei den an den Gerichtsvollzieher geleisteten Ratenzahlungen nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt habe. Es sei ihm, wenn auch im Rahmen von Vereinbarungen in der Zwangsvollstreckung, gelungen, die Beklagte und die weiteren Gläubiger über einen Zeitraum von fünf Jahren gleichmäßig zu befriedigen. Es könne daher im Ergebnis dahin stehen, ob die Beklagte die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gekannt habe. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung.

Die Berufung macht geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners gegeben. Das Landgericht habe zu Unrecht unterstellt, dass außer den gegen den Schuldner vollstreckenden Gläubigern, die ratenweise (zumindest teilweise) befriedigt worden seien, keine anderen Gläubiger vorhanden gewesen seien. Es hätten vielmehr noch Forderungen von Gläubiger bestanden, die aufgrund der bevorzugten Befriedigung der vollstreckenden Gläubiger benachteiligt worden seien. So hätten unter anderem Verbindlichkeiten gegenüber E.........L..........aus Darlehen vom 25.11.2002 in Höhe von 14.818 €, der Gemeinde B..........aus Gewerbesteuernachzahlung in Höhe von ca. 3.317,37 € und der Oldenburgischen Industrie- und Handelskammer wegen rückständiger Beiträge seit 2004 in Höhe von insgesamt 1.045 € bestanden; diese Forderungen habe der Schuldner nicht - auch nicht anteilig - bedient. Zudem habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass der Schuldner die vollstreckenden Gläubiger gleichmäßig befriedigt habe. Es seien nur diejenigen Gläubiger, die am meisten Druck ausgeübt hätten, ratenweise bedient worden. Die Ratenhöhe habe sich dabei nach den jeweils aktuellen Möglichkeiten des Schuldners gerichtet. Der Schuldner habe daher mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im Sinne des § 133 InsO gehandelt; ein solcher Vorsatz könne nicht allein aufgrund des Umstandes, dass mehrere vollstreckende Gläubiger Ratenzahlungen erhalten hätten, verneint werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei ein Benachteiligungvorsatz in der Regel gegeben, wenn ein Schuldner zahlungsunfähig ist und er seine Zahlungsunfähigkeit bzw. zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit bei Vornahme der Handlungen kennt. Dies Voraussetzungen seien gegeben. Auch das Landgericht sei von einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ausgegangen. Die Zahlungsunfähigkeit sei dem Schuldner auch bewusst gewesen; sein Vermögen habe nicht einmal ausgereicht, um alle Gläubiger ratierlich befriedigen zu können.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.640,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 05.06.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

A. Die Berufung ist nicht wegen Versäumung der Berufungsfrist unzulässig (§ 517 1. HS ZPO); dem Kläger ist mit Beschluss des Senats vom 25.09.2014 insoweit antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden.

B. Die Berufung ist auch begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückgewähr der geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 8.640,10 € unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung gemäß §§ 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO.

1. Bei den angefochtenen Zahlungen in der Zeit vom 1.06.2006 bis 2.11.2010 handelt es sich um Rechtshandlungen im Sinne des § 133 InsO, die auch innerhalb des Zeitraums von zehn Jahren vor Stellung des Insolvenzantrags vorgenommen worden sind.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Begriff der Rechtshandlung weit auszulegen. Rechtshandlung ist danach jedes von einem Willen getragene Verhalten des Schuldners, das rechtliche Wirkung auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann (vgl. BGH ZIP 2009, 1674 [BGH 09.07.2009 - IX ZR 86/08] Rz 21 f.). Danach kommt als Rechtshandlung jedes Rechtsgeschäft, jede geschäftsähnliche Handlung und jeder Realakt in Betracht, die zu einem Erwerb einer Gläubiger- oder Schuldnerstellung führen oder dazu beitragen (vgl. BGH a.a.O.). In jedem Fall muss dazu ein willensgeleitetes, selbstbestimmtes Handeln des Insolvenzschuldners vorliegen. Eine Rechtshandlung ist danach anzunehmen und eine Anfechtbarkeit kann gegeben sein, wenn ein Akt der oben dargestellten Art seitens des Schuldners zum Erwerb der Position des Gläubigers auch nur beigetragen hat, mag dieser Akt des Schuldners auch unter dem Druck oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt sein (vgl. BGH NJW-RR 2011, 783 [BGH 03.02.2011 - IX ZR 213/09] Rz 5, m.w.N.). Hat der Schuldner allerdings nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende, vollstreckungsbereite Vollziehungsperson zu dulden, ist jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln des Schuldners ausgeschlossen; eine willensgeleitete Rechtshandlung des Schuldners scheidet dann aus (BGH a.a.O.). Zahlungen des Schuldners an den anwesenden, vollstreckungsbereiten Gerichtsvollzieher bzw. Vollziehungsbeamten erfüllen danach regelmäßig nicht die Voraussetzungen einer eigenen Rechtshandlung des Schuldners im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO. Anderes gilt nur, wenn der Schuldner wegen der Besonderheiten des Falles erwarten konnte, ein zwangsweiser Zugriff des Gerichtsvollziehers bzw. Vollziehungsbeamten werde nicht sogleich möglich sein, wobei der Insolvenzverwalter als Anspruchsteller das Vorliegen solcher Besonderheiten beweisen muss (vgl. BGH a.a.O.).

b) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den geleisteten Ratenzahlungen um Rechtshandlungen im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO. Die Aussagen der Zeugen T.............. und K..........haben bestätigt, dass der Schuldner den Gerichtsvollzieher K........regelmäßig in dessen Büro aufgesucht und dort (weitere) Teilzahlungen in bar geleistet hat. Der Schuldner hatte danach bei Leistung der Zahlungen einen realen Handlungsspielraum, so dass selbstbestimmte Rechtshandlungen nicht verneint werden können. Dass er vom Gerichtsvollzieher - wie dieser in seiner Vernehmung angegeben hat - zuvor angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert worden ist und er jeweils zur Abwendung der weiteren Zwangsvollstreckung geleistet hat, steht der Annahme von willensgetragenen Handlungen nach der vorgenannten Rechtsprechung nicht entgegen. Eine andere Bewertung ist auch nicht im Hinblick auf die Aussage des Zeugen K......... veranlasst, wonach er den Schuldner ein- oder zweimal in dessen Wohnung aufgesucht und sofortige Zahlung verlangt habe, und dieser dann unterwegs bzw. in dem von ihm betriebenen Restaurant gezahlt habe. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Gerichtsvollzieher die Beträge in diesen Situationen sogleich hätte pfänden können, bestehen nicht.

2. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung ist eingetreten, weil die geleisteten Zahlungen zwingend zu einer Verkürzung der Masse geführt haben. Auch der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ist gegeben.

a) Der Schuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt (BGH ZIP 2011, 1416 [BGH 30.06.2011 - IX ZR 134/10]). Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann daraus nach ständiger Rechtsprechung auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm bei der Vornahme der Rechtshandlung bekannt war (BGH ZIP 2011, 1416 [BGH 30.06.2011 - IX ZR 134/10]).

Zahlungsunfähig im Sinne von § 17 InsO ist regelmäßig, wer innerhalb von drei Wochen 10 v.H. oder mehr seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten nicht erfüllen kann (BGHZ 163, 134 ff). Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel auch dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO), das heißt, wenn ein Verhalten des Schuldners nach außen hervorgetreten ist, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit droht, wenn eine im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO erhebliche Liquiditätslücke unter Berücksichtigung der bestehenden, aber erst künftig fällig werdenden Verbindlichkeiten und der im entsprechenden Zeitraum verfügbaren Zahlungsmittel voraussichtlich eintreten wird (BGH, Urt. v. 13. August 2009, aaO S. 1910 Rn. 10).

b) Nach diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass bei dem Schuldner T............... jedenfalls eine Zahlungsunfähigkeit drohte. Der Kläger hat zwar keine konkrete Liquiditätsberechnung für den gesamten hier relevanten Zeitpunkt vorgelegt, eine solche ist aber auch nicht stets erforderlich. Es reicht aus, wenn anderweitig festgestellt werden kann, dass der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte bzw. bezahlen kann (vgl. BGH ZIP 2006, 2222, 2225 [BGH 12.10.2006 - IX ZR 228/03]). Eine solche Situation ist hier gegeben. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass im Jahre 2005 offene Verbindlichkeiten des Schuldners in Höhe von ca. 50.000 € bestanden haben, die er - wie er in seiner Vernehmung bestätigt hat - nicht kurzfristig erfüllen konnte. Die von ihm begehrten (weiteren) Kreditmittel sind von der Beklagten nicht bewilligt worden. Jedenfalls ab der Fälligstellung des Darlehensrückzahlungsanspruches der Beklagten zum 22.08.2005 in Höhe von über 17.000 € ist daher eine Zahlungsunfähigkeit bzw. zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit anzunehmen. Hierfür spricht auch, dass ausweislich der Aufstellung des Gerichtsvollziehers K........ (Anlage K 2) bereits ab dem 01.01.2004 diverse Zwangsvollstreckungsaufträge eingegangen waren, bis zum 01.09.2011 insgesamt knapp 30 Aufträge. Die entsprechenden Forderungen hat der Kläger allenfalls unregelmäßig bzw. durch kleine Ratenzahlungen - nach seinen eigenen Angaben in einem finanziellen "Spagat" - bedient. Auch der Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten ist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahren nicht vollständig erfüllt worden; es ist noch ein Betrag von 4.798,89 € zur Tabelle angemeldet worden.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht deshalb zu verneinen, weil er die Gläubiger gleichmäßig durch Ratenzahlungen befriedigt hätte. Eine solche gleichmäßige Befriedigung kann nicht angenommen werden. Eine geordnete Schuldenbereinigung hat nicht stattgefunden. Aus den Aussagen des Zeugen T.......... und K.......... ergibt sich vielmehr, dass der Schuldner immer diejenigen Gläubiger ratenweise bedient hat, die am meisten Druck gemacht haben, wobei sich die Ratenhöhe nach den jeweils aktuellen Möglichkeiten des Schuldners gerichtet hat. Dass der Schuldner davon ausgegangen sein könnte, alle Gläubiger zumindest in absehbarer Zeit befriedigen zu können, was einem Benachteiligungsvorsatz entgegen stehen könnte (vgl. BGH ZIP 1998, 248 [BGH 04.12.1997 - IX ZR 47/97]), ist nicht ersichtlich; insbesondere sind ihm weitere Kreditmittel - wie ausgeführt - nicht bewilligt worden. Im Übrigen bestanden - wie der Zeuge Theoklitou in seiner Vernehmung bestätigt hat - zusätzlich Forderungen von Gläubigern, etwa des E....... L......... aus Darlehen, die nicht gegen den Schuldner vollstreckt haben und deren Forderungen daher nicht entsprechend bedient worden sind.

3. Darüber hinaus ist eine Kenntnis der Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners gegeben.

a) Eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung der Gläubiger nach § 133 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass der Anfechtungsgegner zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, kannte. Diese Kenntnis wird nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die jeweilige Handlung die Gläubiger benachteiligte.

Ein einzelner Gläubiger, der von seinem Schuldner Leistungen erhält, wird die zur Beurteilung dieser Voraussetzungen notwendigen Tatsachen aus der Vermögenssphäre des Schuldners zwar meist nicht kennen, weil ihm der dazu erforderliche Gesamtüberblick fehlt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll jedoch eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und einer Gläubigerbenachteiligung entsprechend der Lebenserfahrung dann regelmäßig anzunehmen sein, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem sich nach den Umständen zwangsläufig aufdrängen musste, dass es in nicht unerheblichem Umfang noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen geben muss (vgl. BGH NZI 2009, 768 [BGH 13.08.2009 - IX ZR 159/06]; ZIP 2007, 1511 [BGH 24.05.2007 - IX ZR 97/06]). Es kommt danach darauf an, ob sich die schleppende, möglicherweise erst unter dem Druck einer angedrohten Zwangsvollstreckung erfolgende oder auch ganz ausbleibende Tilgung der Forderungen des Anfechtungsgegners bei einer Gesamtbetrachtung der ihm bekannten Umstände, insbesondere der Art der Forderung, der Person des Schuldners und des Zuschnitts seines Geschäftsbetriebs als ausreichendes Indiz für eine solche Kenntnis darstellt (BGH NZI 2009, 768, [BGH 13.08.2009 - IX ZR 159/06] Rz. 10 a.E.).

b) Gemessen hieran ist von einer Kenntnis der Beklagten von den Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners und einer zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit zur Zeit der Vornahme der Ratenzahlungen auszugehen. Neben dem Umstand der Kündigung des Kontokorrentkredits des Schuldners mit Schreiben der Beklagten vom 01.08.2005 ist dabei zu berücksichtigen, dass sie von seinen Bemühungen um die Bewilligung von weiteren Kreditmitteln bzw. einer Umschuldung und Zusammenfassung seiner Verbindlichkeiten wusste und - wie der Schuldner in seiner Vernehmung bestätigt hat - hierzu nicht bereit war. Eine entsprechende Vorstellung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit musste sich für die Beklagte jedoch jedenfalls aufdrängen und kann ihr nicht mehr verborgen geblieben sein, nachdem sie einen Vollstreckungsantrag gestellt hat und der Vollstreckungsversuch des Gerichtsvollziehers am 05.04.2006 bezogen auf eine titulierte Forderung in Höhe von 12.048,49 € zzgl. Zinsen und Kosten nur zu einer geringen Teilbefriedigung von 316,40 € geführt hat. Hinzukommt, dass ihr nach dem Umständen bekannt war, dass sie es mit einem unternehmerisch tätigen Schuldner zu tun hat, bei dem das Entstehen von Verbindlichkeiten, die er nicht im selben Maße bedienen kann, auch gegenüber anderen Gläubigern unvermeidlich ist (vgl. dazu BGH NZI 2009, 768 [BGH 13.08.2009 - IX ZR 159/06]). Soweit die Beklagte geltend macht, dass sie davon ausgehen konnte, dass ausschließlich Gläubiger vorhanden waren, die bei Ratenzahlungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung berücksichtigt wurden, ist dies nicht nachvollziehbar. Schließlich hat der Schulnder auch im Wege der weiteren Zwangsvollstreckung lediglich vergleichsweise geringe Beträge von 50 € bis 330 € an den Gerichtsvollzieher geleistet. Spätestens zum Zeitpunkt dieser Zahlungen muss der Beklagten klar gewesen sein, dass der Schuldner zahlungsunfähig war bzw. Zahlungsunfähigkeit jedenfalls dohte.

4. Der geltend gemachte Zinsanspruch steht dem Kläger zu. Der Rückgewährbetrag ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 281 Abs. 1 Satz 2, 291 Satz 1 BGB) ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verzinsen (vgl. BGH ZInsO 2007, 261).

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen; die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.