Amtsgericht Meppen
Urt. v. 20.09.2002, Az.: 3 C 960/02
Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Kosten für die Auswechslung des Haustürschlosses ; Vorliegen eines Verstoßes gegen mietvertragliche Vereinbarungen durch Übergabe eines Schlüssel für die Hauseingangstür an die Postbotin
Bibliographie
- Gericht
- AG Meppen
- Datum
- 20.09.2002
- Aktenzeichen
- 3 C 960/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 25239
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGMEPPN:2002:0920.3C960.02.0A
Fundstelle
- WuM 2003, 315 (Volltext mit amtl. LS)
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Meppen
auf die mündliche Verhandlung vom 20.09.2002
durch
die ...
fürRecht erkannt:
Tenor:
- 1.
) Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 3.
) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Abfassung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Beklagte hat ihre vertraglichen Pflichten aus dem Mietvertrag vom 01.10.1985 nicht verletzt. Danach hat der Mieter unter anderem dafür zu sorgen, dass die ihm übergebenen Schlüssel nicht an andere als zu seinem Haushalt gehörige Personen ausgehändigt werden.
Vorliegend hatte die Beklagte einen Schlüssel für die Hauseingangstür an die Postbotin übergeben, damit diese nicht jeden Morgen klingeln musste, um sich Einlass in das Haus zu verschaffen, wobei hierzu noch zu bemerken ist, dass sich die Briefkästen im Hausflur befinden.
Hierin liegt jedoch kein zum Schadensersatz verpflichtender Verstoß gegen die mietvertraglichen Vereinbarungen:
Zum einen ist bereits fraglich, ob die oben genannte Klausel des Mietvertrages wirksam ist. Grundsätzlich ist nämlich der Mieter berechtigt, dritten Personen. - selbst Freunden und Bekannten - einen Schlüssel für seine Wohnung zu überlassen; denn genau so wenig wie der Vermieter dem Mieter grundsätzlich verbieten kann Besuche zu empfangen, kann er den Zutritt zur Wohnung reglementieren (hierzu gehört auch der Zutritt ins Haus, da nur so ein Zutritt zur Wohnung möglich ist) (vgl. hierzu Stiernel, Mietrecht, 3. Aufl., Teil II, Rd.- Nr. 9).
Zum anderen ist hier zu berücksichtigten, dass die Beklagte sich den Schlüssel wiederum von der Postbotin hat aushändigen lassen, nachdem sie erfahren hatte, dass der Kläger mit der Übergabe des Schlüssels nicht einverstanden war. Die Beklagte hatte dem Kläger mit Schreiben vom 24.03.2001 über den Mieterbund mitteilen lassen, dass sie den Schlüssel am 20.03.2001 von der Postbotin zurückerhalten habe. Für den Kläger lagen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, an den Angaben der Beklagten irgendwelche Zweifel zu hegen. Er hätte die Richtigkeit der Angaben der Beklagten darüber hinaus durch eine Antrage bei der Post nachprüfen können.
Soweit der Kläger im Termin am 20.09.2002 hierzu vorgetragen hat, es habe Beschädigungen an den Fahrrädern im Keller gegeben, gibt auch dieser Vortrag keinen Anlass davon auszugehen, die Postbotin habe den an sie ausgehändigten Schlüssel in missbräuchlicher Art und Weise verwendet. Der Kläger hat nämlich hierzu nicht dargelegt, in welchem Zeitraum es zu den angeblichen Beschädigungen an den Fahrrädern kam. Er hat auch keine Anhaltspunkte dafür nennen können, dass der an die Postbotin ausgehändigte Schlüssel hiermit in irgendeinem Zusammenhang steht.
Soweit der Kläger im Termin am 20.09.2002 mit Nichtwissen bestritten hat, dass die Postbotin den Schlüssel tatsächlich an die Beklagte zurückgegeben hat, hat der Beklagtenvertreter hierzu im Termin eine schriftliche Bestätigung der Postbotin vorgelegt. Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass es sich um die Unterschrift der Postbotin ... handelt. Eine weitere Beweisaufnahme hierzu war dementsprechend nicht erforderlich.
Ein Grund für die Auswechslung des Schlosses im Juni 2001 lag nach alldem nicht vor. Dementsprechend kommt ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten für die Auswechslung des Haustürschlosses unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Die Klage auf Bezahlung der rückständigen Miete für den Monat Februar 2002 war abzuweisen, da die Beklagte insoweit mit ihrem Anspruch auf Auszahlung des Guthabens aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2000 aufrechnen konnte. Hier hatte der Kläger nämlich die Kosten für die Auswechslung des Türschlosses in Abzug gebracht.
Die Klage war daher mit der für den Kläger nachteiligen Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.