Amtsgericht Meppen
Beschl. v. 14.12.1992, Az.: 16 F 323/92
Vorzeitiger Zugewinnausgleich; Sicherheitsleistung; Einstweilige Verfügung
Bibliographie
- Gericht
- AG Meppen
- Datum
- 14.12.1992
- Aktenzeichen
- 16 F 323/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 10749
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGMEPPN:1992:1214.16F323.92.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1390 Abs. 4 BGB
- § 1375 Abs. 2 BGB
Fundstellen
- NJW-RR 1994, 5
- NJW-RR 1994, 4 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wenn die Ehefrau ihren getrenntlebenden Ehemann auf vorzeitigen Zugewinnausgleich verklagt hat, hat sie gegen die Lebensgefährtin des Ehemannes zur Sicherung ihres Anspruchs auf Zugewinnausgleich einen Anspruch auf Sicherheitsleistung, wenn der Ehemann seiner Lebensgefährtin ein während der Ehe erworbenes Hausgrundstück unentgeltlich überläßt. Diesen kann sie mittels einer einstweiligen Verfügung durchsetzen.