Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 11.08.1998, Az.: 16 U 42/98
Amtspflichtverletzung eines Jugendamtsleiters wegen unterlassener Information über eine Gesetzesänderung bzgl. des Unterhaltsvorschusses; Öffentlich-rechtliches Handeln eines Amtspflegers ; Aufklärungspflichten eines Amtswalters unabhängig von einem Beratungsverlangen oder einem konkreten Leistungsantrag; Zuständigkeit für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss; Vergleichbarkeit der Aufgaben eines Sachbearbeiters für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz mit denen eines Amtspflegers im Jugendamt
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 11.08.1998
- Aktenzeichen
- 16 U 42/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 18792
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1998:0811.16U42.98.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AZ: 5 O 104/97 LG
Rechtsgrundlagen
- § 839 Abs. 1 BGB
- Art. 34 GG
- § 1706 BGB
- § 14 SGB I
- § 16 Abs. 3 SGB I
Fundstellen
- FamRZ 1999, 785-786 (Volltext mit red. LS)
- OLGReport Gerichtsort 1998, 354-356
- ZfJ 1999, 71-72
Redaktioneller Leitsatz
Die Pflicht zur Aufklärung über sozialrechtliche Ansprüche durch den zuständigen Leistungsträger kann auch unabhängig von einem Beratungsverlangen oder einem konkreten Leistungsantrag dann bestehen, wenn aus konkretem Anlass offenbar wird, dass ein Leistungsanspruch gegeben ist, den jeder verständige Anspruchsberechtigte vermutlich wahrnehmen würde, wenn er Kenntnis von ihm hätte.
In dem Rechtsstreit
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Landgericht ...
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 1998
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Kläger wird das am 11. Dezember 1997 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts ... teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an jeden der Kläger 3.332 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. April 1997 zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der 1. Instanz tragen der Beklagte 93 % und jeder der Kläger 3,5 %, von den Kosten der Berufungsinstanz der Beklagte 97 %, und jeder der Kläger 1,5 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die vom Beklagten zu leistende Sicherheit beträgt jeweils 6.000 DM, die von den Klägern zu leistende Sicherheit jeweils 100 DM. Der Beklagte kann die Sicherheit durch eine unbedingte, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse leisten.
Der Wert der Beschwer liegt für alle Parteien unter 60.000 DM.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz wegen Amtspflichtsverletzung in Anspruch, weil die Amtswalter des Jugendamts des Beklagten sie erst verspätet darauf hingewiesen haben, daß sie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz beantragen konnten.
Die Kläger wurden am 1. April 1982 bzw. 6. August 1983 als nichteheliche Kinder geboren. Die mit ihrer Geburt eingetretene Amtspflegschaft des zuständigen Jugendamts wurde auf Antrag der Mutter im Jahre 1984 aufgehoben, aber im September 1986 auf Antrag ihrer Mutter wieder eingeleitet. Zum Amtspfleger wurde damals das Jugendamt des Beklagten bestellt.
Der Vater der Kinder zahlte keinen Unterhalt. Im Jahre 1985, zu diesem Zeitpunkt bestand keine Amtspflegschaft, wies das Kreis Jugendamt ... die Mutter der Kläger darauf hin, daß diese möglicherweise Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz aus öffentlichen Mitteln in Anspruch nehmen könnten. Auf ihren entsprechenden Antrag erhielten die Kläger in der Zeit vom 1. April 1995 bis zum 31. März 1988, zuletzt vom Jugendamt des Beklagten, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz.
Im Dezember 1991 wurde das Unterhaltsvorschußgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 1993 dahingehend geändert, daß Unterhaltsvorschuß nicht nur mehr bis zum vollendeten 6., sondern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr gezahlt werden konnte.
Der Vater der Kläger zahlte weiterhin keinen Unterhalt. Lediglich aufgrund von Pfändungen der Zählkindvorteile erhielten die Kläger jeweils monatlich 80 DM. Anläßlich der Hauptverhandlung des gegen den Vater eingeleiteten Strafverfahrens wegen Unterhaltspflichtverletzung wies ein Mitarbeiter des Jugendamts des Beklagten Ende Mai 1994 die Mutter der Kläger darauf hin, daß nach der zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesänderung wieder Ansprüche auf Unterhaltsvorschuß bestünden. Die Mutter der Kläger stellte im Juli 1994 einen entsprechenden Antrag für die Klägerin zu 2. Ihr wurde daraufhin rückwirkend ab April 1994 wieder Unterhaltsvorschuß gezahlt. Der Kläger zu 1 war am 1. April 1994 12 Jahre alt geworden.
Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger den ihnen nach dem Gesetz zustehenden Unterhaltsvorschuß von jeweils 318 DM abzüglich der Pfändung von 80 DM, insgesamt also 238 DM pro Monat für den Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis 31. März 1994 als Schadensersatz gegen den Beklagten eingeklagt, jeder Kläger also 3.570 DM (15 × 238 DM). Sie haben die Auffassung vertreten, die Mitarbeiter des Jugendamts des Beklagten hätten gegen ihre Amtspflichten verstoßen, weil sie ihre Mutter nicht rechtzeitig über die Änderungen des Unterhaltsvorschußgesetzes unterrichtet hätten, weshalb diese die Leistungen verspätet beantragt hätte.
Dem ist der Beklagte entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es habe keine Amtspflicht bestanden, die Mutter der Kläger auf die Gesetzesänderung hinzuweisen.
Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, wenden sich die Kläger mit der Berufung. Sie verlangen nunmehr nur noch Schadensersatz für den Zeitraum vom Januar 1993 bis zum Februar 1994. Dazu wiederholen und vertiefen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, an sie jeweils 3.332 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. Mai 1994 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er bestreitet, daß die Mutter der Kläger erstmalig Ende Mai 1994 von der Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes Kenntnis erlangt habe.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist, von einem Teil des Zinsanspruchs abgesehen, begründet. Den Klägern steht der jeweils geltend gemachte Anspruch in der Hauptsache aus § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG zu.
1.
Die Amtswalter des Beklagten habe die ihnen gegenüber den Klägern obliegenden Amtspflichten verletzt.
Das Handeln des Amtspflegers ist im Verhältnis zu den Klägern als Tätigkeit der fürsorgenden Verwaltung dem öffentlichen Recht zuzuordnen.
Zwar ist der sich aus § 1706 BGB ergebende Aufgabenkreis des Amtspflegers eng begrenzt. Obwohl die als Amtspfleger tätigen Amtswalter des Beklagten gemäß § 1706 Nr. 2 BGB nur privatrechtliche Unterhaltsansprüche gegen Dritte, nicht aber öffentlich rechtliche Sozialleistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz geltend zu machen hatten, hatten sie aus diesem sehr eingeschränkten Betreuungsfeld aber auch die Aufgabe, die Mutter der Kläger als deren gesetzliche Vertreterin darauf hinzuweisen, daß die Kläger nach der Gesetzesänderung wieder einen - wenn auch antragsabhängigen - Anspruch auf Unterhaltsvorschuß hatten.
Für den Bereich von Sozialleistungen ergibt sich aus §§ 14, 16 Abs. 3 SGB I die Pflicht des zuständigen Leistungsträgers, über sozialrechtliche Ansprüche zu beraten und erforderlichenfalls auch auf sachgerechte Anträge hinzuwirken. Diese Pflicht kann auch unabhängig von einem Beratungsverlangen oder einem konkreten Leistungsantrag dann bestehen, wenn aus konkretem Anlaß offenbar wird, daß ein Leistungsanspruch gegeben ist, den jeder verständige Anspruchsberechtigte vermutlich wahrnehmen würde, wenn er Kenntnis von ihm hätte (vgl. Bley in Gesamtkommentar Sozialversicherung, SGB, § 14 SGB I Anm. 3, § 16 SGB I Anm. 13). Das trägt dem Umstand Rechnung, daß erfahrungsgemäß gerade dann, wenn es um Sozialleistungen geht, allgemeine Informationen der Öffentlichkeit über Gesetzesänderungen (vgl. § 13 SGB I) den anspruchsberechtigten Personenkreis nicht oder nur unvollkommen erreichen. Im vorliegenden Fall drängte es sich auf, daß die Kläger in Kenntnis der Gesetzesänderung ab 1. Januar 1993 Unterhaltsvorschüsse in Anspruch genommen hätten. Es gab keinen Grund, deshalb auf Unterhaltsvorschuß zu verzichten, weil der Vater der Kläger nicht vom Leistungsträger mit den dann auf diesen übergegangenen Unterhaltsansprüchen (§ 7 Unterhaltsvorschußgesetz) überzogen werden sollte. Die Mutter der Kläger hatte beantragt, die bereits aufgehobene Amtspflegschaft wieder einzuleiten, und damit zu erkennen gegeben, daß sie in der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den Kindesvater unterstützt werden wollte. Im übrigen hatte sie bereits nach der früheren Gesetzeslage Unterhaltsvorschüsse für die Kläger beantragt und erhalten. Es sprach nichts dafür, daß sie nunmehr auf diese Leistungen verzichten wollte.
Zuständig für die Bewilligung von Unterhalts Vorschuß war auch das Jugendamt des Beklagten. Ob der dafür zuständige Sachbearbeiter seine den Klägern gegenüber bestehenden Amtspflichten verletzt hat, erscheint aber deshalb zweifelhaft, weil der entsprechend Vorgang seit 1988 abgeschlossen und der Sachbearbeiter möglicherweise nicht verpflichtet war, allein die Gesetzesänderung zum 1. Januar 1993 zum Anlaß zu nehmen, den Aktenbestand daraufhin zu durchsuchen, welche weiteren Personen aufgrund der Gesetzesänderung als Anspruchsberechtigte in Betracht kamen, und diese dann individuell auf die neuen gesetzlichen Möglichkeiten hinzuweisen.
Eine Hinweispflicht bestand aber für den als Amtspfleger der Kläger eingesetzten Mitarbeiter des Beklagten. Er hatte sich regelmäßig mit den Unterhaltsansprüchen der Kläger gegen ihren Vater zu befassen und hatte deshalb, was auch der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in Abrede genommen hat, ohnehin den entsprechenden Aktenvorgang zu einem Zeitpunkt vor oder nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung auf dem Tisch, zu dem auf eine rechtzeitige Antragstellung hätte hingewirkt werden können. Daß er nicht dafür zuständig war, die Unterhaltsvorschüsse zu bewilligen, stand seiner Hinweispflicht nicht entgegen. Zwischen seiner Aufgabe, als Amtspfleger Unterhaltsansprüche gegen den Vater geltend zu machen, und der Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz bestand nämlich ein so enger Sachzusammenhang, daß eine Hinweispflicht nicht an unterschiedlichen Zuständigkeiten scheitern darf: Der öffentlich-rechtliche Unterhaltsvorschuß hat nicht nur dieselbe Funktion wie der bürgerrechtliche Unterhaltsanspruch (Sicherung des Unterhalts des Kindes); er soll ihn in den gesetzlich vorgesehenen Fällen sogar ersetzen. Umgekehrt kann der Leistungsträger, der Unterhaltsvorschuß gezahlt hat, die Unterhaltsansprüche des Berechtigten gegen den Unterhaltsverpflichteten nicht nur auf sich überleiten; diese Ansprüche gehen vielmehr von Gesetzes wegen in Höhe der Ersatzleistungen auf ihn über (§ 7 Unterhaltsvorschußgesetz). Diese enge Verzahnung von Unterhalts- und Unterhaltsvorschußanspruch bringt es notwendigerweise mit sich, daß der Amtspfleger und der Sachbearbeiter für den Unterhaltsvorschuß ständig wechselseitig Informationen über die von Ihnen zu bearbeitenden Ansprüche und die entsprechenden tatsächlichen Grundlagen austauschen müssen. Diese außerordentlich enge Sachnähe läßt es auch wie hier geschehen geboten erscheinen, den Sachbearbeiter für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz wie den Amtspfleger im Jugendamt anzusiedeln. Wegen der wechselseitigen Abhängigkeit der Ansprüche muß auch der Amtspfleger sowohl die Gesetzeslage zum Unterhaltsvorschußanspruch kennen, als auch darüber informiert sein, ob und in welcher Höhe die von ihm betreuten Kinder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz erhalten.
Im vorliegenden Fall entfällt eine Hinweispflicht nicht deshalb, weil die gesetzliche Vertreterin der Kläger bereits anderweitig Kenntnis von der Gesetzesänderung erhalten hatte. Der Beklagte bestreitet zwar, daß die Mutter der Kläger vor Ende Mai 1994 nicht informiert war, und verweist dabei auf die im Zusammenhang mit der Gesetzesänderung erfolgte allgemeine Information der Öffentlichkeit über die Medien. Dieses Bestreiten genügt indessen nicht. Würde man die Kläger auf ein solches Bestreiten hin für verpflichtet halten, den Negativbeweis dafür zu führen, daß ihre Mutter nicht anderweitig informiert war, würde die beschriebene Hinweispflicht weitgehend entwertet, weil ein solcher allgemeiner Beweis praktisch kaum zu führen sein wird. Der Beklagte müßte deshalb konkret darlegen, wodurch die Mutter der Klägerin die behauptete Kenntnis erlangt hat. Diesen Vortrag, an dem es hier fehlt, müßten die Kläger dann widerlegen. Der Hinweis auf die seinerzeit erfolgten Veröffentlichungen kann dabei deshalb nicht genügen, weil die beschriebene Hinweispflicht gerade trotz dieser Veröffentlichungen bestand.
2.
Die Amtspflichtverletzung ist auch verschuldet. Angesichts des besonders engen Sachzusammenhangs zwischen Unterhaltsanspruch und Unterhaltsvorschuß war es auch für den Amtspfleger der Kläger erkennbar, daß ein rechtzeitiger. Hinweis auf die Gesetzesänderung an die gesetzliche Vertreterin der Kläger erforderlich war. Daß der Amtspfleger deshalb einen solchen Hinweis nicht erteilt hat, weil er nach sorgfältiger Prüfung der Rechtslage diese dahingehend eingeschätzt hat, daß ein Hinweis nicht geboten sei, ist nicht ersichtlich.
3.
Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 S. 2 BGB) haben die Kläger nicht. Dafür genügt es nicht, daß Unterhaltstitel gegen ihren Vater erwirkt worden sind. Entscheidend ist, daß aus den Titeln nicht mehr als der gepfändete Zählkindervorteil (monatlich jeweils 80 DM) beigetrieben werden kann.
4.
Durch die schuldhafte Amtspflichtverletzung ist auch der geltend gemachte Schaden entstanden. Hätte der Amtspfleger die Mutter der Kläger auf die Gesetzesänderung hingewiesen, hätte diese einen entsprechenden Leistungsantrag gestellt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß dieser Antrag nicht spätestens im April 1993 eingegangen wäre und damit ein Anspruch auch für die Zeit vom 1. Januar 1993 (§ 4 Unterhaltsvorschußgesetz) bis zum 28. Februar 1994 entstanden wäre, wenn der Hinweis, wie es geboten gewesen wäre, in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erfolgt wäre.
5.
Ein Mitverschulden ihrer Mutter (§ 254 BGB) daran, daß Ansprüche für den jetzt noch geltend gemachten Zeitraum von Januar 1993 bis Februar 1994 verloren gegangen sind, müssen sich die Kläger nicht zurechnen lassen. Wenn, wovon auszugehen ist, die Amtswalter des Beklagten die Mutter erst am 27. Mai 1994 auf die Gesetzesänderung hingewiesen haben, ist es nicht zu beanstanden, daß sie (die Mutter) den Antrag nicht mehr im Mai 1994 eingereicht hat. Der Beklagte trägt nicht vor, daß sich der Hinweis auch auf die zeitlich beschränkte Rückwirkung des Leistungsantrags (§ 4 Unterhaltsvorschußgesetz) erstreckte.
6.
Der Höhe nach ist unstreitig, daß jeder der Kläger einen Anspruch auf monatlich 238 DM für die Zeit von Januar 1993 bis einschließlich Februar 1994 gehabt hätte, wenn ihre Mutter den Antrag auf den entsprechenden Hinweis rechtzeitig gestellt hätte. Daraus errechnet sich für jeden der Kläger ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.332 DM (238 DM × 14).
7.
Unbegründet sind Klage und Berufung insoweit, als die Kläger Zinsen für die Zeit vor Klagezustellung verlangen. Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit nur § 284 BGB in Betracht. Daß sie den Beklagten vor Klagezustellung in Verzug gesetzt haben, tragen die Kläger aber nicht vor.
8.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 515 Abs. 3, 546 Abs. 2 Satz 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
9.
Der Senat hat gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Revision zugelassen, weil die entschiedenen Rechtsfragen, auch für den Pflichtenstand der Beistandschaft des Jugendamts nach dem ab 1. Juli 1998 in Kraft getretenen neuen Kindschaftsrecht, von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Streitwertbeschluss:
Der Wert der Beschwer liegt für alle Parteien unter 60.000 DM.