Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 27.08.1998, Az.: 7 W (L) 54/98
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 27.08.1998
- Aktenzeichen
- 7 W (L) 54/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 34099
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1998:0827.7W.L54.98.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Tostedt - 22.06.1998 - AZ: 3 Lw 24/98
In der Landwirtschaftssache
betreffend den Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nach dem am 18. April 1998 verstorbenen Landwirt . hinsichtlich des im Grundbuch von . Blatt . eingetragenen Hofes im Sinne der Höfeordnung
hat der 7. Zivilsenat -; Senat für Landwirtschaftssachen -; des Oberlandesgerichts Celle durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht . und die Richter am Oberlandesgericht . und . -; gemäß Art. II § 6 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum LwVG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter -; am 27. August 1998 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluß des Amtsgerichts -; Landwirtschaftsgerichts -; Tostedt vom 22. Juni 1998 aufgehoben.
Das Landwirtschaftsgericht wird angewiesen, den Antrag der Beteiligten auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nach dem am 18. April 1998 verstorbenen Landwirt . nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses und der Nichtabhilfeentscheidung zurückzuweisen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Für eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten ist kein Raum.
Beschwerdewert: 137. 200 DM.
Tatbestand:
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2, der am 26. Juni 1932 geborene . und die am 28. Januar 1942 geborene . geb. ., sind die Eltern des am 18. September 1963 geborenen Landwirts .. Durch Hofübergabevertrag vom 28. November 1997 (Urkundenrolle-Nummer 525/97 des Notars .) übertrugen sie u. a. ihren im Grundbuch von . Blatt . eingetragenen Ehegattenhof zur Größe von 43.14.41 ha mit einem Einheitswert von 57.400 und einem Wirtschaftswert von 39. 020 DM, für den seit dem 21. August 1967 der Hofvermerk eingetragen ist, nebst Miteigentumsanteilen im Weg der verfrühten Erbfolge auf ihren Sohn . Zugleich erklärten die Vertragsbeteiligten die Auflassung und beantragten die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch. Durch Beschluß vom 25. Februar 1998 genehmigte das Landwirtschaftsgericht Tostedt (3 Lw 1/98) den Vertrag. Am 18. April 1998 verstarb der Hofübernehmer (Erblasser). Die Witwe des Verstorbenen schlug mit beglaubigter Erklärung vom 14. Mai 1998 (UR-Nummer . desselben Notars) die Erbschaft nach dem Erblasser für sich und mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung (Beschluß des Amtsgerichts Tostedt vom 15. Mai 1998 zu 14 X 89/98) für ihre drei zwischen 1988 und 1993 geborenen Kinder aus.
Am 29. April 1998 reichte der Notar den Vertrag zwecks Umschreibung des Eigentums beim Grundbuchamt ein. Am 7. Mai 1998 erhielt das Grundbuchamt nach einem schriftlichen Vermerk auf der Antragsschrift die Mitteilung, daß der Erblasser am 18. April 1998 verstorben sei. Zu notarieller UR-Nummer 265/98 desselben Notars vom 2. Juni 1998 haben die Beteiligten die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses beantragt, durch das sie als Hoferben des Erblassers ausgewiesen werden. Das Landwirtschaftsgericht hat durch Beschluß vom 22. Juni 1998 diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Erblasser sei mangels Umschreibung im Grundbuch nicht Eigentümer des Hofes, vielmehr seien die Beteiligten selbst weiter Eigentümer, so daß sie den Hof auch nicht von dem Erblasser geerbt haben könnten. Nach Zustellung dieses Beschlusses am 30. Juni 1998 trug der Rechtspfleger des Grundbuchamtes den Erblasser am 3. Juli 1998 als neuen Eigentümer im Grundbuch ein. Die von den Beteiligten erhobene sofortige Beschwerde hat das Landwirtschaftsgericht dem Senat am 16. Juli 1998 vorgelegt. Nach Rückgabe zur Herbeiführung einer Abhilfeentscheidung hat das Landwirtschaftsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen, ohne seine Entscheidung den Beteiligten mitzuteilen.
Dem Senat lagen die Grundakten von . Blatt . vor. Auf sie wird ebenso wie auf das Beschwerdevorbringen der Beteiligten verwiesen.
Gründe
II.
Das Rechtsmittel der Beteiligten erweist sich als (einfache) Beschwerde. Nach Art. II § 5 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des LwVG vom 19. Dezember 1995 in der Fassung vom 20. Februar 1974 (GVBl. S. 112) findet in dem Verfahren über die Erteilung eines Erbscheins, der auch ein Hoffolgezeugnis sein kann, u. a. § 22 LwVG keine Anwendung mit der Folge, daß in diesem Verfahren die einfache Beschwerde das richtige Rechtsmittel ist. Die Beschwerde ist zulässig und auch offensichtlich begründet.
Das Landwirtschaftsgericht ist nicht berechtigt, die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses für die Beteiligten zu verweigern. Diese sind gesetzliche Erben des Erblassers, nachdem die zunächst berufenen Angehörigen, die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder des Erblassers, die Erbschaft wirksam ausgeschlagen haben. Es kann auch kein Zweifel bestehen, daß der Nachweis der Erbfolge nur durch ein Hoffolgezeugnis geführt werden kann, weil zum Nachlaß ein Hof gehört, § 18 Abs. 1 HöfeO. Die in dem angefochtenen Beschluß vertretene Auffassung des Landwirtschaftsgerichts, der Erblasser sei nicht Hofeigentümer geworden, die Beteiligten seien noch eingetragene Hofeigentümer, sie könnten mithin nicht Hoferben des Erblassers sein, ist zwar äußerlich richtig, wohl aber im Kern ebenso falsch wie die in dem Nichtabhilfevermerk geäußerte Meinung, die Eintragung des Erblassers als neuen Eigentümers hätte angesichts der Kenntnis des Grundbuchamtes von dessen Tode nicht erfolgen dürfen.
Nach wohl einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur sollen grundsätzlich nur lebende Personen im Grundbuch gebucht werden (vgl. Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 11. Aufl., Rdn. 3347 m. w. H.). Trägt indessen das Grundbuchamt in Unkenntnis des Todes z. B. einen verstorbenen Käufer im Grundbuch ein, so ist diese Eintragung zwar ordnungswidrig, aber materiell nicht unwirksam oder inhaltlich unzulässig. Das Grundbuch wird nicht unrichtig, es bleibt nur unrichtig, weil nur eine unzutreffende Bezeichnung des Berechtigten vorliegt. Eine Beeinträchtigung des Interesses der (lebenden) Beteiligten tritt nicht ein. Nicht anders sind jedenfalls die Folgen der Eintragung eines verstorbenen im Grundbuch in Kenntnis des Grundbuchamtes vom Tode des Eingetragenen zu beurteilen. Hagena (Rechtspfleger 1975, 389) wendet sich denn auch für den Fall, daß gegen den noch nicht eingetragenen Auflassungsempfänger schon in das Grundstück vollstreckt wird, mit beachtlichen Gründen gegen die Ansicht, daß dieser trotz Kenntnis des Grundbuchamtes von dessen Tode nicht eingetragen werden dürfe. Das Grundbuchrecht dient keinem Selbstzweck und sollte nicht zu formalistisch und streng gehandhabt werden. Ob die Rechtsverweigerung des Landwirtschaftsgerichts hier zu der Eintragung des Erblassers genötigt hat, um den ablehnenden Gründen des angefochtenen Beschlusses den Boden zu entziehen, mag dahinstehen. Für die rechtliche Beurteilung ist das unerheblich.
Unabhängig davon, ob der Hofübernehmer, der jedenfalls Auflassungsempfänger ist, nach seinem Tode als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist oder diese Eintragung noch nicht erfolgt ist, hat sein Erbe Anspruch auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses, durch das die Erbfolge jedenfalls in den Anspruch des Hofübernehmers auf Auflassung ausgewiesen wird. Wie nach allgemeinem Recht an die Stelle des verstorbenen Käufers dessen Erben treten und, da die Auflassung für den Käufer bindend geworden ist, bei Nachweis ihres Erbrechts in der Form des § 35 GBO ohne besondere Auflassung in das Grundbuch in Erbengemeinschaft einzutragen sind (vgl. Haegele/Schöner/Stöber, a. a. O.), so tritt in gleicher Weise der Erbe des Hofübernehmers in dessen Rechtsstellung als Hoferbe ein. Der erforderliche Nachweis kann aber nur durch einen Erbschein oder ein Hoffolgezeugnis geführt werden. Das entspricht im übrigen für das Höfeerbrecht allgemeiner Meinung (so schon Wöhrmann, Das Landwirtschaftsrecht, 2. Aufl., Rdn. 13 zu § 18 HöfeO mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; ebenso Wöhrmann/Stöcker, Landwirtschaftserbrecht, 6. Aufl., Rdn. 34 zu § 18 HöfeO).
Das Landwirtschaftsgericht ist danach nicht berechtigt, das beantragte Hoffolgezeugnis aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfevermerks zu verweigern. Der Senat selbst ist gehindert, ein Hoffolgezeugnis zu erteilen. Nachdem der Erblasser im Grundbuch als Eigentümer des Hofes eingetragen ist, sind die Beteiligten auch nicht verpflichtet, ihren Antrag inhaltlich zu ändern.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf §§ 33 LwVG, 131 Abs. 1 Satz 2 KostO. Eine Anordnung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlaßt, § 45 LwVG. Den Beschwerdewert hat der Senat gemäß §§ 34 Abs. 2 Satz 1 LwVG, 19 Abs. 4 KostO festgesetzt.