Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 14.07.2015, Az.: 2 A 341/14

Rundfunkbeitrag; Rundfunkbeitrag: Befreiung; Rundfunkbeitrag: Übergangsbestimmungen; Rundfunkbeitragsbefreiung: Antrag

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
14.07.2015
Aktenzeichen
2 A 341/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 45317
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Übergangsregelungen in § 14 Abs. 4 und 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - machen einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen Bezuges von Leistungen nach § 4 Abs. 1 RBStV nicht entbehrlich.

Tatbestand:

Der Kläger ist seit Januar 2013 beim Beklagten als Beitragsschuldner gemeldet; als Gebührenschuldner war er zuvor nicht gemeldet. Er bezieht von der Stadt F. mindestens seit dieser Zeit SGB II-Leistungen.

Mit Eingang beim Beklagten am 9. Januar 2014 beantragte der Kläger, ihn von dem Rundfunkbeitrag zu befreien. Diesem Antrag lagen zunächst keine aktuellen Leistungsbescheide bei.

Daraufhin lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag mit Bescheid vom 27. März 2014 ab. Den hiergegen rechtzeitig eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2014, zugestellt am 4. September 2014, zurück. Noch immer lagen keine aktuellen Leistungsbescheide vor.

Hiergegen hat der Kläger am 6. Oktober 2014 (Montag) Klage erhoben.

Zu deren Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf § 14 Abs. 4 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, die zu seinen Gunsten streiten würden. Er habe durchgängig seit Januar 2013 im Leistungsbezug gestanden. Ein Befreiungsantrag sei in Anbetracht der zitierten Übergangsvorschriften entbehrlich.

Nachdem der Kläger im Laufe des Klageverfahrens aktuelle Leistungsbescheide vorgelegt hat, gewährte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 4. Februar 2015 und mit mündlicher Erklärung seines Vertreters zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2015 eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag für den Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2015. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Streitbefangen bleibt der Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November 2013.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. März 2014 und seines Widerspruchsbescheides vom 26. August 2014 zu verpflichten, den Kläger auch für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November 2013 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Rechtsauffassung ohne einen rechtzeitigen Befreiungsantrag könne eine Befreiung nicht gewährt werden. Ein derartiger Antrag sei erst ab Dezember 2013 wirksam geworden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Die für den Zeitraum 1. Januar bis 30. November 2013 weiter verfolgte Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat für diesen Zeitraum einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht durch den Beklagten nicht, sodass dessen Bescheid vom 27. März 2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26. August 2014 rechtmäßig sind (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Unstreitig hat der Kläger einen Antrag auf Befreiung von dem Rundfunkbeitrag unter dem 29. Dezember 2013 mit Eingang beim Beklagten am 9. Januar 2013 gestellt. Daraufhin ist er vom Beklagten ab 1. Dezember 2013 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit worden. Ein früherer Beginn des Befreiungszeitraumes liegt nicht vor. Zu Unrecht beruft sich der Kläger hierfür auf die Regelungen in § 14 Abs. 4 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der Fassung des Gesetzes zum 15. Rundfunkände- rungsstaatsvertrag vom 29. Juni 2011 (Niedersächsisches GVBl Seite 186).

Gemäß § 14 Abs. 4 RBStV wird vermutet, dass sich die Höhe des ab 1. Januar 2013 zu entrichtenden Rundfunkbeitrags nach der Höhe der bis zum 31. Dezember 2012 zu entrichtenden Rundfunkgebühr bemisst, soweit der Beitragsschuldner den Anforderungen von Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nachgekommen ist. Nach § 14 Abs. 1 RBStV obliegt es jeder nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als privater Rundfunkteilnehmer gemeldeten natürlichen Person, ab dem 1. Januar 2012 der zuständigen Landesrundfunkanstalt schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrage ab dem 1. Januar betreffen, soweit die Tatsachen zur Begründung oder zum Wegfall der Beitragspflicht oder zu einer Erhöhung oder zum Wegfall der Beitragspflicht oder zu einer Erhöhung oder Verringerung der Beitragsschuld führen. Nach § 14 Abs. 5 RBStV können die Vermutungen nach den Abs. 3 oder 4 widerlegt werden. Auf Verlangen der Landesrundfunkanstalt sind die behaupteten Tatsachen nachzuweisen. Eine Erstattung bereits geleisteter Rundfunkbeiträge kann vom Beitragsschuldner nur bis zum 31. Dezember 2014 geltend gemacht werden. Der Kläger meint, sein Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag führe zum Wegfall der Beitragspflicht im Sinne von § 14 Abs. 1 RBStV. Da er diesen Wegfall nicht angezeigt habe, sei in Anwendung von § 14 Abs. 4 Satz 1 RBStV zunächst zu vermuten, dass er den vollen Rundfunkbeitrag zu zahlen habe. Allerdings könne er gemäß § 14 Abs. 5 RBStV diese Vermutung widerlegen, was er durch Vorlage der Leistungsbescheide nach dem SGB II auch getan habe. Eines Befreiungsantrages nach § 4 Abs. 1 Satz 1 RBStV bedürfe es in Anbetracht dieser Übergangsregelung nicht.

Dieser Rechtsauffassung des Klägers vermag das Gericht nicht zu folgen.

Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist, wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 RBStV ergibt, antragsabhängig. Die Befreiung beginnt gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 RBStV mit dem ersten des Monats, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheides beginnt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheides nach Abs. 7 Satz 2 gestellt wird. So ist der Beklagte verfahren, nachdem der Kläger einen SGB-II-Leistungsbescheid der Stadt F. vom 15. November 2013 für die Zeit von Dezember 2013 bis Mai 2014 vorgelegt hatte, nachdem er am 9.Januar 2014 einen Befreiungsantrag gestellt hatte. Einen Anspruch auf einen früher beginnenden Befreiungszeitraum hat der Kläger nicht. § 14 Abs. 4 und 5 RBStV streiten nicht zu seinen Gunsten.

Zum einen folgt dies schon daraus, dass der Kläger vor dem 1. Januar 2013 nicht als privater Rundfunkteilnehmer beim Beklagten gemeldet war. Folglich traf ihn die Anzeigepflicht des § 14 Abs. 1 RBStV nicht. Daraus folgt zwangsläufig, dass für ihn die auf die Anzeigepflicht bezogene Vermutungsregel des § 14 Abs. 4 RBStV nicht greift. Greift diese Vermutungsregel nicht, hat der Kläger auch nichts nach § 14 Abs. 5 RBStV zu entkräften. Der Kläger unterfällt diesen Regelungen nach deren persönlichen Anwendungsbereich also nicht.

Selbst wenn er dem persönlichen Anwendungsbereich dieser Vorschrift unterfallen würde, wäre der Rechtsauffassung des Klägers entgegenzutreten. Bei den Regelungen in § 14 RBStV handelt es sich um Übergangsbestimmungen. Abs. 1 regelt für den privaten Bereich die Umstellung der Datengrundlagen im Übergangszeitraum vom bisherigen Rundfunkgebühren- zum Rundfunkbeitragsmodell. Die Mitteilungsobliegenheit soll es einerseits den Landesrundfunkanstalten mit dem erforderlichen Vorlauf ermöglichen, rechtzeitig ihre Teilnehmerdatenbank auf die Anknüpfungstatbestände des neuen Modells umzustellen. Zugleich soll die Aufmerksamkeit der Rundfunkteilnehmer auf den Übergang zum Beitragsmodell gelenkt und ihnen so auch die Möglichkeit eröffnet werden, der zuständigen Landesrundfunkanstalt frühzeitig Sachverhalte anzuzeigen, die aufgrund der Neuregelung zu einer Verringerung der Beitragslast führen (vergleiche die Gesetzesbegründung zum Gesetz über den 15. Rundfunkänderungsstaats- vertrag, Lt/Ds 16/3437, Seite 43 f.). Zu solchen systemübergangsrelevanten Fällen gehören vor allem diejenigen, in denen bisher für verschiedene Bewohner einer Wohnung Mehrfachgebührenpflicht bestand. War bisher bei der GEZ neben dem Haushaltsvorstand mit seinen Rundfunkgeräten, auch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ein Familienangehöriger mit eigenem Einkommen, das über dem einfachen Sozialhilferegelsatz liegt, mit dem von ihm selbst zum Empfang bereit gehaltenen Rundfunkgeräten gemeldet, so entfällt ab dem 1. Januar 2013 für eine der beiden Personen die Beitragspflicht; Ähnliches gilt für Mitglieder einer Wohngemeinschaft, die bisher für die von Ihnen jeweils bereit gehaltenen Rundfunkgeräte innerhalb der Wohnung oder in einem KFZ jeweils gesondert gebührenpflichtig waren. Derartige Fälle führen durch den Systemwechsel vom Gebühren- auf das Beitragssystem zu einem Wegfall der Beitragspflicht, sind also systembedingt (vgl. Hahn/Vesting, Beckscher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 14 Rn. 17). Hiervon kann für die Rundfunkgebührenbefreiung nicht ausgegangen werden. Die Befreiungsvorschrift des § 4 Abs. 1 RBStV entspricht inhaltlich nahezu vollständig der vorherigen Befreiungsregelung in § 6 Abs. 1 RGebStV. Ein Systemwechsel hat hier nicht stattgefunden. Folglich bedarf es insoweit auch keiner Übergangsregelungen; die vorhandenen sind auf Fälle der Beitragsbefreiung aus sozialen Gründen nicht anwendbar.

Diese Rechtsauffassung wird durch § 14 Abs. 4 Satz 2 RBStV bestätigt. Darin heißt es, soweit der Beitragsschuldner bisher aufgrund der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages von der Rundfunkgebührenpflicht befreit war, wird vermutet, dass er mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gemäß § 4 Abs. 2 ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu zahlen hat. Diese Einzige, die Befreiungsregelungen betreffende Übergangsregelung war dadurch erforderlich geworden, dass der entsprechende Personenkreis unter Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vollständig von der Gebührenpflicht befreit war, nunmehr nach § 4 Abs. 2 RBStV aber nur noch einen Anspruch auf Ermäßigung des Beitrages auf ein Drittel besteht. Für diesen Fall des Modellwechsels wird somit auf das Antragserfordernis des § 4 Abs. 2 verzichtet, sodass für den ins neue System überführten Personenkreis der Menschen mit Behinderung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand vermieden wird (vergleiche Lt/Ds, a.a.O. Seite 44). Für alle anderen Fälle der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, insbesondere für denjenigen des Leistungsbezugs nach dem SGB-II, gibt es eine solche Regelung nicht. Hiervon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen, der an der zitierten Stelle explizit ausführt, soweit bei dem Personenkreis der Menschen mit Behinderungen auch eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht in Betracht komme, bleibe es hingegen beim Antragserfordernis des § 4 Abs. 1.

Hieraus folgt, dass eine Befreiung ohne Antrag nicht in Betracht kommt; da der Kläger vor dem 9. Januar 2014 einen Befreiungsantrag nicht gestellt hat, hat er für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 30. November 2013 deshalb einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit der Kläger unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat die Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu erfolgen. In diesem Fall entspricht es billigem Ermessen, dem Kläger die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 156 VwGO. Darin ist geregelt, dass dem Kläger die Prozesskosten zur Last fallen, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat und er den Anspruch sofort anerkennt. Der Beklagte hat den Anspruch des Klägers jeweils unverzüglich anerkannt, nachdem und soweit der Kläger für die betroffenen Zeiträume Leistungsbescheide vorgelegt hat. Die späte Befreiung hat sich der Kläger sowohl inhaltlich wie auch kostenmäßig zurechnen zu lassen.