Landgericht Lüneburg
Urt. v. 26.03.1992, Az.: 1 S 232/91

Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH zur Ergreifung von Maßnahmen im Falle der Überschuldung der GmbH; Notwendigkeit eines Bemühens des Geschäftsführers einer GmbH um deren Sanierung oder um die Eröffnung eines Konkursverfahrens oder eines Vergleichsverfahrens; Berufung des Geschäftsführers einer GmbH auf seine Unkenntnis im Hinblick auf die Überschuldung der GmbH im Falle eines sorgfältigen Handels im Sinne des § 276 BGB; Ausreichen einer bloßen Aussicht auf die Sanierung einer überschuldeten GmbH für das Wegfallen der Konkursantragspflicht des § 64 Abs. 1 GmbH-Gesetz (GmbHG); Notwendigkeit konkreter Bemühungen des GmbH-Geschäftsführers zur Sanierung einer überschuldeten GmbH

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
26.03.1992
Aktenzeichen
1 S 232/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 22261
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGLUENE:1992:0326.1S232.91.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Celle - 29.08.1991 - AZ: 12 C 85/91

Fundstellen

  • GmbHR 1992, 815 (red. Leitsatz)
  • NJW-RR 1992, 1190-1191 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
...
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg
im schriftlichen Verfahren
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...,
die Richterin am Landgericht ... und
den Richter ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Amtsgerichts Celle vom 29. August 1991 wird auf Kosten des Beklagten zu 2) zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

2

I.

Die Klage ist auch nach Zustellung des notariellen Schuldanerkenntnisses vom 29. Januar 1992 an die Klägerin weiterhin zulässig. Insbesondere ist dadurch das Rechtsschutzinteresse der Klägerin nicht entfallen. Dabei kann es letztlich dahingestellt bleiben, ob durch das notarielle Schuldanerkenntnis sämtliche Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten abgedeckt werden. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, bleibt das Interesse der Klägerin an einer Bestätigung des amtsgerichtlichen Urteils in der Berufung bestehen.

3

Zum einen kann hier nicht angenommen werden, daß die Klägerin ihr Ziel durch eine Vollstreckung aus der notariellen Urkunde einfacher erreichen kann als bei Beendigung dieses Rechtsstreits durch Urteil. Denn die hier gegebene Situation ist nicht vergleichbar mit den Fällen, die in der Kommentierung zu § 253 ZPO angeführt werden und bei denen es darum geht, ob bei einer Leistungsklage von vornherein das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn bereits eine vollstreckbare Urkunde vorhanden ist. Hier geht es nicht mehr um das Interesse am einer Klage, sondern nach Vorliegen des amtsgerichtlichen Urteils lediglich darum, ob die Klägerin verpflichtet ist, auf diesen vollstreckbaren Titel zu verzichten, nachdem sie nunmehr die Möglichkeit hat, aus der notariellen Urkunde zu vollstrecken. Daß dabei die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde einfacher wäre als die aus dem amtsgerichtlichen Urteil ist - mit Ausnahme der zu leistenden Sicherheit - nicht ersichtlich.

4

Darüber hinaus ist das fortbestehende Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin auch deshalb zu bejahen, weil nur bei rechtskräftiger Entscheidung über den materiellen Anspruch der Klägerin endgültig feststeht, daß sie die begehrte Leistung von dem Beklagten zu 2) verlangen kann. Bei Beendigung des Rechtsstreits ohne eine solche materielle Entscheidung bliebe es für die Klägerin wegen§ 812 Abs. 2 BGB ungewiß, ob sie das erlangte Schuldanerkenntnis endgültig als Vollstreckungstitel behalten darf. Für den Beklagten zu 2) bliebe die Möglichkeit, dieses Schuldanerkenntnis zu kondizieren, wenn es ihm möglich wäre zu beweisen, daß das Schuldanerkenntnis ohne rechtlichen Grund geleistet worden ist. Derartige Bedenken sind hier insbesondere deshalb begründet, weil der Beklagte zu 2) nach wie vor die Auffassung vertritt, daß der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht zustehe. Die Klägerin hat deshalb ein rechtliches Interesse daran, daßüber das Bestehen des Anspruchs materiell rechtskräftig entschieden wird.

5

Eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch die Leistung des notariellen Schuldanerkenntnisses ist ebenfalls nicht eingetreten; das Schuldanerkenntnis stellt nicht die geschuldete Erfüllung durch Zahlung dar.

6

II.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 2) ein Anspruch auf Zahlung von 2.312,80 DM gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GmbHG zu.

7

§ 64 Abs. 1 GmbHG ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Gesellschaftsgläubiger (BGHZ 29, Seite 100 ff., 103 f.). Unstreitig war die Universal-Hausbau GmbH per 31.12.1988 in Höhe von ca. 30.000,- DM überschuldet. Damit war der Beklagte verpflichtet, sich entweder um eine Sanierung der Gesellschaft zu bemühen oder die Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens zu beantragen. Auf eine etwa fehlende Kenntnis der Überschuldung kann sich der Beklagte zu 2) letztlich nicht berufen, weil er nicht nachgewiesen hat, daß er im Sinne des § 276 BGB sorgfältig gehandelt hat. Zum einen reicht die bloße Aussicht auf eine Sanierung, die sich aus dem Vorbringen des Beklagten zu 2) hinsichtlich der Auftragslage der GmbH Ende 1988 ergeben könnte, nicht aus, um die Konkursantragspflicht gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG wegfallen zu lassen. Konkrete Bemühungen um eine Sanierung der GmbH sind offenbar nicht erfolgt. Der Beklagte hat den Konkursantrag erst am 20.04.1990 gestellt, während er gemäß § 64 Abs. 1 verpflichtet gewesen wäre, ihn spätestens binnen 3 Wochen ab dem 31.12.1988 zu stellen. Der Beklagte hat dabei jedenfalls fahrlässig gehandelt, so daß er die Antragspflicht nach § 64 Abs. 1 BGB schuldhaft verletzt hat.

8

Es entlastet den Beklagten zu 2) schließlich auch nicht, daß der hinzugezogene Steuerberater möglicherweise Fehler gemacht hat. Der Beklagte haftet hierfür zwar nicht gemäß § 278 BGB. Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil der Beklagte zu 2) für eigenes Verschulden einzustehen hat. Die Verpflichtung, für eine ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen, oblag gemäß § 41 GmbHG dem Beklagten als Geschäftsführer. Ob der Beklagte zu 2) dabei selbst über Kenntnisse der Buchführung verfügte oder ob er sich der Hilfe eines Steuerberaters bediente, ist für die Haftung des Beklagten jedenfalls nicht entscheidend. Es gilt vielmehr Insoweit ein objektiver Verschuldensmaßstab. Im übrigen ist auch nicht erkennbar, worin ein schuldhaftes Verhalten des Steuerberaters gelegen haben könnte, das für die Konkursverschleppung ursächlich geworden ist. Soweit nach dem Vorbringen des Beklagten zu 2) Verkaufsprovisionen zu spät bilanziert und Sicherheiten zu spät als Passiva erfaßt worden sind, kann dies nicht dem Steuerberater angelastet werden. Es läßt sich dem Vorbringen des Beklagten zu 2) nicht entnehmen, daß er dem Steuerberater die erforderlichen Daten geliefert und dieser sie - fehlerhaft - unberücksichtigt gelassen hat. Ebensowenig ergibt sich aus dem Vorbringen des Beklagten zu 2), daß die verspätete Bilanzierung dieser Positionen dafür ursächlich geworden ist, daß dem Beklagten zu 2) die Konkursreife der GmbH verborgen geblieben ist. Soweit der Beklagte zu 2) im Frühjahr 1989 unerwartet unbezahlte Rechnungen im Schreibtisch seines Mitgesellschafters gefunden hat, kann dieses ebenfalls nicht dem Steuerberater angelastet werden.

9

Der nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GmbHG zu ersetzende Schaden besteht in dem sogenannten Quotenschaden, d.h. in dem Betrag, um den sich die Konkursquote der Gläubiger durch Verzögerung der Konkurseröffnung, insbesondere durch Eingehung neuer Verbindlichkeiten, gemindert hat. Das gilt auch für Gläubiger, wie hier die Klägerin, deren Verbindlichkeiten erst nach Konkursreife begründet worden sind. Diese Differenz ist nach§ 287 ZPO zu schätzen. Dabei spricht eine Vermutung dafür, daß eine Verminderung des Gesellschaftsvermögens ihre Ursache in der Konkursverschleppung hatte. Bei dieser Schätzung ist entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2) aus der am 31.12.1988 vorliegenden Überschuldung von 30.000,- DM noch nicht ohne weiteres zwingend zu folgern, daß die Klägerin niemals mit voller Quote hätte befriedigt werden können. Zwar hängt der ersatzfähige Schaden der Klägerin vom Zeitpunkt der Forderungserlangung und der Höhe des zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Gesellschaftsvermögens ab. Die Klägerin war erst ab dem Beginn ihrer Gläubigerstellung im November 1989 gegen eine Verminderung der Konkursmasse durch pflichtwidrige Konkursverschleppung geschützt. Aus dem Zeitpunkt der Erlangung der Forderung folgt jedoch nicht zwangsläufig, daß die Quote niedriger gewesen sein muß als bei Eintritt der Überschuldung am 31.12.1988. Das ergibt sich bereits daraus, daß zwischenzeitlich eine - vorübergehende - Vermehrung der Aktivmasse eingetreten sein kann. Der Beklagte zu 2) trägt insoweit selbst vor, daß die Unterdeckung leicht durch kapitalersetzende Maßnahmen hätte abgedeckt werden können. Unstreitig steht insoweit nur fest, daß die GmbH am 31. Dezember 1988 in Höhe von 30.000,- DM überschuldet war und daß zur Zeit des Antrags auf Konkurseröffnung am 20.04.1990 der Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist. Unter diesen Umständen hätte der Beklagte zu 2) durch Vorlage eines Vermögensstatus der GmbH für November 1989 dartun und gegebenenfalls nachweisen müssen, mit welcher Quote die Klägerin zum Zeitpunkt der Forderungserlangung befriedigt worden wäre. Hieran fehlt es jedoch. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2) hat nicht die Klägerin darzutun, welche Quote sie bei rechtzeitiger Eröffnung des Konkursverfahrens hätte beanspruchen können. Da es sich um eine Tatsache handelt, die aus dem Kenntnisbereich des Beklagten stammt, hätte dieser substantiiert vortragen müssen, welche Quote die Klägerin bei Eröffnung des Konkursverfahrens bei rechtzeitiger Antragstellung hätte beanspruchen können. Anders als der Konkursverwalter, der faktisch zur detaillierten Darlegung der Vermögenssituation der Gesellschaft vor Konkurseröffnung nicht in der Lage ist, war dem Beklagten zu 2) eine solche detaillierte Darlegung zuzumuten, weil er als Geschäftsführer der GmbH deren Geschäfte auch nach Eintritt der Konkursreife weitergeführt hat. Er war deshalb durchaus in der Lage, die Verhältnisse der GmbH nach Eintritt der Konkursreife darzulegen. Wenn er dies unterließ und einen Vermögensstatus für die GmbH bezogen auf den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung nicht vorgelegt hat, geht dies allein zu seinen Lasten mit der Folge, daß zugunsten der Klägerin angenommen wird, daß sie ohne die schuldhaft verzögerte Konkursantragstellung des Beklagten zu 2) voll befriedigt worden wäre.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.