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§ 39 HKG - Anrechnung von Weiterbildungszeiten

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Auf die Weiterbildung nach § 38 kann eine andere Weiterbildung, auch wenn sie nicht abgeschlossen ist, vollständig oder teilweise angerechnet werden, soweit sie gleichwertig ist. Über die Anrechnung entscheidet die Kammer.

(2) Die in einem anderen Land bei einer ermächtigten Person in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte abgeleistete Weiterbildung ist anzurechnen.