§ 39 HKG - Anrechnung von Weiterbildungszeiten
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Es können auf die Weiterbildung nach § 38 vollständig oder teilweise angerechnet werden:
- 1.eine nicht abgeschlossene oder eine abgeschlossene, aber nicht gleichwertige Weiterbildung, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen wird,
- 2.eine vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgeschlossene oder teilweise abgeleistete Weiterbildung.
Über die Anrechnung entscheidet die Kammer.
(2) Die in einem anderen Land bei einer ermächtigten Person in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte abgeleistete Weiterbildung ist anzurechnen.