Amtsgericht Holzminden
Urt. v. 24.01.2007, Az.: 10 C 221/06
Bibliographie
- Gericht
- AG Holzminden
- Datum
- 24.01.2007
- Aktenzeichen
- 10 C 221/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 62702
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHOLZM:2007:0124.10C221.06.0A
In dem Rechtsstreit
...
hat das Amtsgericht Holzminden auf die mündliche Verhandlung vom 24.01.2007 durch den Direktor des Amtsgerichts
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 412,16 Euro zu zahlen nebst 39,44 Euro nicht anrechenbare vorgerichtliche Kosten nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz auf 451,60 Euro seit dem 16.07.2006.
- 2.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 17 %, die Beklagte 83 %.
- 3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat lediglich teilweise Erfolg:
1. Wegen der Nähe der Nachtankung zum Auszugstermin im Sommer ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin für den Heizölverbrauch die Menge der Nachtankung vom 09.06.2006 ansetzt, allerdings ist sie nicht berechtigt, den zu diesem Zeitpunkt höheren Heizölpreis anzusetzen, sondern hat den der Vortankung anzusetzen, weil Öl dieser Preiskategorie im unstreitigen Abrechnungszeitraum verbraucht ist. Statt 0,544 Euro sind daher 0,489 Euro anzusetzen, was zuzüglich Mehrwertssteuer die Rechnung von 1229,27 Euro auf 1104,98 Euro vermindert und den auf Quadratmeterbasis abzurechnende Betriebskostenbetrag schrumpfen lässt auf 1.883,37 Euro.
Der im Mietvertrag aufgeführte Wohnflächenansatz von 48 m2 entspricht der den Parteien mitgeteilten Grundflächenberechnung ohne Kinderzimmer, lässt allerdings - wie bereits im Termin erörtert - außer Betracht, dass nach der Wohnflächenberechnung nur Räume mit einer Höhe über 2 Meter voll mit der Fläche angesetzt werden, während Flächen, deren Höhe zwischen 1 Meter und 2 Meter beträgt, lediglich mit 50 % in die Wohnflächenberechnung eingehen.
Ausweislich des vorgelegten Planes verfügt die Wohnung über Dachschrägen, so dass hiernach die Wohnflächenberechnung der Beklagten mit 44 m2 den Vorzug verdient.
Es ist auch nicht angängig, entsprechend der Rechtssprechung zur Minderungsbefugnis, wenn die vereinbarte Wohnfläche hinter der tatsächlichen Wohnfläche zurückbleibt, Abweichungen lediglich jenseits von 10 % für erheblich zu halten, denn üblicherweise wird die Höhe der Miete nicht ausschließlich von der Flächengröße bestimmt, dies ist vielmehr lediglich ein Kriterium, während für die Nebenkostenabrechnung die Wohnfläche das entscheidende und auch von der Klägerin zugrunde gelegte Abrechnungskriterium ist.
Hiernach aber ist die Nebenkostenabrechnung auf der Basis geminderter Wohnfläche, die allerdings auch in die Gesamtfläche einfließt, umzurechnen nach der Formel:
X zu 1.883,37 Euro = 44 m2:106 m2, woraus sich ein Betrag von 781,78 Euro ergibt,
mithin ein um 84,28 Euro geringerer Betrag, als in die Abrechnung eingeflossen.
Die weiteren Beanstandungen der Beklagten greifen nicht durch:
Nach dem Vertrag sind die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage oder der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage umzulegen, ohne dass diese Kosten näher bezeichnet sind. Unter diesen Umständen aber ist die im Vorjahr in gleicher Höhe erfolgte Ansetzung durch vorbehaltlose Bezahlung auch für die Folgezeit vereinbart.
Die Rechenoperationen der obigen Ausführungen sind so einfach, dass auch die Beklagte sie hätte durchführen können, wenn sie die hiernach ihr mögliche Umrechnung nicht durchgeführt hat, ist sie bezüglich des berechtigten Betrages durch Mahnung in Verzug geraten, so dass sich die geltend gemachten Nebenforderungen - die außergerichtlichen Anwaltskosten - entsprechend prozentual vermindert als Verzugsschaden gem. §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB rechtfertigen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.