Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 11.12.2015, Az.: 6 A 3243/14

Bundeswehrkrankenhaus; Rückforderung; Ruhensregelung; Versorgung; Verwendungeinkommen

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
11.12.2015
Aktenzeichen
6 A 3243/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 45190
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Als Verwendung im öffentlichen Dienst ist jede entgeltliche Tätigkeit anzusehen, bei der der Ruhegehaltsempfänger öffentliche Aufgaben in einem abhängigen Rechtsverhältnis ausführt. Erforderlich ist lediglich, dass die Tätigkeit in Abhängigkeit von Weisungen durchgeführt wird.

2. Für die Abgrenzung zwischen unselbständigen und nicht als im Dienst zu qualifizierenden selbständigen Tätigkeiten kommt es nicht auf die rechtliche Natur der zu dem öffentlich rechtlichen Dienstherrn bestehenden Beziehung, sondern darauf an, ob sich aus den tatsächlichen Umständen der Dienstleistung ein Abhängigkeitsverhältnis ergibt, kraft dessen der Betroffene dem Dienstherrn zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet und mindestens bezüglich der Art und Weise seiner Tätigkeit dessen Weisungen unterworfen ist. Maßgeblich ist dabei auf die tatsächlichen Umstände abzustellen; auf die im zugrunde liegenden Vertrag verwendete Ausdrucksweise kommt es dagegen nicht entscheidend an.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen.

Der am … geborene Kläger stand, zuletzt im Range eines Oberfeldarztes, im Dienst der Beklagten. Mit Ablauf des Monats Mai 2008 trat er in den Ruhestand und erhält seit dem 1. Juni 2008 Versorgungsbezüge nach dem SVG.

Mit Wirkung vom 1. September 2008 schloss der Kläger mit der Beklagten, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung West, einen Vertrag, in dem er sich verpflichtete, freiberuflich jeweils nach Maßgabe schriftlich erteilter Aufträge die fachärztliche Versorgung der Patienten des Bundeswehrkrankenhauses in ... in den Fachgebieten Neurologie und Psychiatrie zu übernehmen.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2008 teilte die Wehrbereichsverwaltung Süd dem Kläger mit, dass seine Versorgungsbezüge der Ruhensregelung gemäß § 53 SVG unterlägen, da er ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Bundeswehrkrankenhaus ... beziehe. In der Folgezeit wurden der Beklagten immer wieder Vergütungsabrechnungen für diese Tätigkeit vorgelegt. Der Kläger wiederum legte jeweils Einkommensteuerbescheide vor. Anhand dieser Einkommensteuerbescheide führte die Beklagte die Ruhensregelung durch. Im Regelfall führte die Anwendung der Ruhensvorschriften nicht zu einer Überzahlung des Klägers (ausgenommen im September 2009 in Höhe von 29,69 € und im November 2009 in Höhe von 29,89 €).

Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 teilte die Wehrbereichsverwaltung Süd dem Kläger mit, dass sich die Anrechnung für das Kalenderjahr 2010 nicht auf die Höhe seiner Versorgungsbezüge auswirke. Für das Jahr 2011 erfolge die endgültige Festsetzung des tatsächlich zu berücksichtigenden Erwerbseinkommens wiederum anhand des Steuerbescheides. Weiter wies sie darauf hin, dass die bei ihm zwischenzeitlich angewandte Verfahrensweise der Ruhensregelung von Versorgungsbezügen nach § 53 SVG fehlerhaft gewesen sei. Zum nächstmöglichen Zeitpunkt, also dem 1. Juli 2012, sei die Ruhensregelung nach § 53 SVG im öffentlichen Dienst durchzuführen. Die Anrechnung erfolge anhand der vom Bundeswehrkrankenhaus ... monatlich übersandten Abrechnungen.

Mit Bescheid vom 30. April 2013 teilte die Wehrbereichsverwaltung Süd dem Kläger mit, dass für das Kalenderjahr 2011 monatlich 1/12 der Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb laut Einkommensteuerbescheid 2011 bei der Ruhensregelung berücksichtigt werde. Die Anrechnung gemäß § 53 SVG wirke sich für das Jahr 2011 nicht auf die Höhe der Versorgungsbezüge aus. Weiter teilte sie mit, dass ab 1. Juli 2012 die Ruhensregelung nach § 53 SVG im öffentlichen Dienst durchzuführen sei und dass die Anrechnung anhand der vom Bundeswehrkrankenhaus ... monatlich übersandten Abrechnungen erfolge.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 teilte die Bundesfinanzdirektion Südwest dem Kläger mit, dass nach Eingang der Vergütungsbescheinigungen der Monate November 2012 bis Dezember 2013 und der Vorlage der Rentenabrechnung der Berliner Ärzteversorgung die zustehenden Versorgungsbezüge nach durchgeführter Ruhensregelung gemäß § 55a i.V.m. § 53 SVG neu zu ermitteln seien. Der Rentenbezug habe nach § 55a SVG keine Auswirkungen auf die Höhe der Versorgungsbezüge. Die weitere Ermittlung der Versorgungsbezüge nach § 53 SVG habe ergeben, dass durch das erzielte Einkommen in den Monaten Januar, Februar, April, Mai, September und November 2013 eine Überzahlung von Versorgungsbezügen in Höhe von 1.145,37 € entstanden sei. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger beziehe ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Bundeswehrkrankenhaus ... . Diese Einkünfte seien nach § 53 SVG nicht einer selbständigen Tätigkeit gleichgestellt, sondern unterlägen der Regelung einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit. Die Berücksichtigung des Verwendungseinkommens erfolge daher monatsbezogen.

Nach Anhörung mit Schreiben vom 6. Februar 2014 forderte die Bundesfinanzdirektion Südwest mit Bescheid vom 8. Mai 2014 vom Kläger gemäß § 49 Abs. 2 SVG die Rückzahlung von überzahlten Versorgungsbezügen in Höhe von 1.145,37 €. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger erhalte seit dem 1. Juni 2008 Versorgungsbezüge nach dem SVG. Gleichzeitig beziehe er seit dem 1. September 2008 ein Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst. Seine Versorgungsbezüge unterlägen daher der Ruhensregelung gemäß § 53 SVG. Nach Vorlage der Vergütungsbescheinigungen sei die Ruhensregelung für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 31. Dezember 2013 neu durchzuführen. Dadurch habe sich die Überzahlung mit Versorgungsbezügen ergeben. Bescheide über die Festsetzung der Versorgungsbezüge als auch die Auszahlung der festgesetzten Versorgungsbezüge stünden unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass sich die Höhe der Bezüge mindere, wenn der Versorgungsberechtigte anderweitig gesetzlich anrechenbare Leistungen erlange. Billigkeitsgründe, die ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigten, seien nicht gegeben. Der Kläger habe die Möglichkeit ein Stundungs- bzw. Ratenzahlungsgesuch einzureichen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Seit seiner Pensionierung übe er im Rahmen seiner privaten Facharztpraxis bei Personalengpässen ärztliche Fachtätigkeit nach Maßgabe des „Vertrages mit zivilen Fachärzten, die in Bundeswehrkrankenhäusern tätig werden“ vom 6. September 2008 in seiner früheren Dienststelle, dem Bundeswehrkrankenhaus ..., aus. Diese Tätigkeit, die in Zeitabschnitten unterschiedlicher Dauer stattfinde, führe naturgemäß zu monatlich unterschiedlichen Honoraren. Dabei sei mehrfach die Anwendung der Ruhensregelung gemäß § 53 SVG geprüft und nunmehr ein Rückforderungsbescheid erlassen worden. Dies sei fehlerhaft, denn die von ihm erzielten Honorare stellten kein Verwendungseinkommen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst dar. Sie müssten daher außer Betracht bleiben. Dies ergebe sich aus § 1 des Vertrages, wonach er freiberuflich jeweils nach Maßgabe schriftlich erteilter Aufträge die fachärztliche Versorgung der Patienten des Bundeswehrkrankenhauses in ... in den Fachgebieten Neurologie und Psychiatrie übernehme. Der Vertrag begründe kein Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst. Wie aus den verschiedenen Honorarabrechnungen hervorgehe, handele es sich bei dem Honorar um eine Vergütung, die „Einkünften aus selbständiger Tätigkeit gleichgestellt“ sei und deren Auszahlung ohne Abzug eines Lohnsteueranteils erfolge. Aus diesem Grunde sei es unrichtig, diese Honorare als Verwendungseinkommen zu behandeln. Hinzu komme, dass bisher bei der Anwendung der Ruhensregelung die Angaben aus früheren Einkommensteuererklärungen zugrunde gelegt worden seien und in dem angefochtenen Bescheid nunmehr erstmalig diese langjährige Verwaltungspraxis geändert und auf der Grundlage der Änderungsmitteilung vom 5. Februar 2014 eine veränderte Berechnungsgrundlage angewandt werde, die seine Tätigkeit als „selbständige Tätigkeit im öffentlichen Dienst“ bezeichne, diese von der sonstigen Einkommenssituation als freiberuflich tätiger Arzt isoliere und sie als solche der Ruhensregelung des § 53 SVG unterwerfe. Im Übrigen werde die Einrede des Wegfalls der Bereicherung erhoben. Er habe den hier in Rede stehenden Überzahlungsbetrag im Rahmen seiner normalen Lebensführung verbraucht. Schließlich rüge er die Billigkeitsentscheidung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2014 wies die Bundesfinanzdirektion Südwest den Widerspruch zurück.

Der Kläger hat am 1. Oktober 2014 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt, ergänzt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Bundesfinanzdirektion Südwest - Service-Center Stuttgart - vom 8. Mai 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 29. August 2014 aufzuheben und festzustellen, dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig gewesen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt den Ausführungen des Klägers entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung und durch den Einzelrichter entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Rückforderungsbescheid der Bundesfinanzdirektion Südwest vom 8. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte vom Kläger die Rückzahlung von Versorgungsbezügen in Höhe von 1.145,37 € mit Bescheid vom 8. Mai 2014 fordert. Zur Begründung im Einzelnen nimmt das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Bundesfinanzdirektion Südwest im Widerspruchsbescheid vom 29. August 2014. Dort ist jeweils mit zutreffender Begründung erläutert, dass der Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. November 2013 mit Versorgungsbezügen in Höhe von 1.145,37 € (brutto) überzahlt ist und die Beklagte gemäß § 49 Abs. 2 SVG berechtigt ist, diesen Betrag zurückzufordern. Weiter wird dort zutreffend erläutert, dass es sich bei den an den Kläger gezahlten Bezügen aus seiner Tätigkeit für das Bundeswehrkrankenhaus ... um Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 SVG handelt und dass dieses Verwendungseinkommen der Ruhensregelung des § 53 SVG unterliegt. Ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden sind die Ausführungen zur Zahlung der Versorgungsbezüge unter dem Vorbehalt der Ruhensregelung und der daraus resultierenden Folge, dass sich der Kläger nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. Überzeugend sind zudem die Ausführungen zur Änderung der Abrechnungspraxis hin zu einer monatlichen Abrechnung. Schließlich begegnen die Ausführungen zur Billigkeitsentscheidung keinen rechtlichen Bedenken.

Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers ist erläuternd bzw. ergänzend Folgendes auszuführen:

Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 49 Abs. 2 Satz 1 SVG. Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit - wie hier - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind auch nach Auffassung des Einzelrichters erfüllt. Der Kläger ist mit Versorgungsbezügen überzahlt. Denn er erhielt Verwendungseinkommen, das den Ruhensvorschriften unterlag und das zu einer Überzahlung mit Versorgungsbezügen führte. § 53 SVG regelt die Auswirkungen des Bezugs von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SVG erhält ein Versorgungsberechtigter seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in § 53 Abs. 2 SVG bezeichneten Höchstgrenze, wenn er neben seinen Versorgungsbezügen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezieht. In diesem Umfang steht der Auszahlung der Versorgungsbezüge kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegen. Nur wenn das Einkommen unter dem Differenzbetrag zwischen den Versorgungsbezügen und der Höchstgrenze liegt, werden die Versorgungsbezüge in der im Versorgungsfestsetzungsbescheid festgesetzten Höhe ausgezahlt (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2011 - 2 C 8.10 -, zitiert nach juris). § 53 Abs. 1 SVG wird ergänzt durch § 53 Abs. 6 SVG, wonach § 53 Abs. 1 bis 5 SVG für die Zeit nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 BBG erreicht, nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen) gilt.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, bei den Bezügen, die der Kläger aus seiner Tätigkeit im Bundeswehrkrankenhaus ... nach Maßgabe des „Vertrages mit zivilen Fachärzten, die in Bundeswehrkrankenhäusern tätig werden“ vom 6. September 2008 erhielt, habe es sich um sog. Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 SVG gehandelt. Diese Auffassung teilt der Einzelrichter. Gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 SVG ist eine Verwendung im öffentlichen Dienst jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 7. Januar 1980 - 6 C 110.78 -, vom 20. Juni 1985 - 2 C 101.81 -, vom 21. Dezember 1982 - 6 C 68.78 - und vom 28. April 2011 - 2 C 39.09 -, jeweils zitiert nach juris), der sich der Einzelrichter anschließt, stellt eine Verwendung im öffentlichen Dienst nicht nur ein in herkömmlicher Weise als Beamtenverhältnis bzw. Angestellten- oder Arbeiterdienstverhältnis ausgestaltetes, d.h. mit der Verpflichtung zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung verbundenes haupt- oder nebenamtliches Dienstverhältnis dar. Als Verwendung ist vielmehr jede entgeltliche Tätigkeit anzusehen, bei der der Ruhegehaltsempfänger öffentliche Aufgaben in einem abhängigen Rechtsverhältnis ausführt; auch eine ehrenamtliche und freiwillige Tätigkeit fällt hierunter. Erforderlich ist lediglich, dass die Tätigkeit in Abhängigkeit von Weisungen durchgeführt wird. Die Forderung nach einem Abhängigkeitsverhältnis dient allein der Abgrenzung der Beschäftigung im öffentlichen Dienst von einer selbständigen Tätigkeit für eine öffentliche Einrichtung, etwa als privater Unternehmer. Nach der zitierten Rechtsprechung kommt es für die Abgrenzung zwischen unselbständigen und nicht als „im Dienst" zu qualifizierenden selbständigen Tätigkeiten nicht auf die rechtliche Natur der zu dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bestehenden Beziehung, sondern darauf an, ob sich aus den tatsächlichen Umständen der Dienstleistung ein Abhängigkeitsverhältnis ergibt, kraft dessen der Betroffene dem Dienstherrn zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet und mindestens bezüglich der Art und Weise seiner Tätigkeit dessen Weisungen unterworfen ist. Maßgeblich ist dabei auf die tatsächlichen Umstände der „Dienstleistung” abzustellen; auf die im zugrunde liegenden Vertrag verwendete Ausdrucksweise kommt es dagegen nicht entscheidend an.

Hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers gilt nach diesen Grundsätzen folgendes: Die Tätigkeit ist nach ihrem Gesamtbild nicht die eines selbständigen Unternehmers, der außerhalb eines abhängigen Dienstverhältnisses tätig ist. Nach den gesamten Umständen des Falles und bei einer Zusammenschau der das Rechtsverhältnis als Vertragsarzt prägenden Gesichtspunkte handelt es sich vielmehr um eine abhängige Tätigkeit für einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (Bundesrepublik Deutschland) in dessen Dienst. Für ein abhängiges Dienstverhältnis spricht insbesondere, dass der Kläger nach dem zugrunde liegenden Vertrag über die Tätigkeit als ziviler Facharzt im Bundeswehrkrankenhaus ..., den er mit der Beklagten im September 2008 abgeschlossen hat, die dort als „freiberuflich” bezeichnete Tätigkeit jeweils nach Maßgabe schriftlich erteilter Aufträge wahrzunehmen hat (vgl. § 1 des Vertrages). Damit kann der Kläger Ort und Zeit dieser Tätigkeit nicht selbst bestimmen, sondern ist an die vom Bundeswehrkrankenhaus genannten Termine gebunden. Auch der Umfang seiner Tätigkeit wird im Rahmen seiner Beauftragung durch das Bundeswehrkrankenhaus bestimmt. Zumindest über Zeit, Art und Umfang seiner Tätigkeit ist der Kläger damit an Weisungen des Bundeswehrkrankenhauses gebunden. Seine persönliche Einbindung in den Dienstbetrieb des Bundeswehrkrankenhauses und mithin auch seine persönliche Abhängigkeit kommt weiter dadurch zum Ausdruck, dass er in Ausübung seiner Tätigkeit berechtigt ist, dem Sanitäts- und Assistenzpersonal sowie den in Behandlung genommenen Kranken Weisungen zu erteilen (vgl. § 4 des Vertrages) und an die Sicherheitsvorschriften (vgl. § 3 des Vertrages) gebunden ist. Dass der Kläger in Erfüllung seiner Aufgaben einerseits durch das Bundeswehrkrankenhaus unterstützt wird, andererseits jedoch auch verpflichtet ist, seine Tätigkeit zumindest in Abstimmung und nach den bestehenden (sanitätsdienstlichen) Richtlinien durchzuführen, kommt in dem vom Kläger abgeschlossenen Vertrag zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck, dürften die Vertragsparteien aber als selbstverständlich vorausgesetzt haben. Auch wenn eine entsprechende vertragliche Regelung im Vertrag des Klägers nicht enthalten ist, ist nach dem Gesamtbild der Tätigkeit diese Einbindung bzw. Eingliederung in den Betrieb des Bundeswehrkrankenhauses und damit der Charakter dieser Tätigkeit als unselbständiges Beschäftigungsverhältnis offenkundig. Dass im Vertrag die Tätigkeit als „freiberuflich” bezeichnet und gleichzeitig klargestellt wird, dass kein Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst begründet werde, ändert an der vorgenommenen Bewertung der Tätigkeit ebenso wenig etwas wie der Umstand, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit förmlich möglicherweise keinem Vorgesetzten unterstellt war. Auch die Regelung über die Honorierung der Tätigkeit spricht gegen eine selbstständige Tätigkeit, da die Bezahlung für die fachärztliche Tätigkeit pauschal nach geleisteten Doppelstunden bzw. als Tagespauschale und damit je nach Einsatzzeit erfolgt (vgl. § 5 Abs. 1 des Vertrages). Neben diesen Umständen spricht für die Bewertung der vom Kläger aus seiner Tätigkeit erzielten Einkünfte als Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 SVG zudem die Tatsache, dass die Vertragsparteien - also auch der Kläger - die Anwendbarkeit der Vorschriften über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Verwendungseinkommen (§ 53 BeamtVG bzw. § 53 SVG) selbst ausdrücklich als gegeben angesehen haben (vgl. § 5 Abs. 3 des Vertrages).

Im Übrigen überrascht der Einwand des Klägers, es handele sich nicht um Verwendungseinkommen. Denn in dieser Hinsicht fällt zum einen auf, dass bereits in § 5 Abs. 3 des Vertrages festgehalten ist, dass es sich um Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 SVG handelt. Zum anderen ist bereits im bestandskräftig gewordenen Bescheid über die Ruhensregelung von Versorgungsbezügen vom 14. Oktober 2008 festgehalten, dass der Kläger ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Bundeswehrkrankenhaus beziehe und es daher der Ruhensregelung unterliege.

Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Zweifelhaft ist hier schon, ob der Kläger tatsächlich entreichert ist. Seine dahingehende Behauptung ist angesichts seiner Einkommenssituation wenig nachvollziehbar. Das kann indes offenbleiben, da er gemäß § 49 Abs. 2 SVG i.V.m. § 820 Abs. 1 BGB der verschärften Haftung unterliegt. Die Zahlung der Versorgungsbezüge steht unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Kürzung wegen rückwirkender Gewährung oder nachträglichen Bekanntwerdens anzurechnender anderweitiger Bezüge gemäß § 53 SVG (BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 2 C 21.97 -, zitiert nach juris). Dies ist gerechtfertigt, da die Ruhensberechnungen jedenfalls in der Regel keine endgültigen Bescheide sind und den Vorbehalt einer späteren Änderung in sich tragen, und vor allem, dass im Fall der Ruhensregelung dem Versorgungsempfänger als Empfänger beider Bezüge die Änderung der anzurechnenden Bezüge typischerweise bekannt ist - so auch hier - und er deshalb aufgrund der bei ihm vorausgesetzten Kenntnisse davon auszugehen ist, dass die Änderung der einen Bezüge eine Änderung der anderen Bezüge zur Folge haben kann.

Ohne Erfolg rügt der Kläger in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte der Ruhensberechnung eine monatliche Betrachtungsweise zugrunde gelegt hat. Zutreffend ist, dass sie ursprünglich anders vorgegangen ist. Ursprünglich erfolgte eine Ruhensberechnung anhand der vom Kläger übersandten Einkommensteuerbescheide. Diese Verwaltungspraxis ändert die Beklagte im Jahr 2010 (vgl. Änderungsbescheid vom 10. Mai 2010) mit Wirkung zum 1. Juni 2008, wonach 1/12 der im jeweiligen Steuerbescheid deklarierten Einkünfte aus selbständiger Arbeit monatlich in die Ruhensregelung einbezogen wurde. Auch diese Verwaltungspraxis änderte die Beklagte. Mit Bescheid vom 14. Juni 2012 änderte die Wehrbereichsverwaltung Süd die Ruhensregelung dahingehend ab, dass die Berücksichtigung der Einkünfte aus der Tätigkeit des Klägers im Bundeswehrkrankenhaus ... ab 1. Juli 2012 anhand der monatlichen Vergütungsabrechnungen erfolgen werde. Dies ist nicht zu beanstanden, sondern ergibt sich aus § 53 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 4 SVG, wonach die Berücksichtigung des Einkommens monatsbezogen erfolgt, wenn - wie hier - die Vergütung für den jeweiligen Monat gezahlt wurde (vgl. allgemein auch BVerwG, Urteile vom 26. November 2013 - 2 C 17.12 - und vom 31. Mai 2012 - 2 C 18.10 - sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Februar 2015 - 5 LB 134/14 -, jeweils zitiert nach juris).

Auf Vertrauensschutzgesichtspunkte kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen. Denn er wurde mit Bescheid vom 14. Juni 2012 über die Änderung der Abrechnungspraxis für die Zeit ab 1. Juli 2012 vorab in Kenntnis gesetzt. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf die Fortführung einer als fehlerhaft erkannten Verwaltungspraxis. Nichts hindert die Beklagte, die als fehlerhaft erkannte Verwaltungspraxis für die Zukunft den rechtlichen Regelungen anzupassen.

Schließlich ist die Billigkeitsentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Nach    § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Die Billigkeitsentscheidung bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebliche Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 - sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. März 2015 - 5 LA 139/14 - und Urteil vom 28. April 2015 - 5 LB 141/14 -, jeweils zitiert nach juris).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Billigkeitsentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden, insbesondere war es aus Rechtsgründen nicht erforderlich, den Rückforderungsbetrag zu reduzieren. Vorliegend entstand die Überzahlung dadurch, dass die Versorgungsstelle nach Vorlage der entsprechenden Vergütungsmitteilungen unter Beachtung der Vorgaben des § 53 SVG die dort vorgesehene Ruhensregelung mit Rückwirkung auf den Beginn des noch ungeregelten Zeitraums durchzuführen hatte. Daher führte die Beklagte zutreffend im Widerspruchsbescheid vom 29. August 2014 aus, die Überzahlung habe ihre wesentliche Ursache nicht in einem sorgfaltswidrigen oder fehlerhaften Verhalten der Behörde, sondern sei der Natur einer Ruhensregelung geschuldet, die immer eine nachträgliche Korrektur erforderlich mache. Im Übrigen räumte die Beklagte dem Kläger die Möglichkeit ein, Zahlungserleichterungen (Stundung bzw. Ratenzahlung) zu beantragen.