§ 50 NLWG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
- Amtliche Abkürzung
- NLWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010000000
(1) Das Land erstattet den Gemeinden die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben durch einen festen Betrag je Wahlberechtigten; der Betrag kann nach Gemeindegrößen abgestuft werden. Ein Teil der Ausgaben kann unabhängig von der Größe der Gemeinde und der Zahl der Wahlberechtigten durch einen Grundbetrag abgegolten werden.
(2) Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sächliche Kosten und Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden nicht berücksichtigt.