Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 09.05.2006, Az.: 6 A 716/04

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
09.05.2006
Aktenzeichen
6 A 716/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 44736
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2006:0509.6A716.04.0A

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein ehemaliger Zeitsoldat im Rang eines Oberfeldarztes (Besoldungsgruppe A 15 Stufe 7), begehrt von der Beklagten höhere Übergangsleistungen.

2

Nach seiner Einberufung als Wehrdienstleistender zum 1. Juli 1986 war der Kläger vom 1. Januar 1987 bis zum 30. Juni 2003 Soldat auf Zeit. In der Zeit vom 2. April bis 14. August 1988, 27. August bis 4. September 1988, 27. September 1988 bis 10. Februar 1991, 9. März bis 14. Juli 1991, 3. August 1991 bis 23. Februar 1992 sowie 14. März 1992 bis 13. Juli 1993 (1.831 Tage) war er ohne Dienstbezüge unter Zahlung von Ausbildungsgeld zur Durchführung des Studiums der Zahnmedizin beurlaubt.

3

Mit zwei Bescheiden vom 21. Mai 2003 setzte die Wehrbereichsverwaltung Süd - Außenstelle München - die dem Kläger zu gewährende Übergangsbeihilfe in Höhe von 15.046,26 Euro und die Übergangsgebührnisse für zwei Jahre (1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2005) in Höhe von 2.207,18 Euro monatlich fest. Die Übergangsbeihilfe errechnete sie aus dem Sechsfachen der Dienstbezüge des letzten Monats (Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 Stufe 07 in Höhe von 3.930,65 Euro zuzüglich des Familienzuschlags Stufe 1 in Höhe von 100,78 Euro und des Familienzuschlags Kind in Höhe von 86,21 Euro = 4.117,64 Euro), abzüglich eines Kürzungsbetrags nach § 13 b SVG in Höhe von 7.169,78 Euro (24.705,84 Euro x 1.801 Kürzungstage [Fehlzeiten abzüglich 30 nach § 13 b SVG allgemein zugestandener Tage] geteilt durch 6.205 Tage Gesamtdienstzeit) sowie abzüglich Steuern und Solidaritätszuschlägen in Höhe von 2.489,80 Euro (bezüglich des den Sockel von 12.271,-- Euro übersteigenden Betrags). Die monatlichen Übergangsgebührnisse errechnete sie aus 75 v.H. der Dienstbezüge des letzten Monats (Grundgehalt in Höhe von 3.930,65 Euro zuzüglich Familienzuschlag Stufe 1 in Höhe von 100,78 Euro = 4.031,43 Euro, davon 75 v.H. = 3.023,57 Euro) zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 47 Abs. 1 SVG in Höhe von 86,21 Euro und abzüglich eines Kürzungsbetrags nach § 13 b SVG in Höhe von 902,60 Euro (für die o.g. Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge).

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Der Kläger legte am 18. Juni 2003 gegen beide Bescheide Beschwerde mit der Begründung ein, er könne höhere Übergangsleistungen nach altem Recht verlangen. Zum Zeitpunkt seiner Verpflichtung zum Soldaten auf Zeit in der Laufbahn der Sanitätsoffiziere vor über 16 Jahren hätten die angewandten Kürzungsvorschriften des Soldatenversorgungs- und Steuerrechts noch nicht gegolten. Die ihm nach alter Rechtslage in Aussicht gestellten Übergangsleistungen hätten ihn maßgeblich zur Abgabe der Verpflichtungserklärung bewogen.

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Die Wehrbereichsverwaltung Süd - Außenstelle München - wies die Beschwerde durch Bescheid vom 13. Januar 2004 mit der Begründung zurück, die Übergangsleistungen seien nach dem anzuwendenden geltenden Recht korrekt berechnet. Übergangsregelungen zur Wahrung des Besitzstandes für Zeitsoldaten, die ihre Verpflichtungserklärung vor 16 Jahren abgegeben hätten, existierten nicht. Die Übergangsbeihilfe errechne sich nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 SVG aus dem Sechsfachen der Dienstbezüge des letzten Monats abzüglich des Kürzungsbetrags nach § 13 b Abs. 1 SVG für die Zeiten der Beurlaubung zum Zwecke des Studiums der Zahnmedizin und abzüglich der Steuern nach § 3 Nr. 10 Einkommenssteuergesetz - EStG -. Die Bezugsdauer der Übergangsgebührnisse vermindere sich gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 3 SVG infolge des erfolgreichen Hochschulstudiums der Zahnmedizin von drei auf zwei Jahre. Die Übergangsgebührnisse betrügen 75 v.H. der letzten Dienstbezüge unter Berücksichtigung des Familienzuschlags bis zur Stufe 1. Nach § 13 b Abs. 1 SVG sei der monatliche Betrag - wie geschehen - anteilig im Verhältnis der Zeit der Beurlaubung zu Studienzwecken zur Gesamtdienstzeit zu kürzen. Der Kläger habe seinerzeit zur Beendigung seiner Verpflichtung einen Antrag auf Entlassung nach § 55 Abs. 3 SG mit der Folge des § 56 Abs. 4 SG stellen können.

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Der Kläger hat am 16. Februar 2004 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er sinngemäß im Wesentlichen vor: Er könne um insgesamt 76.874,62 Euro höhere Übergangsleistungen entsprechend der Rechtslage bei seinem Eintritt in das Zeitsoldatenverhältnis verlangen. Die Übergangsbeihilfe sei in Höhe des Achtfachen seines letzten Gehalts (8 x 4.117,64 Euro = 32.941,12 Euro) ohne Abzüge nach § 13 b SVG für Zeiten der Hochschulausbildung und ohne Steuerabzüge zu berechnen. Insoweit ergebe sich ein Mehrbetrag in Höhe von 17.894,86 Euro. Die Übergangsgebührnisse müssten ebenfalls ohne Abzüge nach § 13 b SVG (24 x 902,60 Euro = 21.662,40 Euro) und für weitere 12 Monate (12 x 3.109,78 Euro = 37.317,36 Euro), also insgesamt in Höhe von 58.979,76 Euro berechnet werden. Er könne sich auf das Rückwirkungsverbot und den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz berufen, zumal die bei Begründung des Zeitsoldatenverhältnisses in Aussicht gestellten Übergangsleistungen seine Entscheidung, in das Zeitsoldatenverhältnis einzutreten, maßgeblich beeinflusst hätten und es keine zumutbare Möglichkeit gegeben habe, sich den Verschlechterungen zu entziehen. Der Hinweis der Wehrbereichsverwaltung Süd auf § 55 Abs. 3 SG i.V.m. § 56 Abs. 4 SG sei zynisch.

7

Der Kläger beantragt sinngemäß,

8

die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Übergangsbeihilfe und Übergangsgebührnisse ohne Kürzungen gemäß § 13 b SVG, § 11 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 5 Satz 3 SVG und § 3 Nr. 10 EStG und ohne Beschränkung der Übergangsbeihilfe auf das Sechsfache der letzten Dienstbezüge zu gewähren sowie die Bescheide der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 21. Mai 2003 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 13. Januar 2004 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

9

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Sie bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und erwidert ergänzend, dass die Übergangsbeihilfe schon in der bis zum 31. Dezember 1986 geltenden Fassung des SVG (BGBl. I 1983 S. 464, 465) gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 nur das Sechsfache der Dienstbezüge des letzten Monats betragen habe. § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 5 Satz 2 SVG in der damaligen Fassung habe die Bezugsdauer für Übergangsgebührnisse bereits auf zwei Jahre begrenzt. Der seinerzeit geltende § 13 b SVG habe auch schon eine entsprechende Kürzung für Zeiten der Beurlaubung für das Hochschulstudium vorgesehen. Hinsichtlich der früher bestehenden Steuerfreiheit der Übergangsbeihilfe sei kein versorgungsrechtlicher Vertrauensschutz gegeben.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Übergangsbeihilfe und Übergebührnissen ohne die in den Bescheiden vorgenommenen Kürzungen. Die angefochtenen Bescheide der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 21. Mai 2003 in der Gestalt ihres Beschwerdebescheides vom 13. Januar 2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß §§ 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung der angefochtenen Bescheide verwiesen. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

14

Zutreffend hat die Wehrbereichsverwaltung Süd das zum Bescheiderlass geltende Recht und insbesondere die Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes - SVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909) angewendet, weil die Ansprüche des Klägers auf Übergangsbeihilfe (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SVG) und Übergebührnisse (§ 11 Abs. 1 und 2 SVG) erst nach Ende des Dienstverhältnisses nach Ablauf der vereinbarten Zeit entstanden sind. Soweit sich der Kläger auf eine vermeintlich günstigere Rechtslage zum Zeitpunkt der Abgabe seiner (ersten) Verpflichtungserklärung zum 1. Januar 1987 beruft, verkennt er, dass seinerzeit die später angewandten Begrenzungen und Kürzungen im Wesentlichen bereits galten. Die schon damals geltende und auf noch weiter zurückliegende Änderungsvorschriften zurückgehende Absenkung der Übergangsleistungen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf ein lange vor seinem Eintritt in das Dienstverhältnis als Zeitsoldat geltendes Versorgungsniveau berufen. Übergangsvorschrift zu seinen Gunsten sind nicht ersichtlich. Die zwischen seinem Eintritt in das Soldatenverhältnis auf Zeit und dem Ende des Dienstverhältnisses eingetretene Verringerung der Übergangsbeihilfe infolge der Besteuerung des den Sockel von 24.000,-- DM bzw. 12.271,-- Euro übersteigenden Betrages ab dem 1. Januar 1999 nach § 3 Nr. 10 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist eine rechtlich nicht zu beanstandende Modifizierung der Anwartschaften bzw. des Anspruchs auf Übergangsleistungen für Zeitsoldaten durch den Gesetzgeber. Im Einzelnen gilt Folgendes:

15

Die Herabsetzung des Vervielfältigungssatzes der Dienstbezüge des letzten Monats für die Übergangsbeihilfe auf das Sechsfache (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SVG) wurde bereits durch Art. 10 § 1 Nr. 8 lit. A des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (Haushaltsstrukturgesetz - HStruktG -) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) - seinerzeit § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SVG a.F. - eingeführt. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 10 § 3 Abs. 2 HStruktG galten die zuvor geregelten höheren Vervielfältigungssätze lediglich für Soldaten auf Zeit, die aufgrund einer vor dem 1. September 1975 abgegebenen Verpflichtungserklärung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder die aufgrund einer vor diesem Zeitpunkt abgegebenen Weiterverpflichtungserklärung im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit verblieben sind. Hierzu gehört der Kläger offensichtlich nicht. Diese bereits früher durch das genannte Haushaltsstrukturgesetz vorgenommene Verminderung der Übergangsbeihilfe ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1982 - 6 B 94.81 - juris; VGH BW, Urteil vom 4. Juni 1980 - IX 3577/78 - juris). Wesentlich war dabei vor allem die Erwägung, dass der verfassungsrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Kernbestand des Versorgungsanspruchs eines Soldaten nicht verletzt wird, wenn der Anspruch nur in seiner allgemeinen Ausgestaltung hinsichtlich seiner Höhe modifiziert wird und die verbleibenden Förderungsmaßnahmen und Versorgungsmaßnahmen eine angemessene Versorgung gewährleisten. Der Gesetzgeber durfte die zuvor großzügig bemessenen Versorgungsleistungen aus sachgemäßen Gründen, nämlich zur Reduzierung der infolge einer wirtschaftlichen Rezension aufgetretenen Finanzierungsdefizite der öffentlichen Haushalte durch Ausgabekürzungen in nahezu allen Bereichen herabsetzen, zumal das verbleibende Niveau dem Zeitsoldalten eine angemessene Versorgung sichert. Die Übergangsregelung des Art. 10 § 3 HStruktG ist auch keiner erweiternden Auslegung zugänglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1987 - 6 B 54.87 - Buchholz 239.2 § 12 SVG Nr. 6; Bay.VGH, Urteil vom 17. Januar 1990 - 3 B 89.02063 - juris).

16

Gemäß Art. 10 § 2 Nr. 7 HStruktG galt grundsätzlich bereits zum 1. Januar 1976 die Beschränkung des Bezugszeitraums der Übergangsgebührnisse (von 3 Jahren) auf zwei Jahre (§ 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 5 Satz 2 SVG). Lediglich für Soldaten auf Zeit, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 1976 geendet hatte, sah die Übergangsvorschrift in Art. 10 § 3 Abs. 1 HStruktG noch die Fortgeltung des zuvor geregelten Bezugszeitraums von 3 Jahren vor. Eine andere, den Kläger begünstigende Übergangsvorschrift, ist nicht ersichtlich. Die o.g. genannten rechtlichen Erwägungen zur Rechtmäßigkeit der Absenkung der Übergangsbeihilfe gelten für Übergangsgebührnisse entsprechend.

17

Auch die Vorschrift in § 13 b Abs. 1 SVG, wonach sowohl die Übergangsbeihilfe als auch die Übergangsgebührnisse bei Soldaten auf Zeit, die - etwa wie hier für die Zeiten der Ausbildung zum Zahnmediziner - ohne Dienstbezüge beurlaubt wurden, um den Betrag zu kürzen sind, der dem Verhältnis der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit entspricht, galt bereits lange vor dem Eintritt des Klägers in das Soldatenverhältnis auf Zeit (vgl. etwa Bekanntmachung der Neufassung des SVG vom 1. September 1971, BGBl. I S. 1481). Rechtliche Bedenken gegen diese Kürzungsvorschrift - etwa im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG - bestehen nicht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. November 1992 - 2 B 172.92 - juris, vom 18. Februar 1992 - 2 B 19.92 - ZBR 1992, 154 und vom 24. Juni 1988 - 6 B 8.88 - NVwZ-RR 1989, 29 -; VG Oldenburg, Urteil vom 10. August 2005 - 6 A 2559/03 - juris m.w.N.).

18

Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht erst durch Beschluss vom 18. Februar 1992 (2 B 19.92 - aaO.) letztinstanzlich klargestellt hat, dass das während der Ausbildung gewährte Ausbildungsgeld (§ 30 Abs. 2 Satz 1 SG) keine Dienstbezüge im Sinne des § 13 b SVG sind, musste der Kläger bereits zuvor mit der Möglichkeit dieser Auslegung rechnen, so dass die Rechtslage bei seinem Eintritt in das Zeitsoldatenverhältnis keine hinreichende Basis für einen gewichtigen Vertrauensschutz darstellt. Im Übrigen wurde der Kläger - zeitnah zu der anstehenden Verlängerung seiner zunächst im Dezember 1986 auf die Dauer von 5 Jahren festgesetzten Dienstzeit - durch Merkblatt des Wehrbereichsgebührnisamtes VI vom 2. Juni 1992 darüber in Kenntnis gesetzt, dass sein Ausbildungsgeld nicht zu den Dienstbezügen zählt und die Übergangsleistungen nach § 13 b Abs. 1 zu kürzen sind. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er sich auf entsprechend gekürzte Übergangsleistungen einstellen können. Verzögerungen bei der Realisierung der persönlichen Konsequenzen sowie Versäumnisse bei seinen Reaktionen fallen in den Verantwortungsbereich des Klägers und ändern nichts an dem Befund, dass es auch hier schon an einer tragfähigen Basis für schutzwürdiges Vertrauen auf ein höheres Versorgungsniveau fehlt.

19

Die Besteuerung der zunächst vollständig steuerfrei gewährten Übergangsbeihilfen oberhalb des Betrages von 24.000,-- DM (bzw. später 12.271,-- Euro) wurde zwar erst durch § 3 Nr. 10 Einkommenssteuergesetz - EStG - in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) eingeführt. Die dadurch bewirkte Verminderung des erst nach Ende der festgesetzten Dienstzeit entstandenen Anspruchs auf Übergangsbeihilfe (hier um 2.489,80 Euro infolge der Besteuerung des den Sockelbetrag übersteigenden Betrags von 5.265,06 Euro) ist aber rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den in der Eingangs genannten Rechtsprechung dargestellten Maßstäben liegt insoweit weder ein ungerechtfertigter Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG noch ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot oder den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes vor. Denn der Eingriff in die Anwartschaft auf die Überbrückungsbeihilfe durch die teilweise Besteuerung der Beihilfe ist durch das im Allgemeinwohl liegende Ziel des Gesetzgebers gerechtfertigt, die nach wie vor angespannte Finanzlage des Bundes zu stabilisieren. Keinesfalls berührt diese Teilbesteuerung den Kernbestand der eigentumsgeschützten Positionen der Zeitsoldaten, weil ihnen kein Anspruch auf eine summenmäßig bestimmte Versorgung zusteht und die Übergangsbeihilfe in der verbliebenen Höhe eine angemessene Versorgung sicher stellt. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitserwägungen ist dabei zu berücksichtigen, dass dem Zeitsoldaten in der Phase des Übergangs vom Dienstverhältnis zu einer anderen (privaten) beruflichen Tätigkeit auch die Übergangsgebührnisse und die ihm mit der ermöglichten Fachausbildung erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen zu Gute kommen.

20

Die neu eingeführte Teilbesteuerung in § 3 Nr. 10 EStG enthält lediglich eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung, weil sie nicht in bereits abgeschlossene Sachverhalte eingreift, sondern erst die in der Zukunft, d.h. nach Ende des Soldatenverhältnisses auf Zeit entstehenden Ansprüche auf Übergangsbeihilfe erfasst. Sie ist auch insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich, da hier unter Berücksichtigung sämtlicher Belange und Interessen das mit der Teilbesteuerung verfolgte Ziel, im Hinblick auf die Finanzschwäche der öffentlichen Haushalte unangemessen erscheinende staatliche Leistungen einzuschränken, den Vertrauensschutz der betroffenen Zeitsoldaten überwiegt. Zumal der Gesetzgeber Versorgungsansprüche grundsätzlich modifizieren darf, ist regelmäßig insoweit das Vertrauen des Zeitsoldaten nicht schutzwürdig; vielmehr muss er damit rechnen, dass Versorgungsansprüche bis zum Kernbereich des verfassungsrechtlich Gewährleisteten gekürzt werden. Mithin verstößt die steuerbedingte Kürzung der früher noch großzügiger bemessenen Übergangsbeihilfe selbst dann nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot und den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenn sich Soldaten auf Zeit - wie der Kläger hier behauptet - maßgeblich wegen der zu erwartenden Versorgungsleistungen unter Zurückstellung anderer beruflichen Pläne für den Dienst in der Bundeswehr weiter verpflichtet haben.

21

Folglich war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.