Amtsgericht Goslar
Urt. v. 19.05.1992, Az.: 8 C 165/92

Kfz-Schaden; Schadensregulierung; Rechtsverfolgungskosten; Anwaltskosten; Leasingunternehmen

Bibliographie

Gericht
AG Goslar
Datum
19.05.1992
Aktenzeichen
8 C 165/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14191
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGOSLR:1992:0519.8C165.92.0A

Fundstelle

  • r+s 1992, 415

Amtlicher Leitsatz

Von einem Leasingunternehmen, in dessen Geschäftsbereich eine Vielzahl von Schadenersatzforderungen abzuwickeln sind, muß erwartet werden, daß es seine Ansprüche zunächst selbst ohne anwaltliche Hilfe geltend macht. Anwaltskosten gehören daher bei ihm nicht zu den erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung.Sie sind nicht vom Schädiger zu ersetzen.