Amtsgericht Goslar
Urt. v. 19.05.1992, Az.: 8 C 165/92
Kfz-Schaden; Schadensregulierung; Rechtsverfolgungskosten; Anwaltskosten; Leasingunternehmen
Bibliographie
- Gericht
- AG Goslar
- Datum
- 19.05.1992
- Aktenzeichen
- 8 C 165/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14191
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGGOSLR:1992:0519.8C165.92.0A
Rechtsgrundlage
- § 249 BGB
Fundstelle
- r+s 1992, 415
Amtlicher Leitsatz
Von einem Leasingunternehmen, in dessen Geschäftsbereich eine Vielzahl von Schadenersatzforderungen abzuwickeln sind, muß erwartet werden, daß es seine Ansprüche zunächst selbst ohne anwaltliche Hilfe geltend macht. Anwaltskosten gehören daher bei ihm nicht zu den erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung.Sie sind nicht vom Schädiger zu ersetzen.