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Abschnitt 4 FoZFördErl - 4. Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse
Redaktionelle Abkürzung
FoZFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

4.1 Generelle Zuwendungsvoraussetzungen

Die Führung und Vorlage eines elektronischen Mitgliederverzeichnisses mit folgenden Mindestangaben: fortlaufende Nummerierung je Mitglied, Name, Vorname, Anschrift, Mitgliedsfläche in Hektar, ggf. E-Mail-Adresse, Gesamtmitgliederzahl, Gesamtmitgliedsfläche. Die erstmalige Vorlage wird auf den 1. 8. 2022 festgelegt. Danach ist bei jeder neuen Antragstellung ein aktuelles Mitgliederverzeichnis im Excel-Format digital an die Bewilligungsstelle/Regionalstelle zu übermitteln.

4.2 Besondere Voraussetzungen für die Förderung einer überbetrieblichen Zusammenfassung des Holzangebots nach Nummer 2.1 sind:

4.2.1 Effizienzkriterium - Mindestfläche -

Zum Zeitpunkt der Antragstellung und fortlaufend müssen folgende Mindestflächen überschritten werden:

RegionMindestfläche
forstwirtschaftlicher
Zusammenschluss (ha)
Südniedersächsisches Bergland7 000
Ostniedersächsisches Tiefland15 000
Westniedersächsisches Tiefland7 000.

Zur Region Südniedersächsisches Bergland gehören die Landkreise Goslar, Göttingen, Hameln-Pyrmont, Helmstedt, Hildesheim, Holzminden, Northeim, Peine, Schaumburg und Wolfenbüttel, die Region Hannover sowie die kreisfreien Städte Salzgitter und Wolfsburg.

Zur Region Ostniedersächsisches Tiefland gehören die Landkreise Celle, Gifhorn, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Heidekreis und Uelzen sowie die kreisfreie Stadt Braunschweig.

Zur Region Westniedersächsisches Tiefland gehören die Landkreise Ammerland, Aurich, Cloppenburg, Cuxhaven, Diepholz, Emsland, Friesland, Grafschaft Bentheim, Leer, Nienburg (Weser), Oldenburg, Osnabrück, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Vechta, Verden, Wesermarsch und Wittmund sowie die kreisfreien Städte Emden, Delmenhorst, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück und Wilhelmshaven.

Bei regionsübergreifenden Zusammenschlüssen zählen die Effizienzkriterien derjenigen Region, in der der Zusammenschluss seinen überwiegenden Flächenanteil hat.

4.2.2 Effizienzkriterium - Mindestvermarktungsmenge -

Zusätzlich zu den Mindestflächen nach Nummer 4.2.1 ist eine Mindestvermarktungsmenge von 0,5 Erntefestmeter (Efm) je Hektar Mitgliedsfläche und Jahr nachzuweisen.

4.2.3 Forstfachlich ausgebildetes Personal

Als forstfachlich ausgebildetes Personal gelten grundsätzlich Forsttechnikerinnen und Forsttechniker sowie Absolventinnen und Absolventen der forstwirtschaftlichen oder der forstwissenschaftlichen Ausbildungsstätten sowie gleichwertige fachliche Qualifikationen.

Für den Zuwendungszeitraum muss die Anstellung von forstfachlich ausgebildetem Personal gegeben sein.

Von der Förderung einer überbetrieblichen Zusammenfassung des Holzangebots nach Nummer 2.1 sind ausgeschlossen:

Die Aufgabenerfüllung durch Dritte (z. B. Forstdienstleister mit forstfachlich ausgebildetem Personal) einschließlich öffentlicher Verwaltungen oder Betreuungsorganisationen.

4.2.4 Vermarktete Holzmenge

Zuwendungsfähig ist ausschließlich die im Land Niedersachsen angefallene Holzmenge, die durch den Zuwendungsempfänger für seine Mitglieder als Eigen- oder Kommissionsgeschäft nachweislich im Kalenderjahr vermarktet wird. Die Abgrenzung der förderfähigen Holzmenge erfolgt anhand des entsprechenden Zahlungseingangs auf dem Konto des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses. Die Zuwendung für die überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebots kann für die jeweilige Holzmenge durch forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nur einmal beantragt werden.

Nicht in fm verkaufte Hölzer werden in fm ohne Rinde umgerechnet. Für Kurzholz (rm) gilt der Faktor 0,6 und für Waldhackgut (to) der Faktor 0,4. Weitere Verkaufsmaße, z. B. Stangen, werden nicht berücksichtigt.

4.2.5 Informations- und Fortbildungsveranstaltung

Der forstwirtschaftliche Zusammenschluss muss im Zuwendungszeitraum mindestens eine ganztägige bzw. zwei halbtägige fachliche Informations- und Fortbildungsveranstaltungen für seine Mitglieder und an der Mitgliedschaft interessierte Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer ausrichten und einen Nachweis darüber erbringen. Der forstwirtschaftliche Zusammenschluss muss dabei einen wesentlichen thematischen und organisatorisch abgegrenzten Anteil übernehmen. Die Mitwirkung Dritter ist zulässig. Die durchgeführten Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen bedürfen der Anerkennung durch die Bewilligungsstelle. Der Nachweis der Veranstaltung erfolgt über eine Einladung und die Zahl der Teilnehmenden.

4.2.6 Ausschluss Mehrfachförderung

Bestehen mehrere Zusammenschlüsse auf gleicher Fläche wird eine Zuwendung nur einmalig für das Holz eines Waldbesitzenden im Rahmen der Förderung der überbetrieblichen Zusammenfassung des Holzangebots nach Nummer 2.1 gewährt. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Förderung nach Nummer 2.1 und Nummer 2.2 ist nicht möglich.

4.2.7 Neugründung, Fusion, Erweiterung

Bei Neugründung, Fusion oder wesentlicher Erweiterung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen, für deren Fläche bereits Zuwendungen nach Nummer 2.1 gewährt werden, endet die Zuwendung insgesamt mit der kürzesten verbleibenden Restlaufzeit der bisher bewilligten Zuwendungen. Als wesentliche Erweiterung gilt die Zunahme der Mitgliederzahlen des anerkannten forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses um mindestens 30 % bei gleichzeitiger Einhaltung der festgelegten Effizienzkriterien. Das ML kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

4.3 Besondere Voraussetzungen für die Förderung der Professionalisierung von Zusammenschlüssen nach Nummer 2.2

4.3.1 Förderfähig sind nur Zusammenschlüsse, die bislang die Voraussetzungen für eine eigenständige Nutzung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse nicht erfüllen.

4.3.2 Die Anstellung von forstfachlich ausgebildetem Personal sowie gleichwertiger Qualifikation (z. B. Kaufmann) nach Nummer 4.2.3.

4.3.3 Die Vorlage eines Geschäftsplans, der erkennen lässt, dass der forstwirtschaftliche Zusammenschluss wirtschaftliche, selbständige Existenzfähigkeit erreicht oder innerhalb des geförderten Zeitraums erreichen wird. Gutachtliche Beurteilungskriterien sind dabei Mindestfläche in Abhängigkeit vom Ertragsniveau, Baumarten- und Altersklassenausstattung, Nutzungspotential und Nutzungsgrad, Eigentümerstruktur und Organisationsgrad.

4.3.4 Förderfähig sind Zusammenschlüsse mit einer Mindestfläche von 1 500 ha, davon darf nicht mehr als 30 % der Fläche des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses auf eine Eigentümerin oder einen Eigentümer entfallen. ML kann Ausnahmen zulassen.

4.3.5 Von der Förderung der Professionalisierung von Zusammenschlüssen nach Nr. 2.2 sind ausgeschlossen:

  • die Aufgabenerfüllung durch Dritte (z. B. Forstdienstleister mit forstfachlich ausgebildetem Personal) einschließlich öffentlicher Verwaltungen oder Betreuungsorganisationen,

  • forstliche Zusammenschlüsse, die bislang eine Förderung von Geschäftsführung oder Zusammenfassung des Holzangebots erhalten haben, es sei denn es handelt sich um eine Neugründung, Fusion oder wesentliche Erweiterung nach Nummer 4.2.7 Satz 2.

4.4 Besondere Voraussetzungen für die Förderung der forstfachlichen Betreuung nach Nummer 2.3

4.4.1 Für den Zuwendungszeitraum muss eine forstfachliche Betreuung in ausreichendem Umfang durch eigenes forstlich ausgebildetes Personal oder durch privatrechtlichen Betreuungsvertrag mit Dritten gewährleistet sein. Forstfachlich ausgebildet ist, wer einen für die Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste oder zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste für den Forstdienst erforderlichen Hochschulabschluss erworben hat oder eine nach dem NBQFG oder nach der NLVO gleichwertige Berufsqualifikation besitzt. ML kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

4.4.2 Die für die Berechnung der Höhe der Zuwendung erforderlichen Strukturdaten sind vom Zuwendungsempfänger durch überbetriebliche Waldinventuren oder Forstbetriebsgutachten nachzuweisen. Übergangsweise können auch Ergebnisse von Strukturdatenerhebungen, der aktuellen Bundeswaldinventur oder sonstige anerkannte Erhebungen herangezogen werden.

4.4.3 Jährlich sind nach Abschluss der Haushaltsrechnung, spätestens zum 1. März des dem Förderzeitraum folgenden Jahres, die Aufwendungen für die forstfachliche Betreuung vom forstwirtschaftlichen Zusammenschluss nachzuweisen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 896)