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Abschnitt 3 BmHSRdErl

Bibliographie

Titel
Bemessung des Hundertsatzes bei Renten für Schaden an Körper oder Gesundheit (§§ 31 BEG, 15 und 15a der 2. DV-BEG)
Redaktionelle Abkürzung
BmHSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100005

3.
Einkünfte sind mit ihrem Bruttobetrag zu berücksichtigen. Als Bruttobetrag in diesem Sinne gilt bei unselbständig Erwerbstätigen das Arbeitseinkommen, bei selbständig Erwerbstätigen der Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes (steuerpflichtiges Einkommen vor Abzug der Sonderausgaben). Bei der Berücksichtigung von Einkünften, die ein Verfolgter im Ausland erzielt, ist, wenn nach § 15 Abs. 6 der 2. DV-BEG nicht vom Devisenkurs auszugehen ist, die Umrechnung nach den Mittelwerten der Verbrauchergeldparitäten vorzunehmen.

3.1
Die von selbständig Erwerbstätigen und Gewerbetreibenden im abgelaufenen Kalenderjahr erzielten Einkünfte ergeben sich regelmäßig aus dem Steuerbescheid.

3.2
Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die dem Verfolgten nach § 15 Abs. 4 der 2. DV-BEG nicht zuzumuten ist, sind bei der Bemessung des Hundertsatzes nur insoweit außer Betracht zu lassen, als sie auf der eigenen Arbeitsleistung des Verfolgten beruhen (§ 14 Abs. 3 der 2. DV-BEG). Die darüber hinausgehenden Einkünfte sind Vermögenserträgnissen gleichzuachten und deshalb auch im Falle der Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit hundertsatzmindernd zu berücksichtigen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist in diesen Fällen überwiegend, ohne ins einzelne gehende Feststellungen treffen zu müssen, davon auszugehen, daß ein Drittel der über 1.000 DM monatlich hinausgehenden Einkünfte als Vermögenserträgnisse anzusehen sind.

3.3
Für die Anwendung des § 15a Abs. 3 der 2. DV-BEG kommt es nicht darauf an, ob das Einkommen des Ehemannes aus einer ihm zumutbaren Arbeit herrührt.

3.4
Bei einer Ehefrau, die nach § 14 Abs. 7 der 2. DV-BEG nach ihren Eltern in eine vergleichbare Beamtengruppe eingereiht worden ist, sind in entsprechender Anwendung des § 15a Abs. 3 der 2. DV-BEG 40 v.H. des Einkommens des Ehemannes als eigenes Einkommen zu berücksichtigen. Nr. 3.3 gilt entsprechend.