Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 26.08.2016, Az.: 1 B 81/16

Niqab; Schulbesuch

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
26.08.2016
Aktenzeichen
1 B 81/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43386
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Das niedersächsische Landesrecht enthält keine ausreichende gesetzliche Regelung, auf deren Grundlage der Besuch des Unterrichts mit einem Gesichtsschleier (Niqab) untersagt werden könnte.
2. Zu den grundrechtlich geschätzten Positionen, die in eine Abwägung des Gesetzgebers über ein gesetzliches Verschleierungsverbot einzustellen wären, gehört neben der Religionsfreiheit der Verschleierten die - negative - Religionsfreiheit der Mitschüler und der Eltern als auch die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtung Schule.
3. Im gerichtlichen Eilverfahren gehört zur Darlegung des Anordnungsanspruchs die nachvollziehbare Schilderung, warum von einer Muslima gerade die Form der das Gesicht mit umfassenden Verschleierung als religiös verbindlich angesehen wird..

Tenor:

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen die Aufhebungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 10.08.2016 und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin B. werden abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Fortsetzung der Beschulung der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin im Abendgymnasium.

Die am J. geborene Antragstellerin ist deutscher Staatsangehörigkeit und bekennt sich zum Islam. Zum Ende des Schuljahres 2013/14 beendete sie die Realschule mit dem Sekundarabschluss I. Vom Beginn des Schuljahres 2014/15 an besuchte sie die Berufsbildenden Schulen des Landkreises A-Stadt in K. in der zweijährigen Berufsfachschule Sozialpädagogik. Im Schuljahr 2015/16 brach sie zum 19.01.2016 diesen Schulbesuch ab, ihr wurde noch ein Zeugnis über die im ersten Schulhalbjahr erbrachten Leistungen erteilt. Unter dem 01.04.2016 meldete sich die Antragstellerin zur Einführungsphase vormittags (Jahrgang 11) am Abendgymnasium der Antragsgegnerin an. Im Vordruck kreuzte sie die Angabe „keine Berufsausbildung, jedoch Berufstätigkeit (24 Monate) einschließlich nachgewiesener Arbeitslosigkeit“ an und fügte die vorgesehene Anlage „Auflistung der Berufstätigkeiten i.S. der Verordnung über das Abendgymnasium vom 01.08.2005“ bei. In dieser führte sie folgende Tätigkeiten auf:

Anlage

lfd. Nr.

Berufstätigkeiten

von – bis

Summe der Monate

1       

Grundschule

2004 – 2008

2       

Realschule

2008 – 2014

3       

Schulische Ausbildung

2014 – 2016

16    

4       

div. Praktika + Arbeit, davon 2 Wochen in Kita 2014 drei Wochen beim Kinderarzt

2012 – 2013

3       

5       

4 Wochen in Kita

2015   

6       

geringf. Beschäftigung beim Kinderarzt

Ende April – Juli

3       

Die Antragsgegnerin forderte die Antragstellerin unter dem gleichen Datum, die Anmeldung bestätigend, auf, Nachweise über Berufsabschluss oder zweijährige Berufstätigkeit bzw. Pflegetätigkeit nachzuweisen sowie die derzeitige Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit nachzuweisen und eine Kopie des Personalausweises, einen Lebenslauf und ein Lichtbild vorzulegen. Solange nicht sämtliche Unterlagen vorlägen, erfolge die Aufnahme in das Abendgymnasium nur unter Vorbehalt.

Weitere Unterlagen brachte die Antragstellerin als Anlage zu den Schreiben vom 06.04. und 03.05.2016 bei, in letztgenanntem legte sie ein Lichtbild bei und fügte in Klammern hinzu „ich bin verschleiert“. Das Lichtbild des am 15.04.2016 ausgestellten Personalausweises der Stadt A-Stadt zeigt die Antragstellerin im Tschador, also ohne Gesichtsverschleierung. Zugleich äußerte sie ihre Auffassung, die Unterlagen müssten nunmehr vollständig sein. Dieser Annahme widersprach die Antragsgegnerin im Folgenden zunächst nicht mehr.

Zur Einschulung und zum Unterrichtsbeginn am 04.08.2013 und den Folgetagen erschien die Antragstellerin in der Schule sodann in einem Niqab, also einer gesichtsverhüllenden islamischen Kopfverschleierung, die lediglich einen schmalen Schlitz vor den Augen frei ließ.

In einem von der Antragstellerin dargelegten ersten Gespräch am 05.08.2016 wurde sie durch den Schulleiter und ihren Klassenlehrer erstmalig aufgefordert, ihre Verschleierung abzulegen, wenn sie weiter die Schule besuchen wolle. Unter dem 06.08.2016 bat der Schulleiter ausweislich der vorgelegten Beiakte 001 (Blatt 1ff) der Widerspruchsbehörde unter der Überschrift „Rechtliche Klärung der Aufnahme der Schülerin.{L.} mit Vollverschleierung (Nicab-Trägerin) in das Abendgymnasium“ um rechtliche Klärung und eine zeitnahe Rückmeldung zur weiteren Vorgehensweise in diesem Vorgang. Dabei führte der Schulleiter der Antragsgegnerin u.a. aus, es fehlten derzeit noch Nachweise über mindestens 24 Monate Berufstätigkeit, über die aktuelle Berufstätigkeit und es fehlte auch ein Lebenslauf. Im Gespräch am 05.08.2016 mit der Antragstellerin und ihrer Mutter und einem nachfolgenden Telefonat mit dieser sei auf das Fehlen der Nachweise zur endgültigen Aufnahme hingewiesen worden. Diese Nachweise sollten bis Ende der kommenden Woche (Freitag, 12.08.2016) vorgelegt werden. Die Antragstellerin habe außerdem weder in den Beratungsgesprächen noch im Schriftverkehr mitgeteilt, dass sie beabsichtige, die Schule und den Unterricht des Abendgymnasiums vollverschleiert (Burka/Nicab?) zu besuchen. Im Rahmen des Gespräches am 05.08.2016 sei die Antragstellerin bzw. ihre Mutter darauf hingewiesen worden, dass eine volle Gesichtsverschleierung eine offene Kommunikation kaum möglich mache, Begegnungen im Schulalltag und die Kommunikation im Unterricht entscheidend auch auf nonverbalen Elementen wie Mimik, Gestik und Körpersprache beruhten, die komplette Gesichtsverschleierung Mitstudierenden und Lehrkräften, die sichere Identifikation der Schülerin erheblich erschwerte bzw. unmöglich machte und ein offenes Miteinander im Unterricht sowie die Klarheit im Rahmen der erforderlichen Leistungsbeurteilung von Prüfungssituationen mit einer Vollverschleierung erheblich gestört wären. Darüber hinaus sei im Gespräch auf den Sicherheitsaspekt am Schulstandort M. hingewiesen worden. Das Abendgymnasium teile sich das Schulgebäude mit der N. -Grundschule und befände sich im gleichen Trakt wie diese. Wegen der nicht möglichen sicheren Identifizierung könne es zu erheblichen Sicherheitsbedenken oder Problemen sowie zu Angst bei den Kollegen und Schülern des Abendgymnasiums, den Grundschülern und den Lehrkräften in der O. Grundschule kommen. Diese Einschätzung werde von der Grundschulrektorin geteilt. Deshalb seien die Antragstellerin und ihre Mutter gebeten worden, die Vollverschleierung und das Tragen des Niqabs auf dem Schulgelände zu überdenken und sich auf ein Kopftuch zu beschränken. Dies habe die Antragstellerin abgelehnt.

Dem Vermerk wurden per Fax die Aufnahmebestätigung und die dieser beigefügten Anlagen sowie weiterer Schriftwechsel beigefügt.

Im Vermerk der Nds. Landesschulbehörde vom 08.08.2016 wird daraufhin ausgeführt, die Antragstellerin erfülle nicht alle drei Aufnahmevoraussetzungen nach § 2 der Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK), weil nach dem erfolgreichen Besuch der Realschule anschließend in der Zeit vom 11.09.2014 bis 19.01.2016 die Berufsfachschule Sozialpädagogik in P. -K. besucht worden sei. Diese führe zu einem schulischen, nicht zu einem beruflichen Abschluss. Der Besuch der Berufsfachschule Sozialpädagogik sei somit weder als Berufsausbildung noch als Berufstätigkeit zu werten. Die Schule habe die Antragstellerin mit Schreiben vom 01.04.2016 „unter Vorbehalt“ aufgenommen und auf die nachzureichenden Unterlagen verwiesen. Diese Unterlagen habe die Antragstellerin mit Schreiben vom 06.04. und 03.05.2016 nachgereicht und in letztgenanntem Schreiben mitgeteilt, dass ihres Erachtens alle Unterlagen vollständig sein müssten. Es sei ausreichend Zeit für eine Überprüfung der Aufnahmevoraussetzungen verblieben. Die Beschulung von Frau L. ab Unterrichtsbeginn am 04.08.2016 sei nicht durch die Regelungen des Landes Niedersachsen „grundgelegt“.

In einem weiteren Gespräch am 09.08.2016 eröffnete der Schulleiter der Antragstellerin, sie könne den Schulbesuch nicht fortsetzen, wenn sie weiter darauf bestehe eine Gesichtsverschleierung zu tragen und kündigte einen entsprechenden Bescheid aus der Landesschulbehörde an. Dieser wurde ihr unter dem 10.08.2016 am gleichen Tage durch Boten übermittelt. Mit dem Bescheid nahm die Antragsgegnerin die Entscheidung vom 01.04.2016 über die Aufnahme bei ihr mit Wirkung für die Zukunft zurück und widerrief diese zugleich, ebenfalls mit Wirkung für die Zukunft. Daneben ordnete sie gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Zur Begründung führt der Bescheid im Wesentlichen aus, die Aufnahme der Antragstellerin in das Abendgymnasium sei rechtswidrig erfolgt, weil sie nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine zweijährige Berufstätigkeit verfüge. Der Besuch der BbS P. -K. in der Zeit vom 11.04.2014 bis 19.01.2016 sei nicht zu berücksichtigen, weil die zweijährige Fachschule Sozialpädagogik nicht durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Zugang zu einem Beruf abgeschlossen werde. Dies wäre lediglich bei der zweijährigen Berufsfachschule sozialpädagogische Assistentin/sozialpädagogischer Assistent der Fall gewesen. Diese Schulform habe sie aber ausweislich der vorgelegten Schulbescheinigung nicht besucht. Deshalb könne diese Zeit nicht als Zeit einer Berufsausbildung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 1 VO-AK berücksichtigt werden. Zwar hätte die nachgewiesene Zeit der Betreuung und Haushaltsführung ihres Großvaters vom 20.01.2016 bis 31.07.2016 als Zeit einer Berufstätigkeit berücksichtigt werden können, selbst dann würden die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 VO-AK aber nicht erfüllt. Die Aufnahme in das Abendgymnasium hätte daher abgelehnt werden müssen. Bei der Ermessensentscheidung habe die Antragsgegnerin die Zumutbarkeit der durch die beabsichtigte Rücknahme für die Antragstellerin eintretenden Situation mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme gegeneinander abgewogen. Dabei überwiege das öffentliche Interesse, weil der Antragstellerin bekannt gewesen sei, dass sie nicht die zweijährige Berufsfachschule sozialpädagogische Assistentin/sozialpädagogischer Assistent, sondern die zweijährige Fachschule Sozialpädagogik besucht habe. Daher hätte ihr bekannt sein müssen, dass sie nicht die Aufnahmevoraussetzungen erfüllte. Außerdem sei die Aufnahme im Schreiben vom 01.04.2016 unter dem Vorbehalt der Vorlage sämtlicher Unterlagen erfolgt. Sie habe deshalb nicht uneingeschränkt auf die Aufnahme vertrauen können. Sie hätte zudem in einem persönlichen Vorstellungsgespräch in der Schule klären können, ob alle Aufnahmevoraussetzungen erfüllt seien. Die Folgen der Rücknahme für die Antragstellerin würden dadurch relativiert, dass die Rücknahme bereits unmittelbar nach dem Beginn des Schuljahres erfolgt sei. Zum jetzigen Zeitpunkt habe die Antragstellerin noch die Gelegenheit sich beruflich umzuorientieren und ohne gravierenden Zeitverlust in einen anderen Ausbildungs- und Qualifizierungsgang zu wechseln. Bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Rücknahme des Verwaltungsakts sei neben der Sicherung rechtmäßigen Verwaltungshandelns zu berücksichtigen, dass nur hinreichend qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber in das Abendgymnasium aufgenommen werden sollten. Dadurch solle zum einen sichergestellt werden, dass genügend Plätze für qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber bereit gehalten werden könnten, zum anderen solle erreicht werden, dass die Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums über eine ausreichende Vorbildung verfügten, um erfolgreich am Unterricht mit dem Ziel der allgemeinen Hochschulreife teilnehmen zu können. Zudem gehöre das Abendgymnasium zum sog. zweiten Bildungsweg, auf dem Erwachsene, die nicht mehr schulpflichtig seien, nachträglich die Möglichkeit hätten, die allgemeine Hochschulreife zu erwerben. Deshalb liege eine andere Ausgangslage vor als bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern.

Den zugleich erfolgten Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG begründete die Antragsgegnerin im Bescheid vom 10.08.2016 damit, dass die Antragstellerin im Rahmen des Antrages zur Aufnahme ein Passbild eingereicht hätte, in dem ihre Verschleierung lediglich aus einem Kopftuch bestanden habe. Augen, Nase, Wangen und Mund seien auf diesem Foto nicht verhüllt. Weder in ihrem Aufnahmeantrag noch telefonisch habe sie mitgeteilt, dass sie beabsichtige, im Unterricht einen gesichtsverhüllenden Vollschleier zu tragen. Eine persönliche Vorstellung in der Schule sei nicht erfolgt, so dass bei der Aufnahmeentscheidung davon ausgegangen worden sei, dass im Unterricht als Verschleierungsmerkmal zwar ein Kopftuch, aber keine Vollverschleierung in Form eines Niqabs getragen werden würde. Tatsächlich sei die Antragstellerin zu Beginn des Schuljahres und an den Folgetagen, sofern sie den Unterricht besucht habe, mit einem Niqab erschienen und habe in dieser Vollverschleierung den Unterricht besucht. Diese Vollverschleierung habe auf Seiten des Lehrerkollegiums als auch in der Schülerschaft zu erheblichen Irritationen geführt. Lehrerinnen und Lehrer könnten den Unterricht ohne die Möglichkeit zu nonverbaler Kommunikation mit der Antragstellerin und ohne die sichere Identifikation ihrer Person nicht durchführen. Den Schleier abzulegen habe die Antragstellerin abgelehnt. Der Schulleiter habe daher am 09.08.2016 neben der Rücknahme auch den Widerruf der Aufnahme in das Abendgymnasium bereits mündlich ausgesprochen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Mit dieser Verfügung werde die mündlich ausgesprochene Rücknahme und der mündlich ausgesprochene Widerruf nunmehr schriftlich bestätigt. Er stütze sich auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, weil die Antragstellerin von Anfang an ihre Absicht zum Tragen eines Niqabs hätte mitteilen müssen und sie dann nicht in das Abendgymnasium aufgenommen worden wäre. Ohne den Widerruf wäre das öffentliche Interesse an der störungsfreien Durchführung des Unterrichts gefährdet. Das Tragen eines Gesichtsschleiers sei ein grober Verstoß gegen die Verpflichtung der Antragstellerin, den Unterricht nicht nachhaltig zu stören. Schülerinnen und Schüler hätten alles zu unterlasen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der von ihnen besuchten Schule stören könne. Eine vollständige Gesichtsverschleierung stelle im täglichen Schul- und Unterrichtsbetrieb ein objektives Unterrichtshindernis dar, so dass die Schule ihrem Bildungsauftrag gem. § 2 NSchG nicht entsprechen könne. Zudem würde durch die Gesichtsverschleierung die eindeutige Identifizierung durch Lehrkräfte und Mitschülerinnen und Mitschüler verhindert. Diese Frage stelle sich an jedem Schultag, bei jedem Lehrerwechsel aufs Neue, so dass sie in jeder Unterrichtssituation eindeutig festgestellt werden müsse, da die mündlichen Unterrichtsbeiträge in die Bewertung der Leistung mit einfließen müssten. Außerdem befinde sich auf dem Schulgelände eine Grundschule und es sei zu erwarten, dass die Vollverschleierung sowohl bei Grundschülerinnen und Grundschülern als auch bei deren Eltern zu Angst und Sicherheitsbedenken führen könnte. Die Gesichtsverschleierung stelle ein erhebliches Hindernis zur erfolgreichen Erfüllung des Unterrichtsauftrages aus pädagogischer Sicht dar. Die Kommunikation erfolge im Unterricht nicht ausschließlich verbal, sondern auch immer körpersprachlich, vor allem mit Mimik und Gestik. Dies könne nur funktionieren, wenn das Gesicht erkennbar sei. Mildere Mittel als der Widerruf der Aufnahme seien nicht ersichtlich. Die Verfügung verletze auch nicht die Glaubensfreiheit der Antragstellerin, weil umstritten sei, ob und inwieweit die Vollverschleierung für Frauen von den Regeln des Islams vorgeschrieben werde. Selbst wenn dies der Fall sei, stünden der von der Antragstellerin beabsichtigten Ausübung ihrer Glaubensfreiheit durch Tragen eines Niqabs während des Unterrichts Rechtsgüter von Verfassungsrang entgegen. Die Glaubensfreiheit sei nicht vorbehaltlos gewährt, sondern werde durch das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen mit Verfassungsrang beschränkt. Nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz begrenzten sich die kollidierenden Grundrechte wechselseitig. Im konkreten Fall folge daraus, dass das Grundrecht der Antragstellerin auf Glaubensfreiheit durch das staatliche Bestimmungsrecht im Bildungswesen begrenzt werde. Diese Begrenzung sei insbesondere deshalb erforderlich, um einen von einer offenen Kommunikation unter Einsatz von Körpersprache sowie Mimik und Gestik geprägten Unterrichtsstil pflegen zu können. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei anerkannt, dass das Grundrecht auf Glaubensfreiheit insoweit eingeschränkt werden könne, als religiös bedingte Verhaltensweisen die Durchführung des staatlichen Bildung- und Erziehungsauftrags soweit behinderten, dass ihm der Staat nicht mehr oder nur unzureichend nachkommen könne. Eine besonders gravierende Intensität der Einschränkung der Glaubensfreiheit der Antragstellerin, die die Grenzen der hinzunehmenden Einschränkung der Ausrichtung ihrer Lebensführung an ihrer religiösen Überzeugung überschreite, sei nicht zu erkennen. Bei der Ermessensausübung sei neben den vorstehenden Erwägungen zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen, störungsfreien Unterrichts am Abendgymnasium zur praktischen Konkordanz zwischen der Religionsfreiheit und dem staatlichen Bestimmungsrecht im Schulwesen berücksichtigt worden, dass die Antragstellerin trotz dieser Verfügung weiterhin die Möglichkeit habe, die allgemeine Hochschulreife an staatlichen Schulen in Niedersachsen zu erwerben, sofern sie auf das Tragen eines Niqabs im Unterricht verzichte. Die Verfügung schließe sie also nicht dauerhaft von Bildungsangeboten aus, die Antragstellerin habe es selbst in der Hand, durch den Verzicht auf das Tragen eines Niqabs im Unterricht ihr Recht auf Bildung aus § 54 NSchG zu verwirklichen.

Zur Begründung der zugleich erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung führt der Bescheid im Wesentlichen aus, ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung hätte die Antragstellerin die Möglichkeit, weiterhin den Unterricht zu besuchen, obwohl sie mit einem Niqab bekleidet sei und nicht die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen erfülle. Im Interesse des ordnungsgemäßen Schul- und Unterrichtsbetriebes sei nicht zumutbar, dass sie weiterhin während des Unterrichts einen Niqab trüge. Es liege auch in ihrem Interesse an einer weiteren beruflichen Entwicklung, dass ein andauernder Schwebezustand, in dem sie sich beruflich neu orientieren müsse, aber wegen des Suspensiveffekts vorläufig weiterhin das Abendgymnasium besuchen könne, vermieden werde.

Gegen diesen Bescheid ließ die Antragstellerin durch anwaltlichen Schriftsatz vom 15.08.2016 (wohl eingehend am 17.08.2016) Widerspruch einlegen. Zur Begründung führte sie aus, der Besuch der Fachschule BBS K. sei als Berufsausbildung mit einer Dauer von 16 Monaten zu berücksichtigen, weil durch die Ausbildung dort den Absolventen die Möglichkeit eröffnet würde, als Quereinsteiger in das zweite Jahr der BBS K., Fachschule sozialpädagogische Assistenz einzusteigen und schon nach einem Jahr den qualifizierten Berufsabschluss als „staatlich geprüfte Sozialassistentin – Schwerpunkt Sozialpädagogik“ zu erreichen. Es handele sich um den Teil eines von der Mandantin begonnenen Weges, eine dreijährige Berufsausbildung zu absolvieren, den sie nach 16 Monaten abgebrochen habe. Zu den Berufstätigkeiten zählten aber auch begonnene, wenn auch nicht abgeschlossene Berufsausbildungen. Weiter hinzuzurechnen seien abgeleistete Praktika im Umfang von insgesamt 11 Wochen, eine geringfügige Beschäftigung beim Kinderarzt von drei Monaten und Zeiten der Arbeitslosmeldung von sieben Monaten. Praktika und geringfügige Beschäftigung seien ausschließlich innerhalb eines Berufsfeldes absolviert worden. Darüber hinaus kümmere sich die Antragstellerin und Widerspruchsführerin um ihren Opa, der durch seine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage sei, sich selbst zu versorgen. Diese Unterstützung habe sie seit Anfang 2014 geleistet. Die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung vom 01.04.2016 habe die Antragstellerin und Widerspruchsführerin nicht erkennen können. Der dem Bescheid beigefügte Vorbehalt habe sich lediglich auf die vollständige Vorlage der angeforderten Unterlagen bezogen. Dieser Aufforderung sei die Antragstellerin mit Schreiben vom 06.04. und 03.05.2016 nachgekommen. Ein überwiegend öffentliches Interesse der Schule an der Rücknahme sei nicht nachvollziehbar, wenn der Schulleiter in dem Gespräch am 05.08.2016 erkläre, die Antragstellerin könne ohne Verschleierung die Schule besuchen. Er sei also selbst nicht von der Rechtswidrigkeit der Aufnahmeentscheidung ausgegangen. Im Übrigen seien bei Erlass der Rücknahmeentscheidung am 10.08.2016 noch freie Plätze am Abendgymnasium vorhanden gewesen. Dies ergebe sich aus einem beigefügten Internetauszug vom 11.08.2016. Auch der Widerruf der Aufnahmeentscheidung sei rechtswidrig, weil die Antragstellerin auf dem vorgelegten Passbild zwar (lediglich) ein Kopftuch trage, im Schreiben vom 03.05.2016 aber angegeben habe, dass sie verschleiert sei. Sie habe nichts verschwiegen und von Anfang an angegeben, dass sie verschleiert sei. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Kopftuch-Urteil schon darauf hingewiesen, dass eine abstrakte Gefährdung des Schulfriedens und der staatlichen Neutralität für die Verwaltungsentscheidung, die das Tragen einer Verschleierung verhindern wolle, nicht ausreichend sei. Der Niqab stelle auch kein objektives Unterrichtshindernis im täglichen Schulbetrieb dar. Die Antragstellerin sei bereit, sich zum Schulbesuch durch eine weibliche Person der Schule identifizieren zu lassen und den Gesichtsschleier zu heben. Sicher werde sie im Laufe des Unterrichtsbesuchs auch von Statur und Stimme her den unterrichtenden Lehrkräften und Mitschülerinnen und Mitschülern bekannt sein. Die nonverbale Kommunikation sei – wenn auch eingeschränkt - gewährleistet, weil die Augen zu sehen seien und der Gesichtsschleier sehr dünn, so dass die Mimik auch unter dem Schleier wahrnehmbar sei. Das Tragen eines Niqabs sei von der Religionsfreiheit gedeckt und beziehe sich nicht nur auf den privaten Glauben, sondern schütze auch das öffentliche Bekenntnis, zu dem auch das Tragen besonderer Kleidung gehöre. Die Antragstellerin beschäftige sich schon seit Kindesbeinen mit unterschiedlichen Religionen und habe als gebürtige Muslima von der 1. bis zur 10. Klasse am katholischen Religionsunterricht der von ihr besuchten Schulen teilgenommen. Für sie sei das Tragen des Niqabs bewusst als äußeres Zeichen zur Betätigung ihrer Religion gewählt worden. Sie betrachte es als für sich verbindlich und es sei für sie nicht vorstellbar, ihre Religion nur mit dem äußeren Zeichen des Kopftuchs zu rechtfertigen. Der Zwang zum Ablegen des Niqabs sei für sie eine besonders intensive Beeinträchtigung der Lebensgestaltung und hindere sie, die allgemeine Hochschulreife zu erwerben, mit der sie ein Studium aufnehmen wolle. Sie möchte nicht von staatlichen Leistungen abhängig sein, sondern ihren Lebensunterhalt selbst verdienen. Weder werde der Bildungsauftrag des Abendgymnasiums als Teil des zweiten Bildungswegs beeinträchtigt, noch müsse der Unterricht wegen des Tragens des Niqabs verändert werden. Die mündliche Mitarbeit im Unterricht sei durch Freiwilligkeit geprägt, was sich in dem erforderlichen Aufzeigen dokumentiere. Die Beiträge zum Unterricht könne die Antragstellerin auch leisten, wenn ihr Gesicht verschleiert sei. Die Möglichkeit des Erwerbs des Hochschulabschlusses an einer anderen staatlichen Schule sei falsch. Das eigentliche Problem sei das Tragen des Niqabs durch die Antragstellerin, was zu einer Einschränkung ihres Grundrechts auf eine freie Wahl der Schule, Ausbildungsstätte und des Berufs aus Artikel 12 GG führe. Die Sicherheit am Abendgymnasium werde nicht durch das Tragen des Niqabs gefährdet. Mit Offenheit und Respekt vor der – strengen – religiösen Auffassung der Antragstellerin und Toleranz sollte ihr deshalb der Weiterbesuch der Schule ermöglicht werden.

Unter dem 16., eingehend am 18.08.2016, beantragte die Antragstellerin sodann bei Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs. Sie meint, durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung werde sie in ihren Rechten verletzt, weil der Bescheid des Antragsgegners vom 10.08.2016 offensichtlich rechtswidrig sei. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsschreiben vom 15.08.2016 und macht (hilfsweise) geltend, die Antragsgegnerin habe das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht hinreichend gem. § 80 Abs. 3 VwGO begründet. Es seien dieselben Gründe genannt, die die Antragsgegnerin für den Widerruf der Aufnahme in das Abendgymnasium genannt habe, dies stelle keine Interessenabwägung dar, aus der gerade das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung abzuleiten sei. Das mit der Verfügung vom 10.08.2016 ausgesprochene Betretensverbot sei gleichfalls aufzuheben.

Beigefügt war dem Antrag eine eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin selbst vom 16.08.2016, in der sie erläutert, dass sie als sunnitische Muslima nicht nur an den Koran, sondern auch an die Sunnah gebunden sei. Sie sehe sich verpflichtet, nach der Handlungsweise des Propheten Mohammed zu leben, die in den sog. Hadithen erklärt werde. In diesen werde geschildert, wie der Prophet in unterschiedlichen Lebenssituationen reagier, was er den Menschen seiner Umgebung geraten und was er gesprochen habe. Die Hadithe seien durch Zeugen belegt und wichtiger Teil des islamischen Glaubens, die von vielen muslimischen Theologen studiert würden und Grundlage islamischer Rechtsprechung seien. Die Hadithe lieferten ganz konkrete Beispiele, um die im Koran niedergelegten Worte Allahs zu verstehen. Der Niqab werde wortwörtlich nicht im Koran erwähnt, wohl aber in den Hadithen und in der Sunnah. Da für sie die islamische Rechtsprechung und den Großteil der sunnitischen Muslima der Glaube nur durch Einhaltung von Koran und Sunna (und somit der Hadithe) vollständig sei, gehörten diese zwingend zusammen. Zusammen gäben sie Allahs vollständiges Wort an die Menschheit wieder. Wenn eines vom anderen getrennt würde, wäre es, als würde ein Puzzle unvollständig zusammengelegt, nur zusammen greife jedes Teil in das andere und ergebe ein klares vollständiges Puzzlebild. Das Tragen des Kopftuchs sei zwingend mit dem Tragen des Niqabs in der Öffentlichkeit verbunden, anders sei es ihr nicht möglich, den Islam zu praktizieren. Aus ihrem festen Glauben an den einen einzigen Gott, Allah, an Mohammed, den von Allah gesandten Propheten, den Islam als einzig wahre Religion und an Kiyamet, den Tag des Weltuntergangs und Jüngsten Gerichts möchte und müsse sie auf dieser Welt Allahs Wohlgefallen und Zufriedenheit erreichen, was ihr nur gelingen könne, wenn sie sich an Koran, Sunna und Hadithe halte. Hadithe und Sunna sagten ihr deutlich, dass sie den Niqab tragen solle. In diesem Verständnis des Islam sehe sie sich in Deutschland durch das Grundgesetz geschützt. Auch für andere muslimische Frauen sehe sie eine Verpflichtung, den Niqab zu tragen. Sie verurteile sie deswegen aber nicht, weil sich Musliminnen nicht voreinander, sondern nur vor Allah verantworten müssten. Minderverschleierte Frauen seien für sie in diesem Punkt kein Vorbild, weil sie es nicht vorzögen, nach der Sunna zu gehen und den Koran unabhängig von den Hadithen und der Sunna interpretierten. Das sei für sie so, als würde sie ein Schulbuch in völliger Dunkelheit lesen nur mit ein paar immer wieder entzündeten Streichhölzern. Nur in der Gesamtheit von Koran, Hadithen und Sunna sehe sie alles viel klarer, verstehe die islamischen Gleichungen und könne auch das Schulbuch lesen und ihre Hausaufgaben im hellsten, klarsten, dauernden Licht erledigen. Der Niqab bedeute für sie die vollkommene Hingabe und Gehorsamkeit im Bereich der Bedeckung. Er sei für sie Freiheit und Identität, wenn es ihr verboten würde, ihn zu tragen, hieße das für sie, dass sie nicht mehr hinausgehen könne. Sie möchte nicht viel, sondern nur die ihr nach deutschem Recht zustehende Religionsfreiheit ausüben und verletze dadurch niemanden. Die zur Begründung von der Schulleitung der Antragsgegnerin vorgegebenen Gründe könne sie widerlegen. In ihrer Familie sei immer gesagt worden, dass es schön sei in Deutschland zu leben, weil dies ein friedliches und tolerantes Land sei, und diese Erfahrungen würden jetzt vom Direktor der Antragstellerin und der Landesschulbehörde unschön eingefärbt.

Die Antragstellerin beantragt,

1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs und einer evtl. nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.08.2016 wiederherzustellen

sowie

2. anzuordnen, dass die Antragstellerin am Unterricht der Einführungsphase (Jahrgang 11), Klassenlehrer Herr Q., der Qualifikationsphase bis zum erfolgreichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, sämtlicher Klausurtermine während der Schullaufbahn und der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung des Abendgymnasiums R., A-Stadt, vorläufig bis zum Abschluss des rechtskräftigen Verfahrens weiter teilnehmen kann und ihr dazu gestattet wird, das Schulgelände zu betreten.

Die durch Bedienstete der Nds. Landesschulbehörde vertretene Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge der Antragstellerin als unbegründet zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und vertieft die Ausführungen zur Erfüllung der Voraussetzungen für den Besuch des Abendgymnasiums im Hinblick auf die Anforderungen der abgeschlossenen Berufsausbildung bzw. der beruflichen Tätigkeit. Die in der BBS K. angestrebten Abschlüsse der Berufsfachschule Pädagogik seien nicht berufsqualifizierend, weil sie nicht in § 1 Abs. 1 der Anlage 4 zur Verordnung über Berufsbildende Schulen vom 10.06.2009 i.d.F. v. 23.06.2014 aufgezählt seien. Darin sei zwar die zweijährige Berufsfachschule sozialpädagogische Assistentin/sozialpädagogischer Assistent, nicht aber die zweijährige Berufsfachschule Sozialpädagogik erwähnt. Der Schulleiter der Antragsgegnerin habe im Gespräch am 05.08.2016 auch nicht in Aussicht gestellt, die Antragstellerin könne die Schule ohne Verschleierung besuchen. Er habe ihr vielmehr erläutert, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme aufgrund der fehlenden 24-monatigen Beschäftigung nicht erfüllt seien. Dies habe er in einem nachfolgenden Telefongespräch mit der Mutter am 06.08.2016 wiederholt. Die Rücknahmeentscheidung sei auch nicht ermessensfehlerhaft, weil es zwar sein könne, dass die Widerspruchsführerin potentiell geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern im Moment keinen Platz wegnehme, weil momentan noch genügend freie Plätze vorhanden seien; Tatsache sei jedoch, dass sie einen Platz belege, der eigentlich für Bewerberinnen und Bewerber vorgesehen sei, welche die formalen Voraussetzungen erfüllten. Sie würde also zu Unrecht die Ressourcen der Schule in Anspruch nehmen. Zudem könnte zu einem späteren Zeitpunkt die Situation eintreten, dass freie Plätze für Bewerberinnen und Bewerber, die die formalen Voraussetzungen erfüllten, zur Verfügung stehen müssten. Auch der Widerruf sei rechtmäßig erfolgt. Die Absicht der Antragstellerin, im Unterricht einen Niqab zu tragen, sei eine Tatsache, die als objektives Unterrichtshindernis bei anfänglicher Erkennbarkeit die Antragsgegnerin berechtigt hätte, die Aufnahme der Antragstellerin zu verweigern. Im Rahmen des Aufnahmeantrages habe sie ein Passbild eingereicht, auf dem ihre Verschleierung lediglich aus einem Kopftuch bestanden habe. Augen, Nase, Wangen und Mund seien auf dem Foto nicht verhüllt. Die Absicht, eine gesichtsverhüllende Verschleierung zu tragen, habe sie nicht mitgeteilt. Bei der Aufnahmeentscheidung habe die Antragsgegnerin deshalb davon ausgehen müssen, dass sie im Unterricht als Verschleierungsmerkmal zwar ein Kopftuch, aber keine Vollverschleierung in Form eines Niqabs tragen werde. Aus § 58 NSchG resultiere die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler an staatlichen Schulen in Niedersachsen, alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung des Unterrichts stören könne. Der zu dieser Norm ergangene Erlass des MK vom 29.08.1995 verweise hinsichtlich der Einzelheiten der Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler auf die Erklärung der Kultusministerkonferenz zur Stellung des Schülers in der Schule vom 25.05.1973. Die Erklärung enthalte in III folgenden Passus: „Die Ausgestaltung des Schulverhältnisses, insbesondere die Rechte und Pflichten der Schüler und das Maß der zulässigen Einschränkung ihrer Grundrechte ergeben sich im Wesentlichen aus der Aufgabe der Schule. Hierzu gehört auch die Teilnahmepflicht der Schüler. Ohne diese Teilnahmepflicht ist nicht gewährleistet, dass die Schule ihrem Bildungsauftrag gerecht werden kann. Das in der Schule bestehende Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen allen Beteiligten erfordert die regelmäßige Mitwirkung des Schülers. (…). Der Schüler, der die Schule nicht regelmäßig besucht, behindert im Allgemeinen auch den Fortgang des Unterrichts und beeinträchtigt damit die Lernmöglichkeit anderer Schüler“. Der getragene Niqab behindere die Möglichkeit der Identifizierung der Antragstellerin, die sich nicht auf Stimme und Statur beschränken dürfe. Unterbliebe eine mündliche Beteiligung, müsse die mündliche Note durchweg mit ungenügend bewertet werden. Durch das Tragen des Niqabs könne kein normales Kommunikationsklima innerhalb des Klassenraums entstehen. Die erforderliche eindeutige Identifizierung werde auch nicht durch das Angebot, sich vor Beginn des jeweiligen Unterrichts von einer weiblichen Person identifizieren zu lassen, gewährleistet. Dies müsse vielmehr im Unterricht in allen Situationen feststellbar sein, weil die mündlichen Unterrichtsbeiträge in die Leistungsbewertung einflössen. Die Identität könnte deshalb nicht bei jedem Lehrerwechsel neu festgestellt werden. Der Widerruf sei auch verhältnismäßig, insbesondere weil Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen nicht gleich gut geeignet wären, um die Störung des Unterrichtsbetriebes zu verhindern. Selbst wenn das Tragen des Niqabs einer aus der islamischen Religion folgenden Pflicht zur Vollverschleierung erwüchse, läge keine Verletzung der Glaubensfreiheit der Antragstellerin vor, weil der beabsichtigten Ausübung ihrer Glaubensfreiheit Rechtsgüter von Verfassungsrang entgegenstünden, nämlich das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen, dem durch Art. 7 Abs. 1 GG Verfassungsrang zugeordnet werde. Diese Rechte stünden gleichrangig einander gegenüber, so dass sie sich nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz wechselseitig begrenzten. Die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 27.01.2015 sei auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. Das von der Antragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des BayVGH München in einem vergleichbaren Fall. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei ordnungsgemäß begründet worden. Die von der Antragstellerin reklamierte Toleranz richte sich in letzter Konsequenz gegen den Fortbestand der offenen Gesellschaft in der Schule. Wer die Freiheiten dieser offenen Gesellschaft in Anspruch nehme, zu der insbesondere auch die Glaubensfreiheit zähle, dürfe mit seinem Verhalten nicht dafür sorgen, dass durch dieses letztlich die offene Gesellschaft als solche infrage gestellt werde. Ein solches Verhalten müsse die Antragsgegnerin nicht tolerieren. Schülerinnen und Schüler der Antragsgegnerin sollten nicht zu einer Beteiligung am gesellschaftlichen Diskurs gezwungen werden, es sei aber nicht hinnehmbar, dass sich eine Schülerin durch ihre Art der Bekleidung im Unterricht den üblichen Unterrichtsformen, die auf dem mündlichen und damit letztlich auch dem gesellschaftlichen Diskurs innerhalb der Klassengemeinschaft basierten, völlig entziehe und damit letztlich diesen unterbinde.

Das Gericht hat einen Erörterungstermin anberaumt, um die im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung vorliegende Glaubhaftmachung der Antragstellerin erläutert und vertieft zu erhalten. Wegen des erwarteten medialen Interesses sah sich die Antragstellerin nicht in der Lage, ihre schriftlichen Ausführungen gegenüber dem Gericht zu erläutern und zu ergänzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Widerspruchsbehörde Bezug genommen.

II.

Die Anträge bleiben ohne Erfolg.

Mit ihrem Antrag zu 1) wendet sich die Antragstellerin gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Nach dieser Regelung entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Gegen diese Anordnung wendet sich die Antragstellerin zutreffend mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, nach dem das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung im Falle des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen kann.

Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO).

An der sofortigen Vollziehung kann ein öffentliches Interesse nicht bestehen, wenn sich bei der im Eilverfahren möglichen summarischen Prüfung der im Vor- oder Klagverfahren angefochtene Verwaltungsakt im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit ausgesetzt sieht. Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren sind dann einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung zu unterziehen, wenn der geltend gemachte Anspruch für die Verwirklichung von Grundrechten besondere Bedeutung hat (vgl. grundlegend BVerfG, B. v. 14.05.1985 – 1 BvR 233/81 u.a.-, BVerwGE 69, 315 [BVerwG 25.06.1984 - BVerwG 6 P 2.83], juris Rdnr. 96 m.w.N.). Gerade weil im vorliegenden Verfahren die Religionsfreiheit der Antragstellerin in Rede steht, sah sich das Gericht gehalten, auch wenn – anders als im Verfahren nach § 123 VwGO - keine besondere Darlegungslast bestand, den zu beurteilenden Sachverhalt auf der Grundlage der glaubhaft gemachten Tatsachen dezidiert zu ermitteln und eine umfängliche rechtliche Prüfung anzustellen. Bei der erforderlichen Tatsachenermittlung trifft die Beteiligten, insbesondere die Antragstellerin, die über die zentralen Erkenntnisse verfügt, die für die Entscheidung maßgeblich sind, eine besondere Mitwirkungspflicht; auf der von ihr vermittelten, auf Tatsachen beruhenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Erfolgs einer Klage im Hauptsacheverfahren muss die Entscheidung im Eilverfahren beruhen.

Dafür war es erforderlich, die Ausführungen in der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin, die Anlage zum Schriftsatz vom 16.08.2016 gewesen ist, zu erläutern und die Ernsthaftigkeit einer religiös motivierten, subjektiv als verpflichtend empfundenen Verhaltensregel, die islamische Verhüllungspflicht, über anlesbare Erkenntnisse hinaus zu ergründen. Das bloße Berufen auf die Religionsfreiheit genügte der Kammer nämlich deshalb nicht, um darauf gestützt über den Antrag zu 1) zu entscheiden, weil die Betroffenheit in grundrechtlich geschützten Positionen, hier der Religionsfreiheit aus Art 4 Abs. 1 GG, der maßgebliche Umstand ist, der der angefochtenen, auf einfachgesetzlichen Regelungen beruhenden Entscheidung der Antragsgegnerin entgegenstehen kann.

Die Antragsgegnerin hat den Widerruf der Aufnahmeentscheidung auf § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG gestützt. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob die Antragsgegnerin berechtigt gewesen wäre, die Antragstellerin nicht in das Abendgymnasium aufzunehmen, wenn diese bei der Antragstellung bereits offengelegt hätte, dass sie beabsichtigte, eine Verschleierung nach Art eines Niqab zu tragen. Ob im Schulrechtsverhältnis die Beachtung eines islamischen Verhüllungsgebotes dem Schulbesuch entgegenstehen kann, muss aus gültigen Regelungen abzuleiten sein, weil ein rechtmäßiges Verhalten dem öffentlichen Interesse nicht entgegenstehen kann. Dies anzunehmen kann nur Ergebnis eines Abwägungsprozesses sein, der dem Ausgleich kollidierender Rechtsgüter anderer und Gemeinschaftswerten von Rang dient. Beide Senate des Bundesverfassungsgerichts haben sich zur Vereinbarkeit des Tragens eines Kopftuches aus religiösen Gründen geäußert (1. Senat: B. v. 27.01.2015 -1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 -, BVerfGE 138, 296, juris; 2. Senat, U.v. 24.09.2003 – 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282 [BVerfG 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02], juris). Danach ist davon auszugehen, dass das Verbot, in der Schule ein Kopftuch zu tragen, einen schwerwiegenden Eingriff in die durch Art. 4 GG geschützte Religionsfreiheit darstellt. In den entschiedenen Fällen handelte es sich jeweils um ein gegenüber Lehrkräften, muslimischen Lehrerinnen, ausgesprochenes Verbot. Die ausgeführten Erwägungen, insbesondere die Konfliktsituation lässt sich aber unmittelbar auf die Befolgung von islamischen Bedeckungsvorschriften durch Schülerinnen übertragen: Art. 4 Abs. 1 GG garantiert die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, ebenso wie Abs. 2 das Recht der ungestörten Religionsausübung. Als umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht erstreckt es sich nicht nur auf die innere Freiheit zu glauben oder nicht zu glauben, d.h. einen Glauben zu haben, zu verschweigen, sich vom bisherigen Glauben loszusagen und einem anderen Glauben zuzuwenden, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben. Damit sind nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens betroffen. Dazu gehört auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben; dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze (BVerfG, B. v. 27.01.2015, a.a.O., juris Rdnr. 85 m.w.N.). Die Beachtung der Bekleidungsvorschrift nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung muss hinreichend plausibel sein, ohne dass ein genauer Inhalt allgemein anerkannt wird. Es genügt, dass unter den verschiedenen Richtungen des Islams eine Betrachtung verbreitet ist und auf religiös verbindliche Stellen zurückgeführt wird (BVerfG, B. v. 27.01.2015, a.a.O., Rdnr. 89 m.w.N. und dem Hinweis auf zwei Suren; ergänzend wohl auch Sure 33, Vers 53 <vgl. Wieland „Die Vorschrift des Kopftuchtragens für die muslimische Frau: Grundlagen und aktueller innerislamischer Diskussionsstand“, abrufbar über die Homepage der Deutschen Islamkonferenz, Stichwort: koranische Basis des Kopftuchs – www.Deutsche-Islam-Konferenz.de/DIK/DE/Magazin/SchwerpunktKopftuch/KoranischeBasisdesKopftuchs, Aufruf vom 22.08.2016>). Es wird also nicht nur eine mehrheitlich in der jeweiligen Religionsgemeinschaft anerkannte und befolgte Regel geschützt, sondern auch eine minder verbreitete und geübte. Deshalb kann auch das Tragen einer Bedeckung in Form des Niqabs, wie sie heute noch im Jemen und Saudi-Arabien verbreitet sein soll (Wikipedia, Stichwort Niqab/Verbreitung, Aufruf vom 22.08.2016), dem Schutz der Religionsfreiheit unterfallen.

Als vorbehaltslos gewährtes Grundrecht unterliegt die Religionsfreiheit nur verfassungsimmanenten Schranken. Diese können in Grundrechten Dritter oder Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang bestehen. Als solche verfassungsimmanente Schranken aus Grundrechten Dritter kommen im Abwägungsprozess die negative Religionsfreiheit und das Elterngrundrecht auf Erziehung ihrer Kinder in Betracht. Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang könnten die aus Art. 7 Abs. 1 GG resultierende Neutralitätspflicht und das Funktionieren des staatlichen Schulwesens darstellen.

Die negative Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler gewährleistet die Freiheit, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fern zu bleiben (BVerfG, B.v. 27.10.2015, a.a.O., juris Rdnr. 104). Gerade wenn die Antragstellerin sich aus religiösen Gründen als unbedingte Befolgung einer ihr auferlegten religiösen Pflicht zum Tragen gerade der Verschleierung in Form des Niqabs verpflichtet sieht, bringt sie damit gegenüber Mitschülerinnen und Mitschülern wie auch gegenüber Lehrkräften im Rahmen des Schulbesuchs ihre religiöse Bindung und Orientierung unverkennbar zum Ausdruck. Ihr unmittelbares schulisches Umfeld ist also - will oder muss es, wie die eingesetzten Lehrkräfte, die am Unterricht im Abendgymnasium teilnehmen - gezwungen, sich mit der Niqab tragenden Antragstellerin auseinanderzusetzen, ist ihrer in der Bekleidung zum Ausdruck gebrachten religiösen Bekundung ausgesetzt.

Das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht auch hinsichtlich der Erziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht. Es umfasst das Recht, die Kinder von Glaubensüberzeugungen fernzuhalten, die den Eltern als falsch oder schädlich erscheinen. Dies wird berührt, wenn die Eltern, ohne sich dafür entschieden zu haben, ihre Kinder nur in einer Klasse beschulen lassen können, in der eine deutlich erkennbar als religiös verstande Pflicht befolgt wird. Allerdings dürfte dieser Aspekt im vorliegenden Falle weniger relevant sein, weil der Besuch des Abendgymnasiums nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK) vom 02.05.2005 (Nds. GVBl S. 130) voraussetzt, dass die Schülerin oder der Schüler im ersten Halbjahr des Schuljahres, in dem die Aufnahme erfolgt, das 19. Lebensjahr vollende haben, aber die zu erwartende geringe Zahl der noch Minderjährigen relativiert die abstrakte Grundrechtskollision nicht.

Auch der staatliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG verlangt, den staatlichen Erziehungsauftrag unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulich religiöser Neutralität zu erfüllen. Dieser Forderung wird im Nds. Schulgesetz durch das Postulat aus § 3 NSchG konkretisiert.

Ist ein solcher Konflikt, wie hier zwischen der Religionsfreiheit der Antragstellerin und der negativen Religionsfreiheit der Mitschüler und Lehrkräfte, dem elterlichen Erziehungsrecht und der durch Art. 7 Abs. 1 GG geschützten Funktionsfähigkeit des staatlichen Schulwesens zu erkennen, verlangt das Prinzip der praktischen Konkordanz, das auch die Antragsgegnerin bemüht, die widerstreitenden Grundrechte und Veranstaltungen von Verfassungsrang in einen Ausgleich zu bringen, der jedem von ihnen einen sachgerechten Anwendungsbereich unter Berücksichtigung der widerstreitenden Rechtspositionen belässt.

Diese Aufgabe obliegt aber nicht der Exekutive, der Schulverwaltung, sondern insbesondere im Schulwesen dem (Landes-) Gesetzgeber, der im Hinblick auf das Rechtsstaatsgebot und das Demokratieprinzip die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen hat (BVerfG, U. v. 24.09.2003, a.a.O., juris 68 f.). Diesem sind Regelungen erlaubt, die es zulassen, äußerlich dauernd sichtbar die Zugehörigkeit – im entschiedenen Fall von Lehrkräften – zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft oder Glaubensrichtung erkennen zu lassen. Sie sind Teil der Bestimmung des Verhältnisses von Staat und Religion im Bereich der Schule. Die gewachsene religiöse Vielfalt in der Gesellschaft spiegelt sich an diesem Orte, an dem unterschiedliche religiöse Auffassungen unausweichlich aufeinander treffen und wo sich dieses Nebeneinander in besonders empfindlicher Weise auswirkt, wieder. Ein tolerantes Miteinander mit Andersgesinnten könnte hier am nachhaltigsten durch Erziehung geübt werden. Dies müsste nicht die Verleumdung des eigenen Standpunktes bedeuten, sondern böte die Chance zur Erkenntnis und Festigung des eigenen Standpunkts und zu einer gegenseitigen Toleranz, die sich nicht als nivellierender Ausgleich versteht (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 65). Eine solche hinreichend bestimmte Grundlage für den Ausgleich kollidierender Rechtspositionen zu schaffen, ist nach dem Parlamentsvorbehalt aber der Gesetzgeber selbst berufen. Eine solche Regelung könnte sich in verfassungskonformer Weise in § 56 Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632) finden lassen. Davon geht jedenfalls der BayVGH in dem von der Antragsgegnerin zitierten Beschluss vom 22.04.2014 (-7 CS 13.2592; 7 C 13.2593, juris Rdnr. 25) wie schon die Vorinstanz (VG Regensburg, B.v. 25.11.2013 - RO 1 S 13.1842 - juris Rdnr 49 ff.) aus.

Die Regelung des § 58 NSchG ist hierfür jedoch keine taugliche Grundlage. Diese verpflichtet Schülerinnen und Schüler (lediglich), regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Anders als das bayrische Schulgesetz in § 56 Abs. 4 finden sich in Niedersachsen Regelungen, die die Verpflichtungen der Schülerinnen und Schüler über die Regelung des § 58 NSchG hinaus konkretisieren allein in einer untergesetzlichen Bestimmung, nämlich dem Erlass des MK vom 29.08.1995 (Nds. MBl. S. 1142). Dieser verweist zudem, ohne diese Regelungen selbst zu treffen, auf eine Erklärung der Kultusministerkonferenz zur Stellung des Schülers in der Schule vom 25.05.1973 (SVBl. S. 191, 282). Die Bedeutung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.2015 hat das Nds. Kultusministerium aber ausweislich des Runderlasses vom 26.08.2015 (SVBl. S. 419) augenscheinlich in seiner Auswirkung auf das äußere Erscheinungsbild von Lehrkräften auch erkannt und eine geltungserhaltende Auslegung und Anwendung verfügt. Für Lehrkräfte soll danach eine allgemeine Gefährdungslage nicht mehr ausreichend sein, um sie vom Schuldienst fernzuhalten und auf eine konkrete, im Einzelfall festzustellende Gefahr abzustellen sein.

Hält das niedersächsische Landesrecht aber nicht selbst eine hinreichend konkrete Konfliktlösung für die widerstreitenden grundrechtlich geschützten Positionen bereit, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles nur noch darauf an, ob die Antragstellerin vermitteln kann, dass das Tragen eines Schleiers gerade in der Form eines Niqabs für sie zu den als subjektiv unerlässlichen religiösen Pflichten gehört. Berührt ein solches Gebot, auf das sich der Widerrufsteil der angefochtenen Verfügung bezieht, ihre Grundrechtsposition im Kernbereich, wäre zumindest dieser Teil der Verfügung aus Rechtsgründen wahrscheinlich im Hauptsacheverfahren nicht haltbar. Gelingt es der Antragstellerin hingegen nicht, die für sie bindende Wirkung und Ernsthaftigkeit gerade des Tragens eines Niqabs zu vermitteln, entsteht die gesetzgeberisch zu lösende Konfliktsituation schon nicht, so dass der Antrag erfolglos bleiben muss.

Aufklärungsbedürftige Zweifel, die nicht schon allein durch die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin beseitigt wurden, leitete das Gericht aus zwei Umständen her: Die Antragstellerin hat zum einen während des Besuchs der allgemein bildenden Schulen, nämlich wohl durchgängig bis zum Erwerb des Realschulabschlusses auf der S. -Schule an dem dort angebotenen (katholischen) Religionsunterricht teilgenommen und auch während des Besuchs der BBS K. im Fach Religion eine Note erhalten. Zum anderen hat sie auf dem Lichtbild ihres erst am 15.04.2016 ausgestellten Personalausweises eine mindere Verschleierung in Form eines Tschadors getragen. Im Hinblick auf diese Umstände und auch die in der eidesstattlichen Versicherung zum Ausdruck kommende Haltung der Antragstellerin zu einem Ausgleich gegenüber den vorstehend aufgezeigten Interessen anderer hielt das Gericht es für unabweisbar, sie ergänzend in einem (nicht öffentlichen) Erörterungstermin anzuhören. Dies sollte anhand eines vorbereiteten Fragenkatalogs geschehen. Damit hätte auch die bis dahin völlig offene Frage geklärt werden können, aus welchen Passagen der Hadithen die Antragstellerin das Tragen eines Niqabs als religiöse Pflicht ableitet; hierzu hatte sie bislang nur ausgeführt, dies ergebe sich aus den Quellen „wortwörtlich“.

Eine bloß schriftliche Beantwortung wäre weniger geeignet gewesen, die Überzeugung von der Verbindlichkeit der abgeleiteten Bedeckungsvorschrift gerade in der gewählten Form zu vermitteln. Von dieser eröffneten und notwendigen Möglichkeit der Erläuterung und Vertiefung hat die Antragstellerin keinen Gebrauch gemacht. Auf die hierfür gegebenen Gründe konnte die Kammer über die angebotenen Möglichkeiten hinaus nicht eingehen: Nach Ziffer 6.1 AV d. MJ v. 12. 8. 2011 (1270 – ÖA. 5) Medien- und Öffentlichkeitsarbeit der Justiz (Nds. Rpfl. 2011, 289), informieren die Pressesprecherinnen und Pressesprecher die Medien auf deren Anfrage oder aus eigener Initiative über solche Verfahren und Ereignisse, bei denen ein Interesse der Öffentlichkeit zu vermuten ist oder aufgrund vorangegangener Berichterstattung bereits vorliegt. Das vorliegende Verfahren ist hochaktuell und fügt sich nahtlos in eine kontrovers geführte öffentliche Diskussion. Das nach Ziffer 5.1 der AV bei der Unterrichtung der Medien, dem Inhalt und dem Zeitpunkt der Mitteilungen nach zu beachtende Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen und die Gewährleistung eines justizförmigen, fairen Verfahrens einerseits sowie das Interesse der Öffentlichkeit an freier und umfassender Information und die grundsätzliche Kontrollaufgabe der Medien gegenüber allem staatlichen Handeln andererseits konnte und sollte durch begleitende Maßnahmen gesichert werden. Eine Anreise zeitlich weit vor dem Erörterungstermin, ein Zuwarten im Beratungszimmer eines Sitzungssaales, der Zugang über den rückwärtigen Eingang des Gerichts mit Anfahrt durch einen Pkw und die Verlegung des Termins in einen Sitzungssaal eines Bereichs, der ohne den Eingangsbereich zu passieren zu erreichen gewesen wäre, konnte die Bedenken der Antragstellerin nicht ausräumen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens eine mündliche Verhandlung, wenn nicht die Beteiligten übereinstimmend auf eine solche verzichteten (§ 101 Abs. 2 VwGO), notwendigerweise öffentlich durchzuführen gewesen wäre. Die Antragstellerin muss sich also im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ebenso wie in ihrer alltäglichen Lebensumgebung mit dem von ihr vermeintlich verpflichtend zu tragenden Niqab zeigen. Als relative Person der Zeitgeschichte steht ihr insoweit ein Abwehranspruch nicht zu. Zudem war das Gericht durch die AV gehalten, in dem hoch aktuellen Sachverhalt eine Pressinformation herauszugeben, die die Öffentlichkeit über die anstehende Entscheidung informierte.

Ist der erfolgte Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG, der als Ziff. 2 im Bescheid vom 10.08.2016 ausgesprochen worden ist, rechtmäßig, weil die Antragstellerin die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren aufgrund der nicht vorgetragenen (inneren) Tatsachen nicht darlegen konnte, kann das Gericht offen lassen, ob die als Ziff. 1 erklärte Rücknahme der Aufnahmeverfügung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 4 VwVfG im Bescheid vom 10.08.2016 rechtmäßig ist. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG kann ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 zurückgenommen werden. Bei einem nicht auf Geld- oder Sachleistungen gerichteten Verwaltungsakt, wie ihn die Aufnahmeentscheidung der Antragsgegnerin darstellt, kommen nur Beschränkungen nach § 48 Abs. 3 und 4 VwVfG in Betracht. Abs. 3 sieht eine materielle Ausgleichspflicht für entstandene Vermögensnachteile vor, Abs. 4 beschränkt die Rücknahmemöglichkeit auf eine Frist von einem Jahr ab Kenntniserlangung. Voraussetzung für die Möglichkeit der Rücknahme wäre demnach allein, dass sich die Aufnahmeentscheidung der Antragsgegnerin vom 01.04.2016 als rechtswidrig erwiese. Nach § 2 der Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg vom 02.05.2005 -VO-AK- (Nds. GVBl. 2005, 130) ist zum Besuch der Einführungsphase des Abendgymnasiums und des Kollegs berechtigt, wer

1. eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweisen kann,

2. im ersten Halbjahr des Schuljahres, in dem die Aufnahme erfolgt, das 19. Lebensjahr vollendet und

3. den Sekundarabschluss I – Realschulabschluss – erworben oder einen Vorkurs nach § 9 erfolgreich absolviert hat.

Der Anmeldung war ausweislich der von der Antragstellerin in der Antragsschrift vorgelegten Anlagen eine Auflistung der Berufstätigkeitsnachweise im Sinne der Verordnung über das Abendgymnasium beigefügt, die sich beim vorgelegten Verwaltungsvorgang der Widerspruchsbehörde nicht befindet. In dieser hat die Antragstellerin die o.a. Zeiten der schulischen Ausbildung und diverse Praktika und Arbeit sowie eine geringfügige Beschäftigung aufgeführt. Der Bescheid der Antragsgegnerin setzt sich mit der Berücksichtigungsfähigkeit der Zeit des Schulbesuchs bei der BBS P. -K. vom 11.09.2014 bis 19.01.2016 auseinander. Die dort geäußerte Einschätzung mag zutreffen, insbesondere dürfte sie durch die Bestimmungen in Ziff. 3 der Ergänzenden Bestimmung zur Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg -EB-AK-VO- (SchulVerwBl. 2005, 285) gedeckt sein. Nach Ziff. 3.1 dieser Regelung ist eine abgeschlossene Berufsausbildung eine durch Prüfung abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten oder als anerkannt geltenden Ausbildungsberuf oder eine schulische Ausbildung, die durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Zugang zu einem Beruf abgeschlossen worden ist. Eine Berufstätigkeit liegt nach Ziff. 3.2 dann vor, wenn die Berufstätigkeit überwiegend innerhalb eines Berufsfeldes oder in ein- und demselben Tätigkeitsbereich ausgeübt worden ist. Ziff. 3.4 regelt die zeitliche Ausdehnung bei Teilzeitbeschäftigung. Auch nach Auffassung der Antragstellerin ist die Zeit des Besuchs der BBS P. -K., den die Antragstellerin am 19.01.2016 aus nicht näher dargelegten Gründen abgebrochen hat, ein Besuch einer zweijährigen Fachschule Sozialpädagogik. Dass aus dieser heraus ein Wechsel in die Ausbildung zur Sozialassistentin möglich gewesen wäre, ändert nichts an der Ausrichtung der tatsächlich wahrgenommenen Ausbildung als schulische, die nicht auf eine Berufsqualifikation abzielt. Allerdings erscheint das Vertrauen der Antragstellerin in die richtige Einschätzung bei der Aufnahmeentscheidung durchaus schützenswert, weil ihr diese Einordnung der schulischen Ausbildung sicher nicht bewusst gewesen ist. Die Kompetenz, dies zu beurteilen, lag bei der Antragsgegnerin, dies hebt der Vermerk des Schuldezernenten für die Antragsgegnerin vom 08.08.2016 (Bl. 23 d. BA) zutreffend hervor.

Die Aufhebungsmöglichkeit ist dabei nicht deshalb erleichtert, weil der Bescheid der Antragsgegnerin vom 01.04.2016 die Aufnahme unter Vorbehalt stellt. Dieser Vorbehalt wird nämlich ausdrücklich nur hinsichtlich der erforderten Unterlagen formuliert. Die Angaben der Antragstellerin zu ihrem bisherigen schulischen und außerschulischen Werdegang lagen zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits vor und hätten danach geprüft werden können. Der Vorbehalt bezieht sich deshalb erkennbar lediglich auf den Nachweis der dort angegebenen Zeiten und Tätigkeiten.

Erwiese sich die Aufnahmeentscheidung der Antragsgegnerin vom 01.04.2016 als rechtswidrig, stünde der Antragsgegnerin bei der Rücknahme ein Ermessen zu. Sie hat dies erkannt und im Bescheid vom 10.08.2016 das Bestandsinteresse der Antragstellerin gegen das öffentliche Interesse an der Rücknahme abgewogen. Diese Ermessensbetätigung ist gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Im Rahmen der Anfechtung einer Ermessensentscheidung prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Bedenken gegen die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin könnten sich vorliegend daraus ergeben, dass sie - wie oben geschildert - den Sachverhalt, nämlich die aufgelisteten Beschäftigungszeiten nicht vollständig in den Blick genommen hat, so dass ihre Ermessensentscheidung auf einer unvollständigen Tatsachenfeststellung beruhen könnte. Bedenken hinsichtlich der Ermessensbetätigung könnten sich auch daraus ergeben, dass zwischen der Vorlage der Unterlagen am 06.04. und 03.05.2016, die die tatsächlichen Angaben in der Anlage zur Anmeldung bestätigten, bis zur Rücknahmeentscheidung vom 10.08.2016 ein langer Zeitraum lag, der durch die erforderliche Intensität der Nachprüfung nicht zu rechtfertigen ist, wie der Vermerk des Schuldezernenten vom 08.08.2016 zutreffend hervorhebt.

Zudem könnten die Ermessenerwägungen auf sachfremden Erwägungen beruhen: Auslöser der Befassung mit den Aufnahmevoraussetzungen war der Vermerk des Schulleiters der Antragsgegnerin vom 06.08.2016 (Bl. 1 des Verwaltungsvorgangs der Widerspruchsbehörde). Diese Bitte um „rechtliche Klärung der Aufnahme der Schülerin mit Vollverschleierung (Niqab-Trägerin) in das Abendgymnasium“ schildert hinsichtlich der Aufnahmevoraussetzungen die Abstimmung mit der Antragstellerin bzw. ihrer Mutter. Diesem Punkt wird der erste Absatz gewidmet. Demgegenüber umfasst die Problematik des verschleierten Schulbesuchs einen Umfang von gut zwei Seiten im Vermerk. Im ersten Absatz schildert der Vermerk u.a., dass nach dem Gespräch am 05.08.2016 und einem nachfolgenden Telefongespräch eine Frist zur Vorlage fehlender Nachweise „bis Ende der kommenden Woche (Freitag, 12.08.2016)“ gesetzt wurde. Diese Frist wurde für die Bescheidung dann aber nicht mehr abgewartet, vielmehr wurde die Rücknahme schon zwei Tage vor Fristablauf, nämlich am 10.08.2016 erklärt. Nach der Chronologie können also etwa fehlende Belege für dargelegte Beschäftigungszeiten nicht ursächlich für den rücknehmenden Teil des Bescheides vom 10.08.2016 sein. Auf etwaige Ermessensfehler dieses Teils kommt es aber dann nicht an, wenn jedenfalls der widerrufende Teil die Aufhebung der Aufnahmeentscheidung der Antragsgegnerin vom 01.04.2016 trägt.

Der Antrag zu 2), anzuordnen, dass die Antragstellerin am Unterricht und den angesetzten Prüfungsterminen teilnehmen kann und zu diesem Zwecke auch das Schulgelände betreten darf, ist gerichtet auf die Beseitigung des Vollzugs i.S. von § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Ihm entsprechen zu können, setzte voraus, dass die aufschiebende Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs wiederhergestellt worden wäre, weil die Aufhebung der Vollzugsfolgen eine Annexentscheidung hierzu ist. Auch insoweit konnte der Antrag deshalb keinen Erfolg haben.