Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 20.07.2016, Az.: 3 A 28/14

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
20.07.2016
Aktenzeichen
3 A 28/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43254
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der Anspruch aus § 54 I BBesG setzt die vorherige Anmerkung der Notwendigkeit der Anmietung von Wohnraum nicht voraus.
2. Beamte des mittleren Polizeidienstes haben keine repräsentativen diplomatischen Verpflichtungen, die es notwendig machen, repräsentativen Wohnraum anzumieten. An der Erklärung, in einer amtlich zur Verfügung gestellten Unterkunft wohnen zu wollen, müssen sie sich festhalten lassen.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung eines Mietzuschusses zu seinen Auslandsdienstbezügen, obwohl ihm für die Zeit einer Abordnung an die deutsche Botschaft in London dort eine amtliche Unterkunft zur Verfügung gestellt wurde.

Der am C.. C..1968 geborene Kläger ist Beamter in Diensten der Bundespolizei im Amt eines Polizeiobermeisters, Besoldungsgruppe A 8 BBesO. In der Zeit vom 07.12.2011 bis 17.01.2013 war er an das Auswärtige Amt abgeordnet und im Zeitraum vom 07.12.2011 bis 23.11.2012 der Botschaft in London als Leiter der HOD-Gruppe (Head of Department des Sicherheitsdienstes) zugeteilt worden.

In London wurde ihm eine amtliche Unterkunft zur Verfügung gestellt, worauf er in der Abordnungsverfügung der Bundespolizeidirektion Hannover vom 25.10.2011 hingewiesen worden war. Diese amtliche Unterkunft war eine in der Botschaft befindliche Gemeinschaftswohnung. Dem Kläger standen in dieser Wohnung ein eigenes Zimmer mit eigenem Bad sowie die Gemeinschaftsräume zur Verfügung. Für den Besuch von Familienmitgliedern standen Gästezimmer bereit.

Der Kläger unterschrieb am 02.11.2011 eine Erklärung, in der es heißt:

„Mir ist bekannt, dass

1. ich an meinem Verwendungsort amtlich untergebracht werde und die mir zugewiesene (Gemeinschafts-)Unterkunft zu nutzen habe. Hierbei findet § 55 Abs. 4 BBesG Anwendung.

2. ein Nachziehen oder ein längerer Aufenthalt (von mehr als 6 Wochen) von Familienangehörigen, Verlobten oder mir nahestehenden Personen am Einsatzort mit dem erteilten Sicherheitsauftrag nicht vereinbar und daher nicht erwünscht ist.

3. der Besuchsaufenthalt von Familienangehörigen und sonstigen Besuchern (weiblichen und männlichen Personen) in der Gemeinschaftsunterkunft gestattet ist. Dabei habe ich jedoch auf die Bedürfnisse der Mitbewohner, die Schichtdienst leisten, Rücksicht zu nehmen und ggf. deren vorheriges Einverständnis einzuholen.

[…]“

Zu den Aufgaben des Klägers als Leiter der HOD-Gruppe gehörte es, die Diensteinteilung der anderen HOD’s und der lokalen Sicherheitskräfte vorzunehmen. Diese Aufgabe konnte er sowohl im Zimmer des HOD-Leiters, wo sich ein handelsüblicher Schreibtisch normaler Größe befand, sowie während der Dienstzeit in der HOD-Loge erledigen. Weitere Aufgaben, für deren Erledigung es eines Schreibtisches bedurft hätte, hatte er nicht zu erledigen.

Der Kläger hielt die ihm zur Verfügung gestellte Unterkunft für unzumutbar und fragte bei der Verwaltung der Botschaft nach, ob er in der ebenfalls in der Botschaft befindlichen separaten Dienstwohnung untergebracht werden könne. Diese Dienstwohnung stand wegen einer anderweitigen Verwendung im Zusammenhang mit den Olympischen Spielen nicht zur Verfügung. Der Kläger wurde von der Botschaftsangehörigen Frau D. E. darauf hingewiesen, dass die Gewährung eines Mietzuschusses die vorherige Feststellung der Notwendigkeit einer Anmietung von leerem Wohnraum voraussetze.

Der Kläger mietete im Januar 2012 daraufhin ein Studio in London für sich und seine ihn begleitende Ehefrau an. Die monatlichen Mietkosten betrugen 866,67 £. Für die Anmietung des Studios für elf Monate sind ihm insgesamt Mietkosten in Höhe von 9.533,37 £ entstanden.

Nach seiner Rückkehr aus London beantragte der Kläger mit E-Mail vom 07.01.2013 bei der Beklagten die Übernahme der Mietkosten mit der Begründung, die Art der amtlichen Unterbringung sei für ihn nicht zumutbar gewesen. Mit Schreiben vom 17.04.2013 forderten die nunmehr beauftragten Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte auf, über den Antrag zu entscheiden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die amtliche Unterkunft bei weitem nicht einmal einem einfachen mitteleuropäischen Standard entsprochen habe. Aufgrund der Aufenthaltsdauer von mehr als 11 Monaten sei es sachgerecht und angezeigt gewesen, dass seine Ehefrau ihn regelmäßig auch über mehrere Tage besuchen wollte und auch besucht habe. Wegen des grundgesetzlich garantierten Schutzes von Ehe und Familie sei auch der öffentliche Dienstherr auch aus der Fürsorgepflicht verpflichtet, Beamtinnen und Beamten den Besuch von Ehegatten zu ermöglichen, wenn sie über einen längeren Zeitraum weit vom Wohnort entfernt abgeordnet seien.

Das Zimmer, das ihm zur Verfügung gestellt worden sei, sei derart klein gewesen, dass sich der in diesem Zimmer befindliche Schrank nicht einmal richtig habe öffnen lassen, weil die Tür gegen das Bett gestoßen sei. Die Möbel im Badezimmer seien teilweise defekt gewesen. Zudem habe es eine permanent hohe Lärmbelästigung durch laute Stimmen auch nachts, einen immerzu sich bewegenden Fahrstuhl usw. gegeben. Hinzu käme, dass die Wohnung auch nicht in einem sauberen Zustand gewesen sei. Die Fenster seien nicht geputzt und die Gardinen ungewaschen gewesen.

Mit Bescheid vom 30.10.2013, abgesandt am 31.10.2013, wurde der Anspruch auf Zahlung eines Mietzuschusses mit der Begründung abgelehnt, dass aufgrund der unentgeltlichen amtlichen Unterbringung die Zahlung eines Mietzuschusses nicht möglich sei. Unerheblich sei, ob der Bedienstete die amtliche Unterkunft in Anspruch nehme. Im Übrigen sei für eine Gewährung eines Mietzuschusses die vorherige amtliche Anerkennung der Unterkunft unentbehrlich.

Gegen den Ablehnungsbescheid legte der Kläger mit einem am 28.11.2013 eingegangenem Schreiben Widerspruch ein. Maßgeblich sei nicht die Unterbringungsanordnung, sondern vielmehr, ob die Kriterien des § 54 Abs. 1 BBesG erfüllt seien. Es komme wesentlich darauf an, ob die Anmietung des Wohnraums notwendig gewesen sei. Eine vorherige amtliche Anerkennung der Unterkunft sei für die Gewährung eines Mietzuschusses nach § 54 Abs. 1 S. 1 BBesG nicht Voraussetzung.

Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2015, zugestellt am 04.02.2015 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, § 54 Abs. 4 BBesG sei zu entnehmen, dass ein Anspruch auf Gewährung von Mietzuschuss nicht bestehe, wenn der Dienstherr eine Unterkunft zur Verfügung stelle.

Der Kläger hat bereits zuvor am 21.03.2014 die hier vorliegende Klage erhoben.

Er trug zunächst vor, die Beklagte habe – was zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch zutreffend war - über seinen Widerspruch nicht entschieden. Mit Schriftsatz vom 19.02.2015, welcher am 23.02.2015 bei Gericht einging, bezog er den Widerspruchsbescheid in das vorliegende Klageverfahren ein.

Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Hinsichtlich des Zustandes der amtlichen Unterkunft legt er Lichtbilder und einen Datenträger vor. Er ist der Ansicht, dass er als Angehöriger der Laufbahn des mittleren Dienstes auch diplomatisch-repräsentative Aufgaben habe, die er in der zugewiesenen Unterkunft nicht habe erfüllen können. Im Übrigen werde er ungleich behandelt, da in anderen Städten weitaus bessere Unterkünfte, sogar solche mit Swimmingpool, HOD-Leitern zur Verfügung gestellt würden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2015 aufzuheben und dem Kläger den sich aus einem Betrag von 9.533,37 £ errechnenden Betrag in Euro als Mietzuschuss berechnet auf den Zeitpunkt der letzten Mietzahlung gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 BBesG für die Zeit von Dezember 2011 bis November 2012 zu gewähren und auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig (I.), in der Sache aber nicht begründet (II.).

I. Insbesondere hat der Kläger den Widerspruchsbescheid vom 19.01.2015 innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO in dieses Verfahren einbezogen.

Ergeht im Laufe des Verfahrens zu einer Untätigkeitsklage doch noch ein Widerspruchsbescheid, so hat ein Kläger grundsätzlich zwei Möglichkeiten, wenn er die Widerspruchsentscheidung nicht hinnehmen will. Er kann zum einen erneut gegen die Ausgangsentscheidung in der Form, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, Klage erheben (und zur Vermeidung einer doppelten Rechtshängigkeit hinsichtlich der Untätigkeitsklage eine verfahrensbeendende Erklärung abgeben, ggf. mit der Kostenfolge nach § 161 Abs. 3 VwGO). Er kann aber auch zum anderen unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheides die ursprüngliche Untätigkeitsklage weiterführen (VG Hannover, Urteil vom 28.06.2011 – 13 A 626/10 –, juris, Rn. 18).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger den Widerspruchsbescheid in die schon rechtshängige Untätigkeitsklage einbezogen. Zu diesem Zeitpunkt – am 23.02.2015 – war der Widerspruchsbescheid noch nicht bestandskräftig. Die nach § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO bestehende Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides hat der Kläger eingehalten. Die Frist endete aufgrund der am 04.02.2015 erfolgten Zustellung laut Kanzleistempel erst am 04.03.2015.

II. In der Sache ist die Klage nicht begründet. Die Ablehnung der Gewährung eines Mietzuschusses für den streitgegenständlichen Zeitraum mit Bescheid vom 30.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

Als Rechtsgrundlage für die Gewährung des Mietzuschusses kommt § 54 Abs. 1 S. 1 BBesG in der zum streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 14.11.2011 in Betracht. Nach § 54 Abs. 1 S. 1 BBesG a. F. wird der Mietzuschuss gewährt, wenn die Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum 18 vom Hundert der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt.

Zwar ist die Gewährung des Mietzuschusses nicht bereits nach § 54 Abs. 4 BBesG a. F. ausgeschlossen (1.) und setzt auch nicht zwingend die vorherige amtliche Anerkennung der Unterkunft als notwendig voraus (2.), jedoch war die Anmietung eines Studios in London nicht notwendig (3.).

1. Die Gewährung eines Mietzuschusses ist nicht bereits nach § 54 Abs. 4 BBesG a. F. ausgeschlossen. Nach § 54 Abs. 4 BBesG a. F. erhalten Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland keinen Mietzuschuss. Eine Dienstwohnung ist eine Wohnung, die Inhabern öffentlicher Ämter regelmäßig in der Nähe ihrer Dienststelle unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung zugewiesen werden. Dem Kläger wurde mangels ausdrücklicher Bezeichnung keine Dienstwohnung zugewiesen, sondern lediglich eine amtliche Unterkunft.

2. Eine zwingende Voraussetzung des geltend gemachten Leistungsbegehrens in Gestalt der vorherigen amtlichen Anerkennung der Unterkunft lässt sich weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck des § 54 Abs. 1 S. 1 BBesG a. F. entnehmen.

Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist zwar die Anerkennung des Wohnraums als notwendig Voraussetzung für die Gewährung des Mietzuschusses. Allerdings ist damit nicht die vorherige – vor Anmietung der Unterkunft – Anerkennung gemeint. Mit der Tatbestandsvoraussetzung "als notwendig anerkannt" wird der Bewilligung des Mietzuschusses eine Zwischenentscheidung der Verwaltung über die Notwendigkeit des Wohnraums vorgeschaltet (BVerwG, Urteil vom 22.01.2015 – 2 C 14/13 –, juris, Rn. 11). Damit wird aber keine Aussage darüber getroffen, ob die vorzunehmende positive Entscheidung über die Notwendigkeit – also die Anerkennung – vor oder nach Anmietung der Wohnung zu treffen ist.

Für eine dahingehende Auslegung spricht auch der Sinn und Zweck der Vorschrift. Sinn und Zweck des zur Auslandsbesoldung gehörenden Mietzuschusses (vgl. § 52 Abs. 1 S. 2 BBesG) ist es, die durch die teilweise sehr hohe Wohnungsmiete im Ausland entstehenden Mehrbelastungen des Beamten auszugleichen; der im Ausland Dienst leistende und deshalb auch dort wohnende Beamte soll nur eine dem im Inland Dienst leistenden und wohnenden Beamten vergleichbare Mietbelastung selbst zu tragen haben (BVerwG, Urteile vom 21.08.1979 – 6 C 5.78 –, juris, Rn. 25; Urteil vom 22.01.2015, a. a. O., Rn. 10). Ein ins Ausland entsandter Beamter muss in aller Regel am ausländischen Dienstort seinen Wohnsitz nehmen (vgl. 27 Abs. 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst - GAD - vom 30.08.1990, BGBl. I S. 1842). Nach § 27 Abs. 2 GAD soll dem Beamten im Ausland eine angemessene Wohnung unter Berücksichtigung der Zahl der zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen, der dienstlichen Aufgaben des Beamten und der örtlichen Verhältnisse zur Verfügung stehen. Die hierfür erforderlichen Mittel hat der Dienstherr zur Verfügung zu stellen. Der Beamte darf nicht gezwungen sein, auf die für die sonstige private Lebensführung bestimmten Besoldungsbestandteile zurückzugreifen (BVerwG, Urteil vom 22.01.2015, a. a. O., Rn. 10). Dementsprechend soll nach § 27 Abs. 2 S. 2 GAD der vom Beamten aus eigenen Mitteln zu bestreitende Anteil der Wohnkosten die durchschnittlichen Aufwendungen für Wohnzwecke im Inland nicht übersteigen. Die durchschnittliche Wohneigenbelastung hat der Gesetzgeber mit 20 % der Inlandsdienstbezüge für Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 8 und 22 % der Inlandsdienstbezüge für Beamte ab der Besoldungsgruppe A 9 in § 54 Abs. 1 S. 3 BBesG a. F. angesetzt. Durch das Tatbestandsmerkmal „als notwendig anerkannt“ soll der Beamte bei Abschluss des Mietvertrages bereits Klarheit darüber haben, ob und inwieweit er mit einem Mietzuschuss rechnen kann (BVerwG, a. a. O., Rn. 11). Allerdings ist diese Zwischenentscheidung der Verwaltung nicht zwingend vor Abschluss des Mietvertrages für die Zuschussgewährung erforderlich. Es liegt im Verantwortungs- und Risikobereich des Beamten vor Anmietung einer Unterkunft, einen Mietzuschuss zu beantragen, umso die Gewissheit zu erlangen, dass die durch die Anmietung entstehenden Kosten vom Dienstherrn getragen werden. Für den Fall der Anmietung einer Unterkunft ohne vorherige Gewährung des Mietzuschusses kann der Beamte jedoch auch im Nachhinein den Mietzuschuss beantragen. Die Notwendigkeit der Unterkunft kann auch noch nach der Anmietung der Unterkunft von der Verwaltung überprüft werden.

3. Der Anspruch des Klägers auf Mietzuschuss scheitert allerdings an dem Kriterium der Notwendigkeit der Anmietung eines Studios.

Nach Ziffer 57.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) vom 11.07.1997 ist der Wohnraum notwendig, welcher der Dienststellung des Besoldungsempfängers, der Zahl seiner in der Wohnung unterzubringenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen und des Dienstpersonals unter Berücksichtigung der örtlichen Lebensverhältnisse angemessen ist. Weiter heißt es, dass der Wohnraum nur dann als notwendig anerkannt werden darf, wenn die günstigste Möglichkeit der Wohnungsbeschaffung genutzt worden ist. Dahingehende Anforderungen sind auch im bereits erwähnten § 27 Abs. 2 S. 1 GAD festgesetzt.

Die Anmietung eines Studios durch den Kläger für sich und auch für seine Ehefrau war nicht notwendig. Zwar wird die Begleitung des ins Ausland entsandten Beamten durch seine Kinder, seinen Ehegatten und dessen Kinder nach § 19 Abs. 1 GAD zum Schutz von Ehe und Familie gefördert und liegt im besonderen Interesse des Auswärtigen Dienstes. Dementsprechend wird im Rahmen der Notwendigkeit der Unterkunft sowohl nach Ziffer 57.1.3 BBesGVwV als auch nach § 27 Abs. 2 S. 1 GAD unter anderem die Zahl der in der Wohnung unterzubringenden Familienangehörigen berücksichtigt.

Allerdings war im vorliegenden Fall die Anmietung einer Unterkunft, die auch als Wohnung für die nachgezogenen Familienangehörigen dient, nicht notwendig. Denn ein Nachziehen von Familienangehörigen zum Dienstort war ausdrücklich für die vorliegende Abordnung nicht vorgesehen. Wie dem Kläger aufgrund seiner am 02.11.2011 unterschriebenen Erklärung bekannt war, war ein Nachziehen oder ein längerer Aufenthalt (von mehr als 6 Wochen) von Familienangehörigen, Verlobten und ihm nahestehenden Personen am Einsatzort mit dem erteilten Sicherheitsauftrag nicht vereinbar und daher nicht erwünscht (Ziffer 2 der Erklärung). Er wusste auch, dass der Besuchsaufenthalt von Familienangehörigen und sonstigen Besuchern in der Gemeinschaftsunterkunft gestattet war (Ziffer 3 der Erklärung). Wenn es so gewesen sein sollte, dass der Kläger die von ihm unterschriebene Erklärung nur abgegeben hat, um überhaupt seine Abordnung zu ermöglichen, so ist dies letztendlich sein Problem und vermag die Frage der Notwendigkeit nicht in seinem Sinne zu determinieren. Der Kläger kann nicht in dem Sinne einer „Rosinentheorie“ zunächst eine Erklärung abgeben, um überhaupt seine Abordnung zu erreichen, um andere Städte kennenzulernen, und diese Erklärung dann nicht gegen sich gelten lassen, um eine annehmlichere Unterkunft auf Staatskosten zu erlangen.

Darüber hinaus stand dem Kläger eine hinreichende amtliche Unterkunft zur Verfügung, weshalb es der Anmietung eines Studios nicht bedurfte.

Der Kläger wurde sowohl in der Abordnungsverfügung der Bundespolizeidirektion Hannover vom 25.10.2011 als auch in Ziffer 1 der von ihm unterschriebenen Erklärung auf die amtliche Unterkunft hingewiesen.

In Ausnahmefällen kann die Anmietung von Wohnraum trotz der zur Verfügung gestellten amtlichen Unterkunft notwendig sein. Insbesondere ist dies der Fall, wenn die amtliche Unterkunft für den Beamten nicht zumutbar ist. Aufgrund des Grundsatzes der Sparsamkeit der staatlichen Mittel sind für die Fälle der Notwendigkeit der Anmietung von Wohnraum trotz amtlicher Unterkunft enge Grenzen zu ziehen. Allerdings sind die subjektiven Rechte des betroffenen Beamten hinreichend zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall war die dem Kläger zur Verfügung gestellte amtliche Unterkunft nicht derart unzumutbar, dass die Anmietung einer anderen Unterkunft notwendig war.

Die Größe der Unterkunft und deren Ausstattung ist für die für den Kläger erforderlichen Zwecke ausreichend. In der amtlichen Unterkunft stand ihm ein eigenes Bad sowie ein Raum mit einem Bett, einem Kleiderschrank und einem Schreibtisch zur Verfügung. Zudem konnte er die Gemeinschaftsküche nutzen. Diese Ausstattung wird der Dienststelle des Klägers unter Berücksichtigung der örtlichen Lebensverhältnisse gerecht. Entscheidend für die Unterkunft ist bei einer Tätigkeit als Leiter der HOD-Gruppe in London, dass die Unterkunft zu wohnlichen Zwecken – also insbesondere zum Schlafen, zur Körperhygiene und zur Zubereitung von Essen – genutzt werden kann und nicht allein die Größe der Wohnung. Insbesondere hatte der Kläger als Angehöriger nicht einmal der Endstufe der Laufbahn des mittleren Dienstes keine Repräsentationspflichten wahrzunehmen, die einen repräsentativeren und auch für die Bewirtung von Gästen hinreichend großen Wohnraum erforderlich gemacht hätten. Seine diesbezügliche in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer geäußerte Selbsteinschätzung ist eine Fehleinschätzung. Der Kläger war Angehöriger nicht einmal einer der beiden Endstufen der Laufbahn des mittleren Dienstes. Mit den von ihm ins Feld geführten vergleichbaren Bediensteten anderer Nationen konnte er durchaus in den Gemeinschaftsräumen der zur Verfügung gestellten Unterkunft kommunizieren und zusammensein. Darüber hinaus war auch kein großer Arbeitsbereich für die Tätigkeiten des Klägers als HOD-Leiter in der Unterkunft selbst erforderlich. Er musste lediglich die Diensteinteilung der anderen HOD’s und der lokalen Sicherheitskräfte vornehmen. Dafür stand ihm ein Arbeitsbereich sowohl im Zimmer des HOD-Leiters als auch während der Dienstzeit in der HOD-Loge zur Verfügung.

Zwar zeigt die Inaugenscheinnahme der vom Kläger zu den Gerichtsakten eingereichten Lichtbilder und des Datenträgers (insbesondere das sich darauf befindliche Video), dass die Unterkunft verschiedene Mängel – insbesondere nicht verputzte Stellen – aufweist. Allerdings handelt es sich bei diesen Mängeln um in kurzer Zeit behebbare Mängel. Aufgrund der bestehenden Treuepflicht zu seinem Dienstherrn war der Kläger verpflichtet, derartige behebbare Mängel zunächst vor Ort anzuzeigen, um so die Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben und höhere Kosten durch eine Anmietung einer anderen Unterkunft zu verhindern. Der Kläger hat jedoch lediglich vor Ort erklärt, dass die Unterkunft für ihn unzumutbar sei und er um die Unterbringung in der Dienstwohnung bitte. Er hätte – um seiner Treupflicht gerecht zu werden – nicht pauschal von Unzumutbarkeit sprechen sollen, sondern vielmehr die einzelnen Mängel ausführen müssen.

Auf den vorgelegten Lichtbildern und dem Video auf dem Datenträger ist ein unsauberer Zustand der Unterkunft nicht erkennbar. Der Kläger wäre zudem – wie bereits erläutert – wegen der bestehenden Treuepflicht verpflichtet gewesen, diese - insoweit unterstellten - leicht behebbaren Mängel vor Ort anzuzeigen. Wieso es dem Kläger im Übrigen nicht zumutbar gewesen sein sollte, selbst zu putzen, erschließt sich der Kammer nicht. Auch an seinem normalen Wohnort hätte der Kläger putzen müssen.

Ebenso wäre er hinsichtlich der angeblichen lauten Geräusche zunächst verpflichtet gewesen, diese Problematik ebenfalls vor Ort anzusprechen. Durch das dort tätige Verwaltungspersonal hätten Maßnahmen getroffen werden können, um die angeblichen Lärmquellen einzudämpfen (u. a. Ermahnung der anderen Bewohner zur Rücksichtnahme).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG i. V. m. Ziffer 1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Beilage 2/2013 zu NVwZ-Heft 23/2013, S. 57 ff.).