Amtsgericht Duderstadt
Beschl. v. 01.02.2012, Az.: 3 OWi 366/11
Verpflichtung der Wiedergabe von Vermerken (insbesondere des Names einer Person) auf Ausdrucken aus einer elektronischen Akte
Bibliographie
- Gericht
- AG Duderstadt
- Datum
- 01.02.2012
- Aktenzeichen
- 3 OWi 366/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 11749
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGDUDST:2012:0201.3OWI366.11.0A
Rechtsgrundlagen
- § 107 Abs. 5 OWiG
- § 108 Abs. 2 Nr. 3 OWiG
- § 110b Abs. 2 S. 2 OWiG
- § 298 Abs. 2 ZPO
Fundstellen
- AGS 2014, 333-334
- VRR 2012, 234-235
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ausdrucke aus einer elektronischen Akte haben Vermerke nach § 110b Abs. 2 S. 2 OWiG wiederzugeben, aus denen sich insbesondere auch der Name der übertragenen Person ergeben muss.
- 2.
Zudem muss der Ausdruck einen Vermerk enthalten, aus dem sich die Angaben nach § 298 Abs. 2 ZPO ergeben.
In der Bußgeldsache pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht - Bußgeldabteilung - Duderstadt durch die Richterin am Amtsgericht Schneider am 01.02.2012
beschlossen:
Tenor:
Die Kostenrechnung des Landkreises Göttingen vom 30.11.2011, Aktenzeichen 567.24.155397.3, wird aufgehoben.
Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung als Rechtsbehelf gegen den Ansatz der hier erhobenen Auslagen ist gemäß § 108 Abs. 2 Nr. 3 OwiG und begründet.
Der Antragsteller ist als Verteidiger allein antragsberechtigt, weil er durch die der Antragsgegnerin beschwert ist. Gemäߧ 107 Abs. 5 OWiG werden von demjenigen Auslagen erhoben, der die Aktenversendung beantragt. Der Antragsteller hatte die Aktenversendung beantragt. Damit ist er grundsätzlich Kostenschuldner für diese Auslagen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch gemäß § 6 OWiG statthaft. Insoweit können Einwendungen auf kostenrechtliche Vorschriften gestützt sein. Das betrifft namentlich die Notwendigkeit und die Höhe von Auslagen sowie deren Zahlungspflicht, gegen die sich der Antragsteller wendet.
Grundsätzlich hat die Verwaltungsbehörde gemäß § 107 Abs. 5 OWiG den Kostenansatz in Höhe von 12,00 Euro für die Versendung der Akten zurecht beansprucht. Denn gemäß § 107 Abs. 5 OWiG werden von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, je durchgeführte Sendung einschließlich Rücksendung pauschal 12,00 Euro als Auslagen erhoben.
Die Kosten des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung fallen der Landeskasse zur Last.
Die Erhebung der Auslagenpauschale kann indes nur verlangt werden, wenn die Akteneinsicht vollständig erfolgt. Dies ist vorliegend bisher nicht der Fall.
Dem Gericht wurde ein Aktenausdruck vorgelegt. Das Gericht geht davon aus, dass dem Verteidiger ein entsprechender Aktenausdruck übersandt wurde.
Die Akte, in die der Antragsteller Einsicht begehrt, wird bei der Verwaltungsbehörde in elektronischer Form geführt. Die Form der Akteneinsicht richtet sich mithin nach § 110d OWiG und kann mithin auch in Form eines Aktenausdrucks erfolgen.
Nach § 110b Abs. 2 OWiG sind die zu den geführten Akten eingereichte und für eine Übertragung geeignete Schriftstücke und Gegenstände des Augenscheins (Urschriften) zur Ersetzung der Urschrift in ein Dokument zu übertragen, soweit die Rechtsvorschrift nach Abs. 1 nichts anderes bestimmt. Das elektronische Dokument muss jedoch nach § 11 0b Abs. 2 S. 2 OWiG den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Urschrift übertragen worden ist.
Ein zur Akteneinsicht bestimmter Aktenausdruck muss gem. § 110d Abs. 1 S. 3 OWiG vorhandene Vermerke gem. § 11 0b Abs. 2 S. 2 OWiG wiedergeben. Des Weiteren bedarf es eines zusätzlichen Vermerks betreffend die qualifizierte Signatur des elektronischen Dokuments gem. § 298 Abs. 2 BGB.
Diesen Anforderungen genügt der dem Gericht vorliegende Aktenausdruck nur teilweise. Vermerke gem. § 298 Abs. 2 BGB fehlen vollständig. Aber auch die Vermerke gem. § 11 0b Abs. 2 S. 2 OWiG sind nicht für alle Dokumente in der vorgeschriebenen Form erfasst. So tragen einige Dokumente lediglich den Vermerk, aus dem das Datum des Einscannens und der Name des Arbeitsplatzes hervorgehen; der Name der übertragenden Person hingegen ist daraus nicht unmittelbar ersichtlich. Nach Auskunft des Landkreises Göttingen vom 05.01.2012 kann die jeweils zuständige Person 05.01.2012 zwar ohne weiteres anhand vorhandener Daten ermittelt werden; wenn diese Daten vorhanden sind, dann sind sie allerdings auch im Aktenauszug wiederzugeben, andernfalls ist dieser unvollständig.
Es ist klar, dass mit der Wiedergabe der Vermerke ein erheblicher Zeit- und Personalaufwand erforderlich ist. Diesem mag damit begegnet werden, dass vor Fertigung des Aktenausdrucks beim Antragsteller nachgefragt wird, ob er auch mit einem einfachen Ausdruck (also ohne Transfervermerke) einverstanden ist. Dass der Verteidiger vorliegend sein Einverständnis mit einem vereinfachten Aktenausdruck erteilt hat, ist nicht ersichtlich.
II.
Soweit der Verteidiger des Weiteren die gerichtliche Entscheidung beantragt,
weil ihm die Bilddatei zum Rotlichtverstoß lediglich in komprimierter Form übermittelt worden seien, so ist der Antrag unbegründet. Die Verwaltungsbehörde hat zwar mit Schreiben vom 5.01.2012 mitgeteilt, dass dem Verteidiger tatsächlich nicht die Original- Bilddateien überlassen worden seien, dies allerdings allein aus dem Grund, weil diese andernfalls nicht ohne die notwendigen Schlüssel zur Öffnung der sbf-Dateien einsehbar sind. Diese Vorgehensweise begegnet keinen Bedenken und stellt keine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts dar, sondern ermöglicht die Einsicht in die Bilddateien für den Verteidiger erst. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Verwaltungsbehörde für den Fall, dass die Original-Bilddateien etwa einem Sachverständigen vorgelegt werden sollen, eine Herausgabe der Dateien verweigern würde. Soweit der Verteidiger nicht glaubhaft macht, dass er ein berechtigtes Interesse an der Überlassung der Dateien im (originalen) sbf-Format hat, bedarf es einer Überlassung dieser Dateien jedoch nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 62 Abs. 2 S. 2 OwiG i.V.m. § 465 Abs. 1 StPO