Amtsgericht Duderstadt
Beschl. v. 25.11.2013, Az.: 3 OWi 300/13

Anspruch eines Verteidigers auf Einsicht in den vollständigen Messfilm im Zusammenhang mit einem Rotlichtverstoß

Bibliographie

Gericht
AG Duderstadt
Datum
25.11.2013
Aktenzeichen
3 OWi 300/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 53162
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGDUDST:2013:1125.3OWI300.13.0A

Fundstellen

  • VRR 2014, 83
  • ZAP 2014, 249
  • ZAP EN-Nr. 112/2014

Amtlicher Leitsatz

Dem Verteidiger des Betroffene ist im Bußgeldverfahren auch Material zugänglich zu machen, das sich nicht in der Akte, sondern bei der Bußgeldbehörde befindet. Einsicht in den vollständigen Messfilm ist dem Verteidiger durch Übersendung einer Kopie des Messfilms zu gewähren.

In der Bußgeldsache
gegen
XXX,
Verteidiger: Rechtsanwalt Hans-Jürgen Rudolph, Kanzlei Rudolph, Gustav-Radbruch-Str. 7 , 32423 Minden
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht - Bußgeldabteilung - Duderstadt durch die Richterin am Amtsgericht Schneider am 25.11.2013
beschlossen:

Tenor:

Dem Betroffenen ist über seine Verteidiger Einsicht in den vollständigen Messfilm der Rotlichtüberwachungsanlage Traffiphot lll, Standort XXX, für den Zeitraum vom 23.04.2013 11.33 Uhr bis 30.04.2013 8.45 Uhr zu gewähren.

Die kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

Gründe

Der Verteidiger des Betroffenen hat mit Schreiben vom 28.08.2013 gegen die Versagung der Übersendung des gesamten Messfilms, auf dem auch der Betroffene vorgeworfene Rotlichtverstoß vom 26.04.2013 aufgezeichnet wurde, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Der Verteidiger des Betroffenen hat gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147 StPO ein Recht auf Akteneinsicht, welches alle Schriftstücke sowie Bild-, Video- und Tonaufnahme umfasst, die für den Betroffenen als belastend oder entlastend von Bedeutung sein können. Der vollständige Messfilm wurde zwar nicht zu den Akten genommen, da er auch in Bußgeldverfahren gegen andere Verkehrsteilnehmer als Beweismittel dienen kann und nicht lediglich einem einzigen Bußgeldverfahren zugeordnet werden kann. Auch derartiges Material, das sich nicht in der Akte, sondern bei der Bußgeldbehörde befindet, ist dem Verteidiger des Betroffenen jedoch zugänglich zu machen.

Der Persönlichkeitsschutz anderer abgebildeter Verkehrsteilnehmer steht dem Einsichtsrecht nicht entgegen, da sich die anderen abgebildeten Personen sich durch ihre Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer und auch der Kontrolle ihres Verhaltens im Straßenverkehr durch die Polizei ausgesetzt haben. Hinzu kommt , dass der aufgezeichnete und festgehaltene Lebenssachverhalt jeweils auf einen sehr kurzen Zeitraum begrenzt ist (vgl. entsprechend BVerfG NJW 2011 , 2783, 2785 [BVerfG 20.05.2011 - 2 BvR 2072/10]).

Einsicht in den vollständigen Messfilm ist dem Verteidiger durch Übersendung einer Kopie des Messfilms zu gewähren. Den hierfür erforderlichen Datenträger hat der Verteidiger zur Verfügung zu stellen. Bei der anzufertigenden Kopie handelt es sich dann auch nicht mehr um ein amtlich verwahrtes Beweisstück.

Die Kostenentscheidung folgt auf § 62 Abs. 2 S. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO analog.