Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 22.01.1986, Az.: 1 Ws 12/86

Rechtsschutzinteresses in Bezug auf eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Berichtigung der schriftlichen Urteilsgründe bei gleichzeitiger Anfechtung des Urteils

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
22.01.1986
Aktenzeichen
1 Ws 12/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 12113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1986:0122.1WS12.86.0A

Verfahrensgang

vorgehend
StA ... - 5. Dezember 1985 - AZ: 12 KLs 57 Js 47126/84

Verfahrensgegenstand

Untreue.

Prozessgegner

den Versicherungsangestellten ... aus ..., geb. am ... in ...

Amtlicher Leitsatz

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Berichtigung der schriftlichen Urteilsgründe durch das erkennende Gericht ist mangels Rechtsschutzinteresses jedenfalls dann unzulässig, wenn das Urteil auch mit der Revision angefochten ist.

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle
hat am 22. Januar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie
die Richter am Oberlandesgericht ... und
...
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß der 11. Strafkammer - 4. Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts ... vom 5. Dezember 1985 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Berichtigung von Feststellungen in den Gründen des Urteils der 11, Strafkammer, das der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten hat. Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.

2

Die im Senatsbeschluß vom 02.12.1985 - 1 Ws 325/85 - offengebliebene Frage, ob im Urteilsberichtigungsverfahren die Unzulässigkeit der Beschwerde anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer auch Revision eingelegt hat, wird nunmehr bejaht. Gollwitzer (in Loewe-Rosenberg, StPO, 23. Aufl., § 268 StPO, Rdz. 66; a.A. OLG Stuttgart Justiz 1974, 270 für den Fall eines anhängigen Revisionsverfahren und OLG Oldenburg MDR 1959, 60 [OLG Oldenburg 19.09.1958 - Ws 362/58] = GA 1959, 94, solange gegen das Urteil ein Rechtsmittel gegeben ist) hält zwar ohne Rücksicht auf die Anfechtbarkeit eines Urteils (bzw. auf ein bereits eingelegtes Rechtsmittel) die Beschwerde gegen eine durchgeführte Berichtigung für zulässig. Diese Frage hat der Senat - wegen der anderen Voraussetzungen - nicht zu entscheiden. Wenn Gollwitzer (a.a.O.) jedoch desweiteren meint, auch der Beschluß, der eine Berichtigung eines Urteils ablehnt, müsse der Beschwerde zugänglich sein, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Offensichtliche Schreibfehler können nämlich ohne weiteres mit der Revision geltend gemacht werden. Deshalb hat das Oberlandesgericht Hamburg (NJW 1966, 362) zu Recht die Beschwerde gegen die Versagung der Berichtigung mangels Rechtsschutzinteresse als unzulässig verworfen (zustimmend Engelhardt in Karlsruher Kommentar, § 268 StPO Rdnr. 49). Handelt es sich - wie hier - nicht allein um ein offensichtliches Versehen, sondern wird eine inhaltliche Berichtigung des Urteils beantragt und abgelehnt, ist die Beschwerde jedenfalls auch dann unzulässig, wenn gegen das Urteil das Rechtsmittel der Revision eingelegt worden ist. Andernfalls würde nämlich dem Beschwerdeführer ein zweiter Rechtsmittelzug eröffnet werden, der im Gesetz nicht vorgesehen ist. Über Angriffe gegen Urteilsfeststellungen hat das Revisionsgericht zu befinden, wenn etwa die Sachrüge erhoben wird. Bei dieser Sach- und Rechtslage besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine das Revisionsgericht nicht einmal bindende (vgl. Gollwitzer, a.a.O., Rdnr. 62) Entscheidung durch das Beschwerdegericht.

3

Die Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.