Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 24.02.1998, Az.: 4 U 32/97
Schadensersatz wegen Beschädigung einer Glasfaserkabeltrasse ; Feststellung von Schadensstellen; Unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang von Schäden an einer Glasfaserkabeltrasse mit durchgeführten Erdarbeiten; Beachtung der objektiv erforderlichen Sorgfalt durch einen Verrichtungsgehilfen bei der Durchführung von Erdarbeiten; Besondere Sorgfalt bei Anleitung und Betreuung der Durchführung einer Verrichtung durch den Geschäftsherrn; Sorgfaltspflichtverletzung eines Geschäftsherrn; Aufrechnung mit einer mit der Klageforderung nicht in rechtlichem Zusammenhang stehenden Forderung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 24.02.1998
- Aktenzeichen
- 4 U 32/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 30728
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:1998:0224.4U32.97.0A
Rechtsgrundlage
- § 831 Abs. 1 S. 2 BGB
Fundstellen
- BauR 1999, 416-418 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1999, 265 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- RTkom 1999, 93-95
- VersR 1999, 502-503 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig
durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ... und
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1998
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ... vom 30.05.1997 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 7.000,00 abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte ist in Höhe von DM 131.146,31 beschwert.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, welche im Auftrag des ... Erdarbeiten zwecks Verlegung eines Elektrokabels (maschinelles Einpflügen des Elektrokabels mittels einer speziellen Fräsmaschine) durchführte, Schadensersatz wegen Beschädigung einer Glasfaserkabeltrasse durch die Arbeiten der Beklagten. Wegen des Sachvortrags erster Instanz wird auf die zusammenfassende Darstellung im Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung (Bl. 142 f.) Bezug genommen. Das erstinstanzliche Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 13.02.1996 (Bl. 92 f.). Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, niedergelegt im Sitzungsprotokoll vom 22.04.1997 (Bl. 118 f.) wird ebenfalls verwiesen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von DM 131.146,31 nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Grundurteil des Landgerichts ... vom 30.05.1997 (Bl. 141 f.) ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach für begründet erklärt worden.
Gegen dieses der Beklagten am 03.06.1997 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 03.07.1997 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, welche nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig mit einem am 06.10.1997 eingegangenen Schriftsatz begründet wurde.
Die Beklagte trägt vor, die Schadensstellen seien weiterhin nicht eindeutig, und sie bestreitet insoweit eine Schadensverursachung. Sie trägt vor, der Kabelschacht sei in dem fraglichen Bereich feldseitig im Weg im Abstand von 40 cm verlegt worden, sie bestreitet aber, daß die Kabeltrasse der Klägerin dort verlegt sei, wo sie auf den übergebenen Zeichnungen eingezeichnet gewesen sei.
Sie trägt vor, ihr sei nur ein eher grober Verlauf der Glasfaserkabeltrasse bekanntgegeben worden, so daß es vor Ort einer konkreten Einweisung bedurft hätte und entsprechender Markierungen durch die Klägerin, was zwischen den Parteien auch vereinbart worden sei. Im Bereich der Schadensstellen sei die Klägerin der Vereinbarung nur unzulänglich und falsch nachgekommen.
Aus den Aussagen der Zeugen ... und ... ergebe sich, daß die entscheidende letzte Einweisung durch die Klägerin falsch gewesen sei. Der Zeuge ... habe auch keinen Anlaß gehabt, an der Richtigkeit der Anweisung durch die Klägerin zu zweifeln und habe sich insoweit auf die Angaben des Zeugen ... verlassen dürfen.
Die Klägerin habe mit der Zusage, Berührungspunkte aufzuzeichnen, die Verpflichtung übernommen, dies auch zu tun und habe insoweit eine Garantenstellung übernommen.
Eine Haftung der Beklagten entfalle auch wegen der sorgfältigen Auswahl des Bauleiters ... Dieser habe zwar keine Ausbildung als Schachtmeister, sei aber seit 1980 bei der Beklagten tätig und sei seit 1990 wegen seiner Umsicht und Sorgfalt als Vorarbeiter eingesetzt. Er habe während dieser Zeit fast ausschließlich einen Bautrupp geleitet, der für Kabelverlegungsarbeiten eingesetzt gewesen sei. Es sei nie zu Schadensfällen gekommen. Regelmäßig werde der Bauleiter vor Ort vom Geschäftsführer der Klägerin überprüft und überwacht, indem die Baustelleneinrichtung und die Planung der Durchführung mit dem Bauleiter erörtert und vor Ort regelmäßig mindestens einmal in der Woche der Baufortschritt erörtert und die Qualität geprüft werde.
Die Beklagte beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,
hilfsweise
in Abänderung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, aus der Aussage aller Zeugen sei zu entnehmen, daß die Beklagte die Schäden verursacht habe, und auch die genaue Lage der Schadensstellen sei nach der Beweisaufnahme klar geworden. Die Pläne der Klägerin seien genau und gäben auch den wirklichen Verlauf der Glasfaserkabeltrasse wieder. Die Schäden wären vermieden worden, wenn der Bauleiter die Pläne der Klägerin eingesehen hätte. Die Behauptung, bei dem Bauleiter ... handele es sich um einen erfahrenen Bauleiter, werde bestritten. Ohnehin habe die Beklagte ihren Betrieb so einrichten müssen, daß die Mitarbeiter jederzeit über vollständige und mit ausreichend genauem Maßstab versehene Pläne verfügten.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze erster und zweiter Instanz, auf das Parteivorbringen in der Berufungsverhandlung vom 20.01.1998 (Bl. 177 f.) und auf die in Augenschein genommenen Skizzen K1 und K2 (Bl. 20, 21) und die Lichtbilder (Hülle Bl. 179) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Landgericht hat den Schadensersatzanspruch der Klägerin zu Recht für begründet erklärt. Eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten ergibt sich dem Grunde nach nach § 831 BGB, so daß dahinstehen kann, ob die Beklagte der Klägerin auch wegen eines Organverschuldens nach §§ 31, 823 Abs. 1 BGB haftet.
Der Zeuge ... war Verrichtungsgehilfe der Beklagten. Er war vor Ort verantwortlich für die Verlegung des Elektrokabels, und er hat in Verrichtung dieser Tätigkeit der Klägerin widerrechtlich Schaden zugefügt.
Nach der Beweisaufnahme erster Instanz steht zunächst fest, daß die Glasfasertrasse der Klägerin an der Bahnlinie ... in der Gemarkung ... an drei Stellen durch die vom Zeugen ... für die Beklagte durchgeführten Erdarbeiten beschädigt worden ist. Die Glasfaserkabeltrasse bestand aus vier Röhren, wobei in drei Röhren Fernmeldekabel verliefen und wobei ein Rohr leer war. Die erste festgestellte Schadensstelle befand sich etwa in Höhe ... und ist auf dem Plan Anlage K1 (Bl 20) mit "1. Schadensstelle" bezeichnet. Auf der nördlichen Seite des Feldweges, etwa neben dem Feldweg, wurde die gesamte Kabeltrasse durchtrennt. Die zwei festgestellte Schadensstelle befand sich etwa 70 m entfernt in dem Bereich, in dem die Trasse in einem Bogen zum Bahndamm verläuft, den sie später unterquert und ist auf Anlage K2 (Bl. 21) mit "2. Schadensstelle" bezeichnet. Auch hier wurden alle Rohre durchtrennt. Außerdem wurde die Trasse im gesamten Bereich zwischen der ersten erwähnten Schadensstelle und dem auf dem Plan Anlage K1 (Bl. 20) eingezeichneten Hochsitz auf einer Länge von ca. 137 m in der Weise beschädigt, daß das vierte Leerrohr auf der gesamten Länge auseinandergerissen und etwa 3 m von der ersten Schadensstelle entfernt vier Fasern eines Fernmeldekabels in einem Rohr beschädigt wurden. Diese vorstehend bezeichneten Schadensstellen hat der Zeuge ... nach seinen glaubhaften Bekundungen eindeutig festgestellt, und sie stehen auch in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den von der Beklagten durchgeführten Erdarbeiten. Dies ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen ... der eingeräumt hat, daß die auf den Plänen K1 und K2 eingezeichneten Schadensstellen "so stimmen könnten". Da die Beklagte in erster Instanz auch eingeräumt, daß im Verlauf der Erdarbeiten die Glasfaserkabeltrasse jedenfalls in Teilbereichen beschädigt worden sei (vgl. Schriftsatz vom 30.10.1996, Bl. 44 f.) und da anderweitige Schadensursachen nicht ersichtlich sind, besteht insgesamt kein Zweifel an der Verursachung der dargestellten Schäden durch die Beklagte.
Diese Schäden wurden der Klägerin auch widerrechtlich zugefügt.
Eine Haftung der Beklagten scheitert auch nicht etwa daran, daß der Verrichtungsgehilfe die objektiv erforderliche Sorgfalt beachtet hat (vgl. BGHZ 12, 94 [BGH 14.01.1954 - III ZR 221/52]; BGH NJW 1996, 3205). Ein objektiv fehlerfreies Verhalten des Zeugen ... kann nämlich nicht angenommen werden. Vielmehr steht fest, daß der Bauführer der Beklagten bei den von ihm geleiteten bzw. durchgeführten Erdarbeiten nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet und objektiv fehlerhaft gehandelt hat.
Auf den der Beklagten übergebenen und dem Bauführer zugänglichen Plänen der Klägerin war klar zu erkennen, daß die Kabeltrasse der Klägerin in dem fraglichen Bereich zunächst auf dem Weg verlief, im Bereich des Hochsitzes auf dem feldseitigen Rand des Weges und anschließend feldseitig etwas neben dem Weg. Im Bereich der zweiten erwähnten Schadensstelle war eine bogenförmige Unterquerung der Bahngleise eingezeichnet. Diese Zeichnungsvorgaben hätten für den Bauleiter Anlaß sein müssen, von der Verlegung des Elektrokabels in unmittelbarer Nähe - nach seinen Angaben feldseitig in einem Abstand von 40 cm zum Wegrand im Weg - ohne konkrete Nachfrage und Überprüfung Abstand zu nehmen. Der Bauleiter hat, wie er bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung eingeräumt hat, die Pläne an dem Verlegungstag noch nicht einmal bei sich gehabt und hat demgemäß in diese Pläne vor Beginn der Arbeiten nicht Einblick genommen.
Unstreitig ist, und dies hat auch die Beweisaufnahme bestätigt, daß die Klägerin sich angeboten hatte, auf Anforderung der Beklagten vor Ort zu kommen und bei Bedarf ihr Kabel zu markieren. Die Beklagte und auch der Bauleiter haben jedoch in dem fraglichen letzten Teilstück einen Markierungsbedarf durch die Klägerin nicht angemeldet, obwohl frühere Teilabschnitte von der Klägerin auf Anforderung der Beklagten jeweils markiert worden wären. Daß die Klägerin von sich aus unaufgefordert weitere Teilbereiche aufzeigen sollte, konnte der Beklagte und konnte der Bauleiter nicht erwarten, zumal der Zeuge ... nach seiner glaubhaften Aussage erster Instanz angeboten hatte, bei weiteren Problemen zu kommen und Kennzeichnungen vorzunehmen.
Soweit die Beklagte behauptet, ein Mitarbeiter der Klägerin habe erklärt, die Kabeltrasse verlaufe im späteren Schadensbereich in Baurichtung links vom Feldweg zwischen Bahndamm und Feldweg, und die Beklagte könne deshalb das Kabel rechts vom Feldweg verlegen, hat die Beklagte diese Behauptung nicht bewiesen. Zwar haben der Zeuge ... und auch der Zeuge ... die entsprechende Behauptung der Beklagten bestätigt. Demgegenüber steht aber die Aussage des Zeugen ... der bekundet hat, eine entsprechende Erklärung habe er für einen früheren Teilabschnitt abgegeben, wo er auch das Kabel gekennzeichnet habe. Er habe aber nicht erklärt, daß auch der weitere Verlauf links vom Weg zwischen diesem und dem Bahndamm sei. Eine derartige Erklärung könne er gar nicht abgegeben haben, da die Planskizzen etwas anderes auswiesen. Daß diese Aussage weniger glaubhaft ist, als die Aussagen der beiden anderen Zeugen, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon hätte der Bauleiter aber auch selbst bei einer falschen Anweisung vor Ort durch Mitarbeiter der Klägerin bei einem Blick in die Pläne - von dem ihn auch eine mündliche Erklärung nicht entbunden hätte - erkennen können und müssen, daß Abweichungen zwischen Plan und mündlicher Erklärung vorlagen. Dies hätte ihn veranlassen müssen, noch einmal nachzufragen, auf eine Einmessung zu bestehen bzw. Handschachtungen vorzunehmen.
Es steht demnach fest, daß der Bauleiter nicht etwa objektiv fehlerfrei gehandelt hat, sondern daß ihm eine fehlerhafte Arbeitsweise anzulasten ist.
Soweit sich die Beklagte in der Berufungsinstanz auf eine Entlastung nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB beruft, hat sie nicht in ausreichendem Maße dargelegt und unter Beweis gestellt, daß sie bei der Auswahl, Überwachung und Leitung des Bauleiters die erforderliche Sorgfalt beachtet hat.
Angesichts der bei Erdarbeiten vorliegender Art, insbesondere auch unter Berücksichtigung der bei Einsatz einer Fräsmaschine drohenden erheblichen Gefahren, die durch Beschädigungen von Versorgungsleitungen hervorgerufen werden können, sind hohe Anforderungen an das Maß der bei der Auswahl des Verrichtungsgehilfen zu beachtenden Anforderungen zu stellen, zumal der anzulegende Maßstab um so strenger ist, je größer das Gefahrenpotential der Verrichtung ist (vgl. Palandt/Thomas, a.a.O., § 831 Rdnr. 13; Münchener Kommentar, BGB, 3. Aufl., § 831 Rdnr. 11; Ermann/Schiemann, BGB, 9. Aufl., § 831 Rdnr. 17).
Da der Bauleiter kein ausgebildeter Schachtmeister war, hatte es konkreter Darlegung bedurft, in welcher Weise er gerade auch für den Einsatz einer Fräsmaschine eingearbeitet, erprobt und überwacht wurde (vgl. MK, a.a.O., § 831 Rdnrn. 17, 18, 19) und in welchem Maße er die Fähigkeit besaß, vorhandene Verlegungspläne, die von Dritten für andere Gewerke erstellt wurden, überhaupt lesen und in ihrer Bedeutung für die von ihm vorzunehmenden Arbeiten erkennen zu können. Das allgemeine Vorbringen der Beklagten zur Dauer der Tätigkeit des Zeuge ... in der Firma ohne Schadenseintritt und zur Überwachung des Bauleiters reicht insoweit zur Entlastung nicht aus, zumal das oben beschriebene Arbeiten, ohne die Lagepläne unmittelbar zur Grundlage des konkreten Arbeitsvorgangs zu machen, gegen die Qualifikation des Zeugen ... spricht.
Mit Rücksicht auf die besonders gefahrträchtige Tätigkeit und den erwähnten Umstand, daß der Bauleiter gerade kein Schachtmeister war, hätte es vorliegend auch besonderer und konkreter Leitungsmaßnahmen i.S.v. § 831 Abs. 1 S. 2 BGB bedurft, d.h. einer in Einzelheiten gehenden Anleitung und Betreuung der Durchführung der Verrichtung durch den Geschäftsherrn. Anweisungen hätten sich darauf zu erstrecken gehabt, wie der Bauleiter sich über den Verlauf und die Lage anderer Versorgungsleitungen zu vergewissern hatte und den verpflichtenden Hinweis, für jeden Teilbereich vor Beginn der Ausführungsarbeiten in vorhandene Lagepläne Einsicht zu nehmen und diese auch mit ggf. erteilten mündlichen Auskünften zu vergleichen. Sofern dazu der Bauleiter nicht in der Lage war, weil er Pläne nicht lesen konnte, hätte sichergestellt werden müssen, daß ein anderer fachkundiger Mitarbeiter die Pläne unmittelbar vor den jeweiligen Teilstücken erläuterte.
Daß die Beklagte dieser besonderen Leitungsverpflichtung in ausreichendem Maße nachgekommen ist, ist ebenfalls nicht hinreichend vorgetragen. Auch hier spricht der Umstand, daß der Bauleiter ohne erneuten Einblick in die Pläne gearbeitet hat, gerade dafür, daß er von der Beklagten nicht ausreichend auf die Gefahren seiner Arbeit und die dabei zu beachtenden Sorgfaltspflichten hingewiesen worden ist.
Für die Haftung nach § 831 BGB ist nicht erforderlich, daß sich im Schadensfall gerade derjenige Mangel des Gehilfen ausgewirkt hat, den der Geschäftsherr bei sorgfältiger Auswahl oder Überwachung hätte erkennen und abstellen können. Es genügt, daß durch seine Sorgfaltspflichtverletzung die abstrakte Gefahr von Fehlhandlungen des Gehilfen erhöht worden ist, was bereits dann anzunehmen ist, wenn es bei ordnungsgemäßem Verhalten des Geschäftsherren möglicherweise nicht zu einer Schädigung des Dritten gekommen wäre (vgl. MK, § 831 Rdnr. 59).
Daß der Schaden auch bei Anwendung der oben beschriebenen erforderlichen Sorgfalt entstanden sein würde, hat die Beklagte ebenfalls nicht dargelegt.
Ein Mitverschulden der Klägerin liegt nicht vor. Eine falsche Einweisung vor Ort durch den Zeugen ... hat die Beklagte - wie oben dargestellt wurde - nicht bewiesen.
Auch aus der Nichtmarkierung der Glasfaserkabeltrasse im letzten Teilbereich kann kein Mitverschulden der Klägerin gefolgert werden, da diese bei Bedarf nur auf Anforderung Markierungen vornehmen wollte, wie der Zeuge ... in erster Instanz glaubhaft gemacht hat und die Beklagte in Kenntnis nicht vorhandener Markierungen und ohne Einsichtnahme in die Pläne die Arbeiten nicht hätte fortführen dürfen.
Das Landgericht hat die von der Beklagten geltend gemachte Hilfsaufrechnung im vorliegenden Grundverfahren zu Recht unberücksichtigt gelassen. Die Aufrechnung mit einer Forderung, die mit der Klageforderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, steht dem Erlaß eines Grundurteils nicht entgegen; im übrigen bleibt die behauptete Gegenforderung in ihrer Höhe weit hinter der Klageforderung zurück, so daß auch deshalb ein Grundurteil ohne Berücksichtigung der Aufrechnung ergehen kann und die Frage der Aufrechnung dem Betragsverfahren vorbehalten ist (vgl. Zöller, ZPO, 20 Aufl., § 304 Rdnr. 8; MK, ZPO, § 304 Rdnr. 20).
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, Nr. 11, 711, 546 Abs. 2 S. 1 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Die Beklagte ist in Höhe von DM 131.146,31 beschwert.