Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 29.02.2016, Az.: 13 B 2205/15
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 29.02.2016
- Aktenzeichen
- 13 B 2205/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 43216
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Reichweite der Bindung von Leistungen durch § 37 Abs. 2 aSGB VIII.
Gründe
Mit ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehren die Antragsteller eine Verpflichtung des Antragsgegners, ihnen höheres Pflegegeld für die Betreuung ihrer Pflegekinder … und … zu gewähren, die Kosten für die Begleitung des Pflegeverhältnisses mit beiden Pflegekindern durch den zentralen Fachdienst für Pflegekinder mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen der Diakonie Düsseldorf in voller Höhe sowie die Kosten von Entlastungszeiten in Form von sechs freien Wochenenden im Jahr und bis zu sechs Wochen Urlaub ohne Pflegekinder aus Mitteln der Jugendhilfe zu übernehmen.
… - sein genauer Name bedarf noch der personenstandsrechtlichen Klärung - ist am 23. Mai 2005 geboren. Sorgeberechtigte für Sam ist seine Mutter …, die seit einigen Jahren den Namen Frau … führt. Nachdem in der Vergangenheit das Amtsgericht Oberhausen zunächst das Jugendamt der Stadt Oberhausen als Pfleger und die Kläger als Ergänzungspfleger eingesetzt hatte, wurden die Kläger durch Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 29. April 2014 zum Pfleger für … bestellt, wobei der Wirkungskreis der Pflegschaft die Aufenthaltsbestimmung, das Recht der Gesundheitsfürsorge und das Recht, Hilfe zur Erziehung zu beantragen, umfasst.
Sam wurde als extreme Frühgeburt mit einem Geburtsgewicht von nur 395 g geboren. Er leidet an erheblichen körperlichen Einschränkungen, einer Herzschwäche sowie einer muskulären Hypertonie. Weiter besteht bei ihm ein fetales Alkohol-Syndrom, das mit einer erheblichen Aufmerksamkeitsstörung verbunden ist. Er ist nicht in der Lage, die Folgen seines Handelns adäquat einzuschätzen und benötigt sowohl innerhalb der Familie als auch im Rahmen des Schulbesuchs intensive Unterstützung und Integrationshilfe.
… wurde am 16. Juni 2002 geboren. Bei der Geburt war ihre Mutter stark alkoholisiert. Auch deshalb leidet … an einer fetalen Alkoholspektrum-Störung. Ihr Kurzzeitgedächtnis arbeitet nur eingeschränkt. Im Denken fehlt es ihr an Flexibilität, was schnell zu Überforderungen und Handlungsunfähigkeit führt. Auch sind ihr Sozialverhalten und ihre Empathiefähigkeit nicht altersentsprechend entwickelt. Sie benötigt eine sehr enge Betreuung im Alltag und intensive Führung in der Schule.
Zunächst waren die Eltern von …, Frau … und Herr …, gemeinsam sorgeberechtigt. Später wurde durch Beschlüsse des Amtsgerichts Mönchengladbach - Rheydt vom 12. Februar 2004 und 04. Juli 2006 die elterliche Sorge zunächst auf das Jugendamt der Stadt Mönchengladbach und danach auf den Antragsteller zu 2. als Vormund übertragen.
… ist seit 2004, … seit 2006 bei den Antragstellern im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in einer Pflegefamilie untergebracht.
Hinsichtlich beider Pflegekinder bestehen in den Jahren 2004 und 2006 abgeschlossene Verträge über die Hilfe zur Erziehung in einer Sonderpädagogischen Pflegestelle für chronisch kranke und behinderte Kinder, die die Diakonie in Düsseldorf mit dem Jugendamt der Stadt Mönchengladbach hinsichtlich … und die Stadt Oberhausen mit der Diakonie in Düsseldorf hinsichtlich ….. abgeschlossen haben.
In diesen Verträgen verpflichtet sich die Diakonie in Düsseldorf zur Unterbringung und Betreuung des jeweiligen Kindes „in der sonderpädagogischen Pflegestelle Eheleute C. und E. T. bzw. Eheleute T.“. In ihnen ist weiter geregelt, dass die Diakonie die Pflegestelle in der Erfüllung ihres Erziehungs- und Betreuungsauftrages durch intensive Beratung und Begleitung, Organisation und Begleitung von Besuchskontakten, Beratung sowie Beantragung von unterstützenden Hilfen, Zusammenarbeit mit Ämtern, Schulen, Ärzten und Therapeuten, sonstigen Hilfsinstitutionen sowie durch Reha-Fachberater, seelsorgerliche Gespräche, durch Gruppenarbeit und Fortbildungsseminare unterstützt. Weiter weisen beide Vertragsparteien darauf hin, dass sich das Verhältnis zwischen der Sonderpädagogischen Pflegestelle und dem jeweiligen Jugendamt nach § 37 Abs. 2 und 3 SGB VIII bestimme. Sowohl das Jugendamt der Stadt Mönchengladbach als auch das der Stadt Oberhausen verpflichteten sich, an die Diakonie einen Basisentgeltsatz von täglich 31,46 €, Pflegegeld in Höhe von monatlich 426,00 € bzw. 411,00 €, einen Erziehungsbeitrag (gemäß Empfehlungen des Landesjugendamt Rheinland) in Höhe von monatlich 641,97 € bzw. 635,61 €, den Mindestbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 62,59 € bzw. 61,36 € sowie für einen zusätzlichen Betreuungsbedarf in Höhe von wöchentlich 15 Stunden betreffend … 599,61 € und für einen zusätzlichen Betreuungsbedarf betreffend … von wöchentlich 12 Stunden 478,40 € je Monat zu zahlen.
In beiden Verträgen heißt unter Punkt 7.:
„Gemäß Konzeption haben Sonderpädagogische Pflegestellen Anspruch auf 6 freie Wochenenden im Jahr. In dieser Zeit wird die Betreuung des Kindes entweder im Haushalt der Pflegestelle durch eine Betreuungsperson oder in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung gewährt. Für die Betreuung im Haushalt der Pflegestelle gilt eine Pauschale von zur Zeit € 270 als vereinbart. Dies sind zweimal 12 Stunden à € 9,20 zuzüglich zwei Nachtpauschalen à € 25. Für die Kurzzeitpflege sind Kosten abzüglich eventueller Leistungen der Pflegekasse zu übernehmen.“
Die Bestimmungen in den Punkten 8. und 9. bzw. 10 der Verträge haben folgenden Wortlaut:
„8. Gemäß Konzeption haben die Sonderpädagogischen Pflegestellen Anspruch auf jährlich 6 Wochen Urlaub ohne Kind. Die für die Betreuung oder Unterbringung des Kindes in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung entstehenden Kosten reduzieren sich um den Kostenbeitrag der Pflegekasse für Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege.“
9. bzw. 10.“ Für die Dauer von insgesamt 28 Tagen im Kalenderjahr wird das Entgelt bei Abwesenheit weiter gezahlt. Begleitete Klinikaufenthalte gelten nicht als Abwesenheit.“
Weiter schloss die Diakonie Düsseldorf mit den Antragstellern einen Vertrag für die Zeit ab dem 26. September 2005, in dem sich die Antragsteller verpflichten, im Rahmen des § 33 SGB VIII Sam in ihren Haushalt aufzunehmen sowie für dessen leibliches, geistiges und seelisches Wohl zu sorgen; die Diakonie sichert in diesem Zusammenhang zu, den Antragstellern intensive Begleitung, Beratung, Supervision und weiteren Hilfen zu gewähren. Weiter ist in diesem Vertrag geregelt, dass die Diakonie den Antragstellern die Leistungen nach § 33 SGB VIII zahlt, die sie mit dem Jugendamt der Stadt Oberhausen hinsichtlich Sam vereinbart hat. Weiter finden sich unter den Punkten 8 und 9 Regelungen, nach denen den Antragstellern ein Anspruch auf 6 freie Wochenenden im Jahr sowie auf 6 Wochen Urlaub ohne Kind zusteht. Im Punkt 18 der Vereinbarung wird klargestellt, dass dieser Vertrag kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien begründet, sondern ein Vertrag über freie Mitarbeit sei. In diesem Abschnitt ist weiter bestimmt, dass Leistungen nach § 33 SGB VIII vom Jugendamt über die Diakonie unmittelbar an die sonderpädagogische Pflegestelle gezahlt werden.
Ob die Diakonie Düsseldorf mit den Antragstellern eine diesen Regelungen entsprechende Vereinbarung auch hinsichtlich der Betreuung von … abgeschlossen hat, ist aus den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht ersichtlich.
Nachdem die Stadt Oberhausen die Diakonie Düsseldorf Ende Dezember 2008 gebeten hatte, die Leistungen für die Vollzeitpflege von Sam direkt an die Antragsteller auszuzahlen, bewilligte die Stadt Oberhausen ab Dezember 2008 diese Leistungen durch Bescheide, die an die Antragsteller gerichtet waren. Dies geschah zuletzt unmittelbar vor Übernahme des Falls in die Zuständigkeit des Antragsgegners mit Bescheid vom 19. September 2013. Darin setzte die Stadt Oberhausen am 1. September 2013 die Höhe des den Antragstellern zustehende Pflegegeldes für die Vollzeitpflege auf 1287,84 €, den Betrag für Alterssicherung auf 62,59 € und den zusätzlichen Betreuungsbedarf auf 478,40 € fest. Insgesamt ergab sich somit unter Abzug eines Viertels des zu zahlenden Kindergeldes ein Auszahlungsbetrag von 1782,83 €. Zusätzlich zahlte die Stadt Oberhausen an die Diakonie Düsseldorf einen Betrag in Höhe von 980 € monatlich für die Betreuung des Pflegeverhältnisses zwischen den Antragstellern und Sam.
Nachdem sich im Übergabegespräch Ende September 2013 die Stadt Oberhausen, die Diakonie und der Antragsgegner nicht darüber einigen konnten, wie die Leistungen zur Hilfe zur Erziehung für Sam fortgeführt werden sollten, bewilligte der Antragsgegner mit zwei Schreiben vom 19. Dezember 2013 den Antragstellern ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 1240 € sowie eine monatliche Pauschale in Höhe von 700 €, die die Kosten für Beratung in psychologischen, pädagogischen und allen anderen Fragen, sowie weitere Aufwendungen im Rahmen der Betreuung von Sam abdecken sollte; dabei wies der Antragsgegner darauf hin, dass er die anfallenden Kosten für die Beratung und Betreuung direkt mit der Diakonie Düsseldorf abrechnen werde.
Die Antragsteller erhoben gegen diese Bescheide Klage (13 A 169/14) und suchten weiter bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nach (Aktenzeichen 13 B 592/14). Mit Beschluss vom 10. April 2014 verpflichtete die Kammer den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, die Betreuung des Pflegeverhältnisses zwischen den Antragstellern und Sam durch die Diakonie Düsseldorf bis längstens 31. Juli 2014 durch Übernahme der Kosten der Diakonie in Höhe der mit der Stadt Oberhausen abgeschlossen Entgeltvereinbarung sicherzustellen; im Übrigen wies die Kammer den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Beschwerde gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten nicht erhoben.
Im Juni 2014 führte der Antragsgegner für … ein Hilfeplangespräch durch. Nach der “Hilfeplanüberprüfung“ vom 19. Juni 2014 ist die bislang gewährte Hilfe weiterhin notwendig. Daneben wird dort ausgeführt, dass die Pflegefamilie intensive Beratung durch einen Fachdienst, der auf das fetale Alkoholsyndrom und „Frühgeburtlichkeit“ spezialisiert sei, benötige sowie für sie Begleitung und Beratung in weitem Umfang erforderlich seien. Schließlich wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Pflegefamilie einen erhöhten Aufwand durch Besuchskontaktfahrten nach Oberhausen und die häufigen Fahrten mit Sam zu Ärzten und Therapeuten habe.
Im Hilfeplan des Antragsgegners vom 1. September 2015 wird ausgeführt, dass Sam weiterhin in der Schule in seinem Verhalten sehr auffällig sei, wobei ein stark negatives Selbstbild und sein geringes Konzentration – und Aufmerksamkeitsvermögen auffalle. Er sei teilweise aggressiv und auch im Haushalt der Pflegeeltern nicht immer unproblematisch. Positiv sei, dass er sich mittlerweile bis zu 15 Minuten allein beschäftigen könne. Gefährdungssituationen könne er weiterhin nicht einschätzen. Insgesamt stelle er eine große Herausforderung für die Pflegefamilie dar und verlange von den Pflegeeltern einen hohen Erziehungs- und Pflegeaufwand. Weiter heißt es im Hilfeplan:
„Die zusätzliche Betreuung durch die Diakonie wird von den Pflegeeltern als konstruktiv erachtet und weiterhin als notwendig angesehen“.
Unter dem Stichwort „vereinbarte weitere notwendige Ziele“ wird u. a. ausgeführt:
„– aufgrund des dargestellten erhöhten Erziehungs – und Pflegeaufwandes erhält die Pflegefamilie weiterhin zusätzliche Betreuung und Unterstützung durch die Diakonie.“
Leistungen der Hilfe zur Vollzeitpflege für … erhielten die Antragsteller bis einschließlich März 2015 von der Stadt Mönchengladbach. In der Fortschreibung des Hilfeplans der Stadt vom 21. Januar 2014 wird die bei dem Pflegekind gegebene Lage näher dargestellt, ihre Einschränkungen aufgrund des FAS – Syndroms geschildert und darauf hingewiesen, dass ihr Kurzzeitgedächtnis nur sehr eingeschränkt funktioniere, ihre Lernschritte minimal seien und man sie immer wieder an alltägliche Dinge erinnern müsse. Auch habe eine Testung einen IQ von 80 ergeben. Hinsichtlich der bestehenden Ziele wird ein Verbleib in der Familie der Antragsteller genannt. In dem Abschnitt 3 - „Hilfe“ - der Fortschreibung wird als notwendige Maßnahme „Vollzeitpflege, durchgeführt von Diakonie Düsseldorf“ und ein monatlicher Zahlbetrag von 1561,23 € aufgeführt. Auf Fragen des Antragsgegners in Zusammenhang mit der Übernahme des Falles teilte die Stadt Mönchengladbach mit, dass von ihr an die Pflegefamilie monatlich 1726,14 € gezahlt werde, wobei 62,59 € für die Grundsicherung enthalten seien; weiter werde von ihr direkt an die Diakonie der Trägeranteil von 32,09 € täglich geleistet.
In der Fortschreibung des Hilfeplans vom 31. Dezember 2014 werden ein erheblich sexualisiertes Verhalten von … und neu auftretende Konflikte mit ihren Pflegeeltern beschrieben, wobei als Ziel der Verbleib von … in der Pflegefamilie genannt wird. Im Abschnitt 3 der Fortschreibung - „Hilfe“ - wird die Zahlung Vollzeitpflege in Erziehungsfamilien in Höhe von 1778,24 € monatlich aufgeführt; weiter heißt es im Abschnitt 4 „Vereinbarungen/Handlungsschritte“:
„Der Landkreis Aurich und der zentrale Fachdienst für Pflegekinder mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen der Diakonie Düsseldorf werden bis zum 28.02. 2015 versuchen, eine für beide Seiten akzeptable Leistungs – und Entgeltvereinbarung auszuhandeln.“ Schließlich wird im Abschnitt 5 der Hilfeplanfortschreibung erwähnt, dass vor dem Hintergrund der bei … vorliegenden FAS – Erkrankung und Bindungsstörung ein erhöhter „FAS – spezifischer Hilfebedarf“ bestehe, der unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklung voraussichtlich über das 18. Lebensjahr hinaus andauern werde.
Mit einem am 1. Juni 2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz haben die Antragsteller (erneut) um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Mit Bescheid vom 11. Juni 2015 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 sonderpädagogisches Pflegegeld für die Betreuung von Sam in Höhe von monatlich 1608,80 €. Weiter wird ausgeführt, dass sich das Pflegegeld aus materiellen Aufwendungen in Höhe von 706,80 € sowie Kosten der Erziehung von 948 € zusammensetze, womit sich ein Gesamtbetrag von 1654,80 € ergebe. Nach Abzug eines anteiligen Kindergeldes von 46 € errechne sich ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 1608,80 €.
Für die Betreuung von … gewährt der Antragsgegner den Antragstellern seit Übernahme des Jugendhilfefalls am 1. April 2015 ein monatliches Pflegegeld in Höhe von insgesamt 1759,20 €, wovon ein anteiliges (1/4) Kindergeld in Höhe von 46 € abgesetzt wird, sodass sich ein Zahlbetrag für sonderpädagogische Pflege in Höhe von 1713,20 € ergibt. Ein schriftlicher Bescheid an die Antragsteller über diese Leistung ist in dem vorgelegten Verwaltungsvorgang nicht enthalten.
Zur Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung machen die Antragsteller geltend: Der Antragsgegner wolle die bis zur Übernahme des Pflegeverhältnisses für Sam und … in seine Zuständigkeit gewährten Leistungen der zuvor zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht in gleichem Umfang fortsetzen, sondern habe sowohl das Pflegegeld als auch das Entgelt für die Begleitung der Pflegeverhältnisse nach eigenem Gutdünken gekürzt.
Dies sei rechtlich nicht haltbar. Ihnen - den Antragstellern - stehe ein Anspruch auf Fortsetzung der Hilfe zu den einmal vereinbarten Rahmenbedingungen aus § 37 Abs. 2 a SGB VIII zu. Die Rahmenbedingungen sowohl für die Unterbringung von Sam als auch von … in ihrer Familie seien durch die zwischen der Stadt Oberhausen bzw. der Stadt Mönchengladbach und der Diakonie in Düsseldorf geschlossenen Verträge festgelegt worden. Dazu gehöre zunächst, dass die Höhe des Pflegegeldes für den notwendigen Unterhalt und für die Kosten der Erziehung nach Maßgabe der Empfehlungen des Landschaftsverbandes Rheinland gewährt werde. Daneben seien auch ein Mindestbetrag zur Altersversicherung der Pflegeperson in Höhe von 62,59 Euro und 12 zusätzliche Betreuungsstunden wöchentlich zu einem Kostensatz von 9,20 Euro vereinbart und gewährt worden. In beiden Verträgen sei weiter vereinbart, dass sie - die Antragsteller - vom zentralen Fachdienst für Pflegekinder für chronische Erkrankungen und Behinderungen der Diakonie Düsseldorf betreut würden und hierfür Kosten in Höhe von täglich 33,37 Euro vom Jugendhilfeträger zu übernehmen seien. Damit ergebe sich für die Betreuung des Pflegeverhältnisses mit Sam ein vom Jugendhilfeträger zu tragender monatlicher Gesamtbetrag von 1.835,37 Euro zuzüglich der Zahlung an den Fachdienst für Pflegekinder der Diakonie in Höhe von monatlich 1.017,79 Euro.
Für die Betreuung und Versorgung des Pflegekindes … stehe ihnen ein vertraglich vereinbartes Pflegegeld in Höhe von 1.835,37 Euro zu. Dahinter bleibe der vom Antragsgegner für die Betreuung des Pflegeverhältnisses mit … gezahlte Betrag von 1.713,20 Euro um mehr als 120,00 Euro zurück. Weiter bestehe für die Betreuung von … ein Anspruch darauf, dass der Antragsgegner die Kosten des Fachdienstes der Diakonie für die Betreuung und Unterstützung dieses Pflegeverhältnisses in voller Höhe und nicht nur mit einem reduzierten Betrag übernehme. Daneben sei ihnen bei Beginn des Pflegeverhältnisses zugesichert worden, dass sie Entlastungszeiten in Form von sechs freien Wochenenden im Jahr und sechs Wochen Urlaub (ohne Kinder) über die vertragliche Finanzierung der Diakonie Düsseldorf erhalten würden. Diese zuletzt genannten Leistungen sowie der für beide Kinder zustehende Betreuungsbetrag für die Finanzierung von wöchentlichen Entlastungsstunden stelle ein „Gesamtpaket“ dar. Aufgrund dieses Gesamtpaketes hätten sie - die Antragsteller - beide Pflegeverhältnisse begründet. Das Verhalten des Antragsgegners führe daher dazu, dass eine Hilfekontinuität nicht mehr gegeben sei. Gerade diese Hilfekontinuität werde aber durch § 37 Abs. 2 a SGB VIII geschützt. Eine Änderung im Hilfebedarf bezüglich beider Pflegekinder habe sich nicht ergeben. Auch seien in den Hilfeplänen für Sam und … weiter die Betreuung und Beratung durch den Fachdienst der Diakonie Düsseldorf für notwendig erachtet worden. Es gebe daher keinen Grund, diese Leistung des Fachdienstes der Diakonie Düsseldorf nicht mehr in voller Höhe zu übernehmen. Gleiches gelte für die Finanzierung der Betreuungsstunden in Umfang von 12 Stunden wöchentlich je Kind und der vertraglich zugesicherten Übernahme des Mindestbetrags zur Altersversicherung der Pflegeperson in Höhe von 62,59 Euro. Eine Veränderung dieser Leistungen sei nach § 37 Abs. 2 a SGB VIII nicht möglich. Zu berücksichtigen sei, dass ein Anspruch auf Finanzierung der erforderlichen zusätzlichen Betreuung, die der Entlastung der Pflegeeltern dienen solle, sich auch aus § 39 Abs.1 SGB VIII ergebe. Der dort benutzte Begriff des notwendigen Unterhalts sei ein Sammelbegriff für nicht abschließend erfasste Bestandteile der Leistung. Wenn der Träger der Jugendhilfe bei der Wahl der Unterbringungsform den Bedarf eines Kindes feststelle, rechneten die gesamten Kosten der Unterbringung - hier im Rahmen der Erziehung in Vollzeitpflege - zum notwendigen Unterhalt des betreuten Kindes. Denn es verstehe sich von selbst, dass Pflegeeltern bei schwer behinderten Kindern nicht rund um die Uhr für diese zur Verfügung stehen könnten, die Kinder aber dennoch versorgt werden müssten. Dies gelte auch, wenn berücksichtigt werde, dass es sich bei der Unterbringung von Sam und Dorice in einer Pflegefamilie nicht um eine Heimunterbringung handele. Auch bei den Entlastungsstunden und der Sicherung von sechs freien Wochenenden und sechs Wochen Urlaub ohne Kind handele es sich um verbindlich vereinbarte Unterstützungsleistungen, die an sie - die Antragsteller - nach § 37 Abs. 2 a Satz 3 SGB VIII weiter zu erbringen seien, wenn keine Änderung des Hilfebedarfs vorliege.
Die begehrte gerichtliche Entscheidung sei auch eilbedürftig. Eine Betreuung durch den zentralen Fachdienst für Pflegekinder mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen der Diakonie Düsseldorf könne nur erfolgen, wenn die Außenstelle des Fachdienstes in räumlicher Nähe zu ihrer Pflegefamilie weiterhin unterhalten würden und dort eine Fachkraft beschäftigt werden könne. Dies sei bei einer vom Antragsgegner vorgenommenen Reduzierung der monatlichen Zahlungen für Betreuung und Unterstützung nicht gesichert. Unabhängig davon habe der Fachdienst ihnen, den Antragstellern, die durch den Antragsgegner nicht abgedeckten Kosten der Betreuung und Unterstützung in Höhe von monatlich mehr als 600,00 Euro in Rechnung gestellt. Um die Betreuung weiter zu erhalten, seien sie daher gezwungen, sich zu verschulden. Dies gefährde beide Pflegeverhältnisse.
Die Antragsteller beantragen,
den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen ab dem Tag der Entscheidung des Gerichts
1. ein Pflegegeld in Höhe von jeweils 1.835,37 Euro für die Pflegekinder … und …. und
2. für beide Pflegekinder die Begleitung des Pflegeverhältnisses durch den zentralen Fachdienst für Pflegekinder mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen der Diakonie Düsseldorf durch Übernahme der Kosten des Dienstes in Höhe seiner mit der Stadt Düsseldorf geschlossenen Entgeltvereinbarung nach § 77 SGB VIII von derzeit 33,37 Euro täglich, mithin 1.017,79 Euro monatlich,
3. Entlastungszeiten in Form von sechs freien Wochenenden im Jahr und bis zu sechs Wochen Urlaub über die vertragliche Finanzierung der Diakonie Düsseldorf
zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Er vertritt die Auffassung, es seien keine wesentlichen Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Regelung nötig machten, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Auch laufe die einstweilige Anordnung auf eine unzulässige Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache hinaus. Berücksichtigt werden müsse, dass er - der Antragsgegner - seit 1. Januar 2015 für … ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 1.608,80 und für … seit dem 1. April 2015 ein monatliches Pflegegeld von 1.713,20 Euro leiste. Damit sei das von ihm gewährte Pflegegeld wesentlich höher als die bislang von den Städten Oberhausen und Mönchengladbach geleisteten Zahlungen. Abweichungen ergäben sich lediglich hinsichtlich der Altersvorsorge und dem von den Antragstellern geforderten zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsbetrag. Er sei durchaus bereit, auch Beiträge zur Altersvorsorge der Antragsteller zu übernehmen. Dies sei nach seinen Pflegegeldrichtlinien bis zu einer Höchstgrenze von 40,00 Euro je Pflegekind möglich. Die Antragsteller hätten aber trotz Aufforderung bislang keine Nachweise über die von ihnen gezahlten Altersvorsorgebeträge vorgelegt.
Ein Anspruch auf Gewährung von Geldleistungen zur Finanzierung von Entlastungszeiten sei auch nach seiner Rechtsauffassung durchaus gegeben und bestehe hinsichtlich beider Pflegekinder. Es könnten jedoch keine pauschale Leistungen, sondern nur Zahlungen gegen einen entsprechenden Nachweis erbracht werden. Er - der Antragsgegner - sei durchaus zu Zahlungen bereit; so habe er an die Antragsteller für den Zeitraum Dezember 2013 bis Ende 2014 pauschal Kosten für Ersatzkräfte betreffend die Betreuung von Sam in Höhe von 4.500,00 Euro erstattet. Weitere Leistungen könnten erfolgen, soweit ihm entsprechende Unterlagen über die tatsächlichen Zahlungen an Dritte vorgelegt würden. Hierauf seien die Antragsteller mehrfach hingewiesen worden.
Hinsichtlich der Fortsetzung der Betreuung durch die Diakonie Düsseldorf sei er - der Antragsgegner - der Auffassung, dass es durchaus sinnvoll sei, wenn beide Pflegeverhältnisse weiter durch die Diakonie betreut würden. Allerdings erbringe er durch seinen eigenen Pflegekinderdienst ebenfalls Leistungen; eine Doppelbetreuung führe nur zur Irritationen der Pflegefamilie. Es sei nicht vertretbar, dass die Finanzierung von Beratungs- und Betreuungsleistungen parallel und damit doppelt erfolge. Auch sei die Höhe des von der Diakonie Düsseldorf geforderten Betrages übersetzt. Es sei sinnvoll, dass die gesamte Betreuung und Begleitung nunmehr aus einer Hand durch ihn - den Antragsgegner - erfolge, wobei eigene Ressourcen und zusätzliche Bedarfe der Antragsteller im Rahmen einer kontinuierlichen Hilfeplanung zu koordinieren und abzustimmen seien. Leider habe die Diakonie Düsseldorf bei beiden Pflegeverhältnisses bislang wenig Flexibilität bei der Ermittlung des notwendigen Betreuungssettings gezeigt. Deshalb zahle er an die Diakonie in Düsseldorf für die Betreuung beider Pflegeverhältnisse jeweils einen Betrag von (zunächst) 700 €. Er hoffe, dass es hinsichtlich des endgültig von ihm zu zahlenden Betrages zu einer Einigung mit der Diakonie komme.
Eine Rechtsgrundlage dafür, dass der Fachdienst der Diakonie den Antragstellern den Betrag in Rechnung stelle, um den seine Leistungen hinter den früher von den Städten Oberhausen und Mönchengladbach erbrachten Zahlungen zurückblieben, gebe es nicht. Diese Zahlungen beruhten auf Verträgen, die zwischen früher zuständigen Jugendhilfeträgern - der Stadt Oberhausen und der Stadt Mönchengladbach - mit der Diakonie Düsseldorf abgeschlossen worden seien. Diese Verträge seien für ihn, den Antragsgegner, nicht bindend. Soweit es in beiden Verträgen unter Punkt 19 heiße, dass ein Zuständigkeitswechsel des örtlichen Trägers der Jugendhilfe nicht zur Beendigung des Vertragsverhältnisses führe, so sei dies allenfalls für die Vertragschließenden, also die Städte Oberhausen und Mönchengladbach und die Diakonie Düsseldorf, nicht aber für ihn - den Antragsgegner - bindend. Seine Leistungen richteten sich nach den für seinen Landkreis geltenden Richtlinien für die „Leistungen und Berechtigungen zur Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII“, die seit dem 1. Januar 2015 in Kraft seien. Andere Jugendämter könnten nicht über Verträge mit Leistungserbringern auf die Leistungen, die er - der Antragsgegner - nach §§ 33,39 SGB VIII bewillige, Einfluss nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Streit- und Sachstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in einem streitigen Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Eine derartige Regelung setzt voraus, dass der oder die Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 120 Abs. 2 ZPO sowohl die Eilbedürftigkeit der Regelung als auch einen Anspruch auf die erstrebte Leistung glaubhaft gemacht haben.
Nach der in diesem Verfahren summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage steht den Antragstellern im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer gegen den Antragsgegner aller Voraussicht nach ein Anspruch darauf zu, dass der Antragsgegner die von der Diakonie Düsseldorf geforderten Kosten für die Betreuung des Pflegeverhältnisses der Antragsteller mit … und der Betreuung des Pflegeverhältnisses der Antragsteller mit … für die sich aus dem Tenor dieses Beschlusses ergebende Dauer in voller Höhe übernimmt. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat die Pflegeperson während der Dauer des Pflegeverhältnisses Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Der Antragsgegner hat im Hilfeplan vom 1. September 2015, der für die Leistungen der Hilfe zur Erziehung an Sam Schmitt aufgestellt worden ist, die zusätzliche Betreuung der Pflegeeltern durch die Diakonie Düsseldorf weiterhin als notwendig eingestuft und unter dem Stichwort „vereinbarte weitere notwendige Ziele“ explizit ausgeführt, dass aufgrund des „dargestellten erhöhten Erziehung – und Pflegeaufwandes“ die Pflegefamilie weiterhin zusätzliche Betreuung und Unterstützung durch die Diakonie erhalten solle. Hinsichtlich der Leistungen zur Vollzeitpflege für … wird in der Fortschreibung des Hilfeplans vom 31. Dezember 2014 im Abschnitt „Vereinbarungen/Handlungsschritte“ ausgeführt, dass der Landkreis und der zentrale Fachdienst für Pflegekinder mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen der Diakonie Düsseldorf versuchen würden, eine für beide Seiten akzeptable Leistung – und Entgeltvereinbarung auszuhandeln. Im früheren Hilfeplan, der ebenfalls noch von der Stadt Mönchengladbach aufgestellt worden ist, wird als notwendige Maßnahme die Vollzeitpflege, die von der Diakonie Düsseldorf – einschließlich Betreuung der Pflegeeltern – durchgeführt werde, genannt, wobei auf Fragen des Antragsgegners in Zusammenhang mit der Übernahme des Falles ausdrücklich mitgeteilt wurde, dass von der Stadt Mönchengladbach an die Diakonie Düsseldorf „der Trägeranteil von 32,09 € täglich“ geleistet werde.
Schon aus diesen Formulierungen im Hilfeplan und der ergänzenden Auskunft der Stadt Mönchengladbach wird deutlich, dass die Betreuung der Pflegeeltern bei der Hilfe zur Erziehung für …. durch die Diakonie Düsseldorf weiterhin als notwendig erachtet wird.
Auch der Antragsgegner selbst stellt die Notwendigkeit der Begleitung der Pflegeeltern durch die Diakonie bei der Betreuung beider Pflegekinder nicht in Frage. Er hat allerdings mit der Diakonie noch keine Einigkeit über den Preis dieser Begleitung und den Umfang der Tätigkeit der Diakonie im Rahmen der Betreuung beider Pflegeverhältnisse erzielt und zahlt daher zur Zeit für die Betreuung jeweils eines Pflegeverhältnisses an die Diakonie einen Betrag von 700 € monatlich. Auch sind sich die Beteiligten darüber einig, dass die Antragsteller hinsichtlich beider Pflegeverhältnisse eine intensive Begleitung, insbesondere Beratung im psychologischen pädagogischen und anderen Fragen sowie eine Begleitung und Beratung bei Krisen im Alltag benötigen. Der Antragsgegner hat bislang nicht dargelegt, wie er die Betreuung beider Pflegeverhältnisse ohne Einschaltung der Diakonie leisten will. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Diakonie Düsseldorf bereit ist, die Antragsteller in geringerem Umfang und für ein geringeres Entgelt zu betreuen und zu beraten.
Wird weiter berücksichtigt, dass nach den Hilfeplänen sowohl bei der Leistung von Hilfe zur Erziehung für Sam als auch für … eine weitere Betreuung der Antragsteller durch die Diakonie in Düsseldorf für notwendig erachtet wird, greift auch § 37 Absatz 2a S. 3 SGB VIII zugunsten der Antragsteller ein. Nach dieser Vorschrift ist eine Abweichung von den im Hilfeplan getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Umfangs der Beratung der Pflegeperson nur bei einer Änderung des Hilfebedarfs und entsprechender Änderung des Hilfeplans zulässig. Zwar mag fraglich sein, ob es sich bei den Formulierungen in den Hilfeplänen, die sich auf die Zusammenarbeit mit der Diakonie beziehen, um Feststellungen i. S. d. § 37 Absatz 2a S. 3 SGB VIII handelt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es Ziel der Einführung dieser Regelung war, eine Hilfekontinuität in Vollzeitpflegeverhältnissen zu sichern und die notwendige Transparenz im Einzelfall zu schaffen (BT – Drs. 17/6256 S. 23). Vor diesem Hintergrund ist hier eine Änderung hinsichtlich der Betreuung der Antragsteller durch die Diakonie ohne Änderung der Hilfeplanung rechtlich nicht zulässig.
Da die Diakonie zur Zeit nicht bereit ist, diese Leistungen für eine geringere monatliche Pauschale zu erbringen, besteht ein Anspruch der Antragsteller gegen den Antragsgegner darauf, dass dieser - zunächst - die von der Diakonie geforderten Kosten in Höhe von jeweils 1.017,79 Euro monatlich aus Mitteln der Jugendhilfe übernimmt.
Das Begehren der Antragsteller scheitert schließlich nicht daran, dass der Antragsgegner (auch) für die Betreuung des Pflegeverhältnisses mit … seit längerem monatliche Beträge in Höhe von 700,00 Euro an die Diakonie Düsseldorf zahlt. Ein Bescheid hierüber liegt nicht vor. Auch hat der Antragsgegner sowohl gegenüber den Antragstellern als auch gegenüber dem Gericht immer wieder erklärt, er verhandele weiter mit der Diakonie in Düsseldorf, um zu einer angemessenen Bezahlung bezüglich der Höhe der für die Betreuung und Beratung geforderten Leistungen zu kommen. Bei dieser Sachlage kann eine Regelung, deren Bestandskraft dem Anspruch der Antragsteller entgegen gehalten werden könnte, nicht schon darin gesehen werden, dass die monatlichen Zahlungen von 700 € erfolgt sind.
Hinsichtlich der Übernahme dieser Kosten haben die Antragsteller auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist ihnen in Anbetracht der besonderen Betreuungsbedürftigkeit beider Pflegekinder nicht zuzumuten, bis zum Abschluss des Klageverfahrens in der Sache 13 A 169/14 und bis zu einer endgültigen Klärung der Frage, welche Kosten für die Betreuung und Beratung der Pflegeeltern hinsichtlich des Pflegeverhältnisses mit … angemessen sind, ohne eine besondere Betreuung und Beratung durch einen Dienst, der besondere Kenntnisse hinsichtlich der Betreuung von Kindern und Jugendlichen, die an Alkoholsyndromen leiden hat, auszukommen. Zwar leistet die Diakonie Düsseldorf bislang Betreuung und Beratung, obgleich der Antragsgegner nur den Betrag von 700 € je Pflegeverhältnis an sie zahlt; zutreffend haben die Antragsteller aber darauf hingewiesen, dass es unsicher ist, ob die Diakonie diese Leistung auch künftig zu geringeren als von ihr verlangten Entgelten zu erbringen bereit ist.
Im Übrigen bleibt der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ohne Erfolg.
Soweit die Antragsteller die Gewährung weiterer Leistungen, nämlich Kosten für Betreuungspersonen, Übernahme von Kosten für die Alterssicherung der Antragsteller, sowie die Gewährung von 6 freien Wochenenden und 6 Wochen Urlaub im Jahr erstreben, ist es ihnen nicht gelungen, die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung und einen auf diese Leistungen gerichteten Anspruch glaubhaft zu machen.
Die Aufwendung für den zusätzlichen Betreuungsbedarf sollen den Aufwand abdecken, der dadurch entsteht, dass Dritte von den Antragstellern mit der Betreuung ihrer Pflegekinder während der Zeiten, in der die Antragsteller nicht anwesend sind, beauftragt werden. Festzuhalten ist zunächst, dass der Antragsgegner ausdrücklich erklärt hat, dass er entsprechende Aufwendungen übernehme, soweit ihm Unterlagen für die Heranziehung von weiteren Betreuungspersonen und deren Bezahlung vorgelegt werden. Zweifel an dieser Bereitschaft des Antragsgegners hat die Kammer nicht. Aus den vom Antragsgegner vorgelegten Richtlinien über die Neufassung von Leistungen und Berechnungen zur Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII, die auf einem Beschluss des Jugendhilfeausschusses und des Kreisausschusses beruhen, sind ab 2015 vom Antragsgegner als „wesentliche Neuerung“ Entlastungsangebote für Pflegefamilien vorgesehen, wobei dazu ausgeführt wird, diese würden nach Absprache mit dem Fachdienst der Pflegefamilie zeitnah und unbürokratisch zur Verfügung gestellt. Diese Entlastungsangebote werden nach der Anlage 3 der Richtlinie insbesondere für Sonderpädagogische Vollzeitpflege zur Verfügung gestellt. Sie umfassen neben der Vermittlung von Entlastungsfamilien an Wochenenden, von Tages- und Wochenangeboten für Betreuung als weiteres spezielles Angebot ein frei verfügbares Budget für Entlastung in Höhe von bis zu 1.000,00 Euro. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner im Verfahren 13 A 169/14 den Antragstellern einen Betrag von 4.500,00 Euro zur Abgeltung der Aufwendungen für Vertretungskräfte für die Betreuung von Sam im Jahr 2014 gewährt hat, nach dem die Antragsteller Angaben über den Umfang der Beauftragung Dritter und über die Zeiten, in denen diese die Pflegekinder der Antragsteller betreut haben, gemacht hatten. Bei dieser Sachlage ist die Notwendigkeit einer gerichtlichen Anordnung nicht dargetan. Es ist den Antragstellern zumutbar, bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache die jeweils in Anspruch genommenen zusätzlichen Betreuungszeiten mit dem Antragsgegner abzusprechen, in Anspruch genommene Vertretungszeiten zu dokumentieren und die hierfür entstehenden Kosten dem Antragsgegner nachzuweisen. Gleiches gilt für die Aufwendungen zur Alterssicherung. Denn der Antragsgegner hat ausdrücklich erklärt, dass er bereit sei, angemessene Aufwendungen anzuerkennen, allerdings hätten die Antragsteller ihm bislang keinerlei Nachweise über das Bestehen einer entsprechenden Versicherung bzw. Geldanlage vorgelegt. Schließlich ist die Eilbedürftigkeit bezüglich der begehrten Anordnung hinsichtlich der 6 freien Wochenenden und der Ferien – ohne Kind – nicht erkennbar, weil zum einen der Antragsgegner durchaus bereit ist, Entlastungszeiten für Pflegeeltern zu finanzieren bzw. zu ermöglichen und zum anderen die Antragsteller nicht dargelegt haben, wann bzw. für welche Zeit sie derartige Urlaube durchführen möchten.
Unabhängig davon ist auch der Anordnungsanspruch auf diese Leistungen nicht glaubhaft gemacht. Sie werden in den Hilfeplänen nicht explizit und allenfalls dadurch in Bezug genommen, dass darauf hingewiesen wird, die Pflegefamilie - die Antragsteller - benötigte Freizeiten und Entlastung und erwähnt wird, dass die Hilfe weiterhin im vorhandenen Rahmen durch die Diakonie zu leisten sei. Eine Feststellung das Hilfe durch eine zu gewährende Pauschale für Entlastungskräfte erforderlich ist, ist damit nicht getroffen. Ein Anspruch auf Übernahme dieser Kosten in Form einer Pauschale ergibt sich somit nicht aus § 37 Abs. 2 a S. 3 SGB VIII. Diese Vorschrift nimmt Bezug auf die Hilfen, die nach § 37 Absatz 2a S. 2 SGB VIII zu dokumentieren sind; dort werden der Umfang der Beratung der Pflegeperson sowie die Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen genannt.
Dazu hat die Kammer im Verfahren 13 B 592/14 Folgendes ausgeführt:
„Hinsichtlich des zusätzlichen Betreuungsbetrages in Höhe von 478,40 € monatlich ist zunächst fraglich, ob es sich hierbei um Unterhalt für das Pflegekind Sam Schmitt handelt. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII umfasst der notwendige Unterhalt eines Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen. Unter den Kosten des Sachaufwandes sind die Kosten der Unterkunft, Ernährung, Bekleidung und Dinge des persönlichen Bedarfs zu verstehen (BT-Drs. 16/9299, S.16). Umfasst sind insbesondere auch Kosten für den Hausrat, Körperpflege, Reinigung, Energiebedarf sowie für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Bei den hier streitgegenständlichen Kosten für eine zusätzliche Betreuung dürfte es sich daher nicht um Kosten handeln, die - wie die oben aufgeführten Kosten - für materielle Bedürfnisse des Kindes Sam Schmitt anfallen, sondern um Ausgaben, die zur Entlastung der Antragsteller anfallen. Es dürfte sich hierbei auch nicht um Kosten der Erziehung und Pflege handeln. Denn damit sind die an die Pflegeperson zu zahlenden Gelder gemeint (Tammen in: Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 7. Aufl. 2012, § 39 Rn. 8). Bei den hier streitgegenständlichen zusätzlichen Betreuungskosten handelt es sich gerade nicht um Gelder, die an die Pflegeperson für die Erziehung und Pflege des Pflegekindes gezahlt werden, sondern um einen Betrag, der für eine zusätzliche Betreuung durch fremde Personen geleistet wird.
Sofern es sich bei der Übernahme der Kosten für eine zusätzliche Betreuung des Pflegekindes jedoch um eine Unterstützung der Pflegeeltern i.S.d. § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII handelt, fällt diese nicht unter § 37 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII, d.h. eine Abweichung ist nicht nach § 37 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII nur bei Änderung des Hilfebedarfs und entsprechender Änderung des Hilfebedarfs zulässig. Vielmehr wäre es möglich, die Unterstützungsleistung an die jeweiligen Gegebenheiten des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe anzupassen, d.h. es wäre unproblematisch möglich, statt der Zahlung einer Pauschale für zusätzliche Betreuungsleistungen, die zusätzlichen Betreuungsstunden nach Absprache und gegen Nachweis zu erstatten.“
An dieser Auffassung hält die Kammer fest. Sie greift auch für die rechtliche Einordnung der Leistungen für das Betreuungsverhältnis der Kläger mit …. Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass der Begriff des notwendigen Unterhalts eine Art „Sammelbegriff“ für nicht abschließend erfasste Bestandteile der Unterhaltsleistung sei und daher auch Kosten für die Finanzierung von Betreuungsstunden, die von Dritten geleistet würden, umfasse, folgt dem in die Kammer nicht. Denn unter notwendigem Unterhalt i. S. d. §§ 37 Absatz 2a, 39 Abs. 1 SGB VIII ist der gesamte Lebensunterhalt des Kindes oder Jugendlichen zu verstehen, wobei Anhaltspunkt für die Abgrenzungsbemessung des Begriffs derjenige des Lebensunterhalts nach dem 3. Kapitel des SGB XII ist. Damit sind notwendiger Unterhalt in Anlehnung an die Definition in § 17 SGB 12 insbesondere Ernährung Unterkunft Kleidung Körperpflege Hausrat Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (Fischer in Schellhorn u. a. Kommentar SGB VIII 4. Aufl. § 39 Rn. 15ff). Einbezogen in den Begriff notwendiger Unterhalt sind weiter nach der ausdrücklichen Regelung in § 39 Abs. 1 SGB VIII auch die Leistungen für die Pflege und Erziehung. Damit geht es schon vom Wortlaut und vom Sinn der Regelung um Leistungen für das Kind oder den Jugendlichen, nicht aber um Leistungen für die Entlastung der Pflegeeltern, die Sicherung von Erholungsphasen der Pflegeeltern und die Möglichkeit für Pflegeeltern, ohne das betreute Kind Ferien oder Wochenenden zu verbringen.
Das Gericht teilt nicht die Auffassung der Antragsteller, dass die Vereinbarungen zwischen der Stadt Oberhausen und der Stadt Mönchengladbach mit der Diakonie Düsseldorf und die Vereinbarung zwischen den Antragstellern und der Diakonie einen Leistungskomplex festschreiben, der - wenn es nicht zu einer Änderung des Hilfebedarfs kommt - auch für einen nicht an diesen Vereinbarungen beteiligten Jugendhilfeträger bindend sei.
Der Antragsgegner hat eine derartige Vereinbarung mit der Diakonie Düsseldorf weder hinsichtlich des Kindes … noch hinsichtlich des Kindes … abgeschlossen. Er ist damit nicht an die damals zwischen den oben genannten Städten und der Diakonie getroffene Vereinbarung gebunden. Eine derartige Bindung ergibt sich auch nicht aus §§ 78 a ff. SGB VIII. Diese Vorschriften treffen Regelungen über Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung; dabei ist nach § 78 e Abs. 1 SGB VIII der örtliche Träger der Jugendhilfe für den Abschluss von Vereinbarungen für die Übernahme des Leistungsentgelts zuständig, wobei die von diesem Träger abgeschlossenen Vereinbarungen dann für alle örtlichen Träger bindend sind.
Zunächst liegt hier eine (besondere) Vereinbarung im Sinne der §§ 78 a ff. SGB VIII über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung nicht vor. Unabhängig davon ist auch der Anwendungsbereich dieser Vorschriften nicht eröffnet, da nach § 78 a Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33, 39 SGB VIII nicht in Bezug genommen worden ist und daher die §§ 78 b bis 78 g SGB VIII für diese Leistung der Jugendhilfe nicht greifen. In Anbetracht dieser Regelung ist es auch nicht möglich, gesetzliche Regelungen, die nur für diesen eben genannten genau umschriebenen Kreis von Leistungen gelten, auf Leistungen der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege anzuwenden oder im Wege der Analogie heranzuziehen.
Diese Überlegungen greifen auch insoweit, als die Antragsteller eine Verpflichtung des Antragsgegners begehren, ihnen Entlastungszeiten in Form von sechs freien Wochenenden im Jahr und sechs Wochen Urlaub „über die vertragliche Finanzierung der Diakonie Düsseldorf“ zu gewähren. An eine derartige vertragliche Finanzierung ist der Antragsgegner aus den oben dargelegten Gründen nicht gebunden. Unabhängig davon haben die Antragsteller weder substantiiert dargelegt, wann sie welche freien Wochenenden bzw. Entlastungszeiten vom Antragsgegner begehren noch vorgetragen, wann sie die „bis zu sechs Wochen Urlaub“ gewährt haben wollten.
Schließlich steht dem geltend gemachten Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten im Rahmen der §§ 33, 39 für die Betreuung von Sam entgegen, dass der Antragsgegner mit einem an die Antragsteller gerichteten Bescheid vom 11. Juni 2015 diesen rückwirkend ab 1. Januar 2015 ein sonderpädagogisches Pflegegeld in Höhe von monatlich 1.608,80 Euro bewilligt hat. Dieser Bescheid ist von den Klägern nicht mit Klage angegriffen worden. Er ist daher bestandskräftig und steht - was die Gewährung höherer Geldleistungen betrifft - dem geltend gemachten Anspruch entgegen. Zwar haben die Kläger zum Zeitpunkt des Ergehens dieses Bescheides bereits gerichtlich ihre Ansprüche geltend gemacht und sind dabei von ihrer Prozessbevollmächtigten vertreten worden. Nach § 37 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Das waren hier die Antragsteller. Ergänzend regelt § 37 Abs. 1 S. 2 SGB X, dass die Bekanntgabe, wenn ein Bevollmächtigter bestellt ist, auch diesem gegenüber vorgenommen werden kann. Bei dieser rechtlichen Lage ergibt sich aber schon aus dem Wortlaut des § 37 Abs. 1 S. 1 SGB X, dass die Bekanntgabe an den Betroffenen den Verwaltungsakt in jedem Fall wirksam werden lässt. Die Ergänzung, dass der Verwaltungsakt auch einen Bevollmächtigten bekannt gegeben werden kann, stellt lediglich eine Erweiterung der der Behörde eröffneten Möglichkeiten dar (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 3 C 35/96 - BVerwG E 105, 288; BSG, Urteil vom 21. Februar 1985 - 11 RA 6/84 - NVWZ 1986, 421).
Bei dieser Lage kann offen bleiben, ob auch die Erklärung der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2015 im Verfahren 13 A 169/14, sie sähen - nach der Verpflichtung des Antragsgegners, ihnen für den Zeitraum Dezember 2013 bis Ende 2014 pauschal Kosten für Ersatzkräfte für die Betreuung von Sam in Höhe von 4.500,00 Euro zu erstatten - ihre Ansprüche, soweit mit ihnen die Zahlung einer Betreuungspauschale in diesem gerichtlichen Verfahren verfolgt wird, als erledigt an, dem geltend gemachten Anspruch entgegensteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt, dass jeder der Beteiligten teils obsiegt hat und teilweise unterlegen ist. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 S. 2 VwGO.