Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 22.12.2009, Az.: 7 A 3292/08
Bezeichnung; Braten; Bratenstück; Feststellungsklage; Filet; ganzes Stück; Geflügelfleisch; Inverkehrbringen; Irreführung; Lebensmittel; Putenbrust; Putenbrustfilet; Stück; Verkehrsbezeichnung; Zulässigkeit; Zuschnitt
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 22.12.2009
- Aktenzeichen
- 7 A 3292/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 50642
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 11 LFGB
- § 4 LMKV
- EGV 543/2008
- § 43 VwGO
- § 15 LFGB
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Ein Putenbrustfilet muss ein ganzes Stück sein (kein Zuschnitt).
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Lebensmittelherstellerin. Sie unterhält Betriebsstätten (u.a) in A. mit der Veterinärkontrollnummer DE-NI 10045 EG und in G. mit der Veterinärkontrollnummer DE-NI 10067 EG. Von ihr stammt das Erzeugnis
"L., Putenbrustfilet zum Braten, HKl-A, frisch".
Sie begehrt die Feststellung, dass die Bezeichnung dieses Erzeugnisses, das Gegenstand der Beanstandung des Beklagten vom 1. Dezember 2008 ist, in objektiver Hinsicht weder gegen Art. 1 Nr. 2 k und Art. 7 Abs. 1 a der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 noch gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB verstoße.
Am 28. Juli 2008 entnahmen Mitarbeiter des Landkreises V., Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, in einem Supermarkt in V. eine Probe mit der ursprünglichen Bezeichnung des Erzeugnisses ("Bratenstück" statt "zum Braten"), das die Klägerin in ihrer Betriebsstätte in A. hergestellt hatte. Der Beklagte leitete die Probe dem ….Lebensmittelinstitut O., mit der Bitte um Begutachtung zu. Das Institut beanstandete das Erzeugnis und hielt in seinem Bericht von 29. August 2008 fest, dass die vorliegende Probe ihrem Zuschnitt nach nicht einem "Putenbrustfilet" entspreche. Es liege weder eine ganze, eine halbe Brust noch der bei einer Putenbrust zulässige innere Brustmuskel vor. Vielmehr handele es sich um einen Zuschnitt aus dem Putenbrustfilet. Zudem habe die Probe den übrigen Anforderungen nicht genügt (Sauberkeit, Freiheit von Blut und Blutspuren, kleine Beschädigungen oder Quetschungen).
Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 gegen diese Bewertung und wies auf die Änderung in der Bezeichnung des Produktes hin.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 verdeutlichte der Beklagte der Klägerin, dass das Produkt weder mit der Verkehrsbezeichnung Putenbrustfilet noch mit einer Handelsklasse versehen werden dürfe. Ferner kündigte der Beklagte in diesem Schreiben ein eventuelles Vermarktungsverbot sowie ein eventuelles Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen die Klägerin an.
Die Klägerin verwies mit Schreiben vom 20. November 2008 erneut auf die neue Etikettierung des Produktes ("zum Braten" statt "Bratenstück") und legte erläuternd eine Ablichtung der Verpackung (DE-NI 10067 EG, G.) sowie eine Stellungnahme…….. vom 17. November 2008 vor.
Mit seinem Schreiben vom 1. Dezember 2008 wiederholte und vertiefte der Beklagte seine Position auch unter Berücksichtigung des neuen Etiketts und wies darauf hin, dass sich die bisher ausgedrückte Beanstandung nicht erledigt habe. Zudem kündigte er eigene Maßnahmen gegenüber der Klägerin an.
Die Klägerin hat am 15. Dezember 2008 Klage erhoben mit dem Begehren festzustellen, dass ein Verstoß in der vom Beklagten angenommenen Art nicht vorliege. Im Übrigen bezieht sie sich darauf, dass der Beklagte eine zu enge Auslegung der - insbesondere europarechtlichen - Vorschriften vornehme und als Maßstab anlege.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Bezeichnung des Erzeugnisses "…….Braten, HKl-A, frisch", das Gegenstand der Beanstandung des Beklagten vom 1. Dezember 2008 und seines Schriftsatzes vom 22. Dezember 2009 ist, in objektiver Hinsicht weder gegen Art. 1 Nr. 2 k und Art. 7 Abs. 1 a der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 noch gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB verstößt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hält er fest, dass das hier überprüfte Putenbrustfleisch keiner der für Putenbrustfilet ausschließlich zugelassenen drei Herrichtungsformen entspreche - es entspreche vielmehr zunächst der halben Putenbrust und werde sodann jedoch noch durch einen weiteren Schnitt in zwei Teilstücke eines Putenbrustfilets zerteilt und sei damit nicht mehr "ganz" im Sinne der Vorschriften.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten verwiesen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Feststellungsklage ist zulässig.
Ihre Zulässigkeit ist grundsätzlich an § 43 Absatz 1 VwGO zu messen. Nach dieser Vorschrift kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Hinsichtlich der Feststellungsklage im Lebensmittelrecht (sog. lebensmittelrechtliche Feststellungsklage) hat die Rechtsprechung Besonderheiten herausgearbeitet (vgl. Urteil der Kammer vom 24. April 2009 - 7 A 2922/08 -). Das Bundesverwaltungsgericht hat grundsätzlich das berechtigte Interesse eines Unternehmens daran bejaht, dass der Streit zwischen ihm und der Aufsichtsbehörde über die verwaltungsrechtliche Beurteilung von Produktionsprozessen bzw. Produkten, wegen derer die Behörde mit Strafanzeige droht, in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren und nicht "auf der Anklagebank" geklärt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1969 - I C 86.64 -, BVerwGE 31, 177 ff.). Ein berechtigtes Feststellungsinteresse besteht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich dann, wenn das Strafgericht ein Strafverfahren aussetzt, bis das Verwaltungsgericht über eine verwaltungsrechtliche Vorfrage entschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1980, - 8 C 73/78 -, BVerwGE 60, 106 ff.). In den vom Bundesverwaltungsgericht bislang entschiedenen Sachverhalten hatte die Behörde die von ihr beanstandeten Verhaltensweisen des Unternehmens nicht durch Ordnungsverfügung untersagt, um sie für die Zukunft zu unterbinden, sondern dieses Ergebnis allein durch die Drohung mit einer Strafanzeige erreichen wollen. Gerade der Umstand, dass die Behörde durch die Drohung mit einer Strafanzeige Druck auf den Bürger ausüben wollte, um ihn zu einem bestimmten verwaltungsrechtlich relevanten Verhalten zu bewegen, war entscheidend für die Bejahung der Zulässigkeit einer Feststellungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992 - 3 C 50/89 -, BVerwGE 89, 327 ff.). Weil die Behörde keinen belastenden Verwaltungsakt erließ, um ihre Rechtsauffassung durchzusetzen, sondern sich auf die Drohung mit Strafanzeige beschränkte, war die Feststellungsklage des einzig mögliche Weg für das betroffene Unternehmen, um unabhängig vom Ausgang des auf die Feststellung individueller Schuld gerichteten Strafverfahrens zu erfahren, was die Behörde von ihm verwaltungsrechtlich objektiv verlangen darf (vgl. insofern auch BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1969 - I C 86.64 -, BVerwGE 31, 177 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 1994 - 13 A 4016/92 -, juris Rn. 8). Ob diese überkommene Rechtsprechung auch heute noch vollständig Geltung beanspruchen kann, soweit möglicherweise inzwischen von erweiterten Eingriffsbefugnissen der Behörden in den einschlägigen Gesetzen einerseits und der Effektivität des Rechtsschutzes insbesondere nach § 80 VwGO andererseits auszugehen sein könnte, bleibt offen. Jedenfalls ergeben sich aber aus voranstehenden Erwägungen zugleich die Grenzen der Feststellungsklage in solchen Fällen. Ihre Zulässigkeit setzt voraus, dass zwischen den Beteiligten überhaupt ein verwaltungsrechtlicher Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992 - 3 C 50/89 -, BVerwGE 89, 327 ff.). Dem wohnt die Zukunftsorientiertheit inne. Die rein strafrechtliche Beurteilung abgeschlossener Sachverhalte und im Zusammenhang mit diesen sich nur für die Vergangenheit stellender Fragen sind von den Strafgerichten zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992 - 3 C 50/89 -, BVerwGE 89, 327 ff.; Kopp/ Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 43 Rn. 24). Die lebensmittelrechtliche Feststellungsklage ist mithin nicht rückwärtsgewandt, sondern nur zulässig, soweit sie zukunftsorientiert ist.
Danach und weil die Sperrwirkung aus dem Subsidiaritätsprinzip gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO hier nicht eingreift, geht die Kammer mit dem Datum der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 2009, als der Beklagte die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegenüber der Klägerin ernstlich angekündigt hat, von der Zulässigkeit der vorliegenden Klage aus; dabei lässt sie im Übrigen offen, wie das am 22. Dezember 2009 zu Tage getretene Zusammenwirken der Beteiligten zu bewerten ist.
Die Feststellungsklage ist unbegründet.
Es liegt eine Irreführung im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB vor. Das Produkt "……Braten, HKl-A, frisch" verstößt gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, weil es kein ganzes Stück Putenbrustfilet enthält. Die Klägerin hat verstoßen gegen und verstößt gegen § 11 Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 Nr. 1 LFGB.
Nach diesen Vorschriften ist es unter anderem verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung verwendet werden.
In diesem Zusammenhang ist § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LMKV in den Blick zu nehmen, wonach die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung ist, wenn die Bezeichnung nicht in Rechtsvorschriften festgelegt wurde - wie es hier allerdings hinsichtlich der Bezeichnung von Geflügelfleischerzeugnissen der Fall ist. Zwar stellen die von der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission beschlossenen Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse vom 27./28.11.1974 in der derzeit gültigen Fassung, in denen auf der Grundlage des § 15 LFGB Herstellung, Beschaffenheit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung sind, beschrieben werden, eine wichtige Auslegungshilfe dar. Sie haben indes keine Rechtsnormqualität (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1987 - 3 C 18/87 -, Sammlung lebensmittelrechtlicher Entscheidungen (LRE) 22, 35, und Beschluss vom 18. Oktober 2000 - 1 B 45/00 -, LRE 40, 166; OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2008 - 13 B 1022/08 -, LRE 57, 377, jeweils über juris).
Hier kommt es auf 'Rechtsvorschriften' im vorbezeichneten Sinn an und damit auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, an denen die Zusammensetzung und Bezeichnung des Produkts "……Braten, HKl-A, frisch" zu messen ist. Das Gericht zieht die gemeinschaftsrechtlichen Vermarktungsnormen heran. Dabei hat das Gericht im Falle der Feststellungsklage - wie hier - auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung aktuelle Rechtslage abzustellen (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2008 - 3 C 5/08 -, juris Randnummern 12 und 13).
Als Grundrechtsakt ist die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)- Amtsblatt EU L 299/1 vom 16. November 2007) nach ihrem Artikel 204 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b für u.a. Geflügelfleisch ab 1. Juli 2008 anwendbar und daher hier maßgeblich. Ferner kommt es an auf die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch - Amtsblatt EU L 157/46 vom 17. Juni 2008 -, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 936/2008 der Kommission vom 24. September 2008 - Amtsblatt EU L 257/7 vom 25. September 2008 -, im Folgenden: Durchführungs-VO KOM Nr. 543/2008, die nach ihrem Artikel 22 Satz 2 ab dem 1. Juli 2008 gilt.
Für das Produkt "……HKl-A, frisch" sind die skizzierten Regelungsmechanismen auch materiell einschlägig.
Es handelt sich bei dem Produkt "…… HKl-A, frisch" der Produktbezeichnung nach um einen Geflügelschlachtkörper gemäß Artikel 1 Durchführungs-VO KOM Nr. 543/2008. Denn es handelt sich danach - d.h. nach der für die Vermarktung im Einzelhandel bestimmten Etikettierung - um ein Geflügelteilstück gemäß Nr. 2 dieses Artikels. Dort ist unter Buchstabe k ausdrücklich das Brustfilet als ganze oder halbe entbeinte Brust, d.h. ohne Brustbein und Rippen, aufgeführt. Dass es sich nach der Etikettierung des umstrittenen Produkts nicht um ein solches Brustfilet handeln sollte, behauptet die Beklagte und behauptet selbst die Klägerin nicht.
Dass das umstrittene Produkt gerade in dieser Form in den Verkauf gebracht und zum Verkauf angeboten wird, ist zwischen den Beteiligten unumstritten und ergibt sich aus dem entsprechenden Aufdruck der Verpackung. Die Durchführungs-VO KOM Nr. 543/2008 ist also einschlägig.
Nach Artikel 5 der nach Allem anwendbaren Durchführungs-VO KOM Nr. 543/2008, der Artikel 4 der aufgehobenen Durchführungsverordnung entspricht, können in der Gemeinschaft andere Erzeugnisse als nach Artikel 1 nur unter Bezeichnungen vermarktet werden, die den Verbraucher nicht derart irreführen, dass es zu Verwechslungen mit den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 bzw. mit den Angaben gemäß Artikel 11 kommen kann (vgl. dazu: § 11 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 LFBG); Artikel 11 betrifft hier nicht weiter interessierende Haltungsformen.
Die Bezeichnung des umstrittenen Produkts als "……HKl-A, frisch" ist irreführend und verstößt gegen § 11 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 LFBG sowie gegen Artikel 5 Durchführungs-VO KOM Nr. 543/2008. Denn tatsächlich entspricht der Inhalt nicht den Anforderungen, die aufgrund der Bezeichnung des Produkts nach der Durchführungs-VO KOM Nr. 543/2008 zu berücksichtigen sind.
Nach Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe k Durchführungs-VO KOM Nr. 543/2008 muss grundsätzlich ein ganzes oder halbes Stück Brustfilet vorliegen. Auf den zweiten Fall des Artikels 1 Nummer 2 Buchstabe k Durchführungs-VO KOM Nr. 543/2008, der auf den inneren Brustmuskel als Material abstellt, kommt es hier nicht weiter an.
Zwischen den Beteiligten ist unumstritten, dass das Stück, welches Gegenstand der Beanstandung des Beklagten ist, aus mehreren Stücken Fleisch zusammengesetzt ist. Dies ergibt sich zudem aus dem Befund ….Lebensmittelinstitut O., vom 29. August 2008 (Beiakte Blatt 1 bis 3); dort heißt es ausdrücklich: "Es handelt sich bei der o.a. Probe um einen Zuschnitt aus Putenbrustfilet" (Seite 2 Mitte). Damit steht zur Überzeugung der Kammer gemäß § 108 VwGO fest, dass es sich nicht um ein ganzes oder halbes Stück Brustfilet im voranstehenden Sinne der Rechtsvorschrift handelt. Dem entspricht die Feststellung des Beklagten, nach der nämlich eine Brusthälfte zur Kalibrierung (auf das gewünschte Verkaufsgewicht von 1.000 Gramm) in zwei Stücke zerschnitten ist (Blatt 10 Beiakte). Dem tritt die Klägerin auch sinngemäß bei, soweit sie dazu mit dem Bemerken Stellung nimmt, dass sie das Putenbrustfilet so herrichte, "dass durch Zuschnitt egalisierte Stückware von gleichem Gewicht zum Vertrieb" hergestellt werde (Schreiben vom 7. Oktober 2008, Blatt 12 unten Beiakte). Auf die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Vorschrift des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Durchführungs-VO KOM Nr. 543/2008, in der von "ganz (unter Berücksichtigung der Herrichtungsform)" die Rede ist, kommt es bei Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe k Durchführungs-VO KOM Nr. 543/2008 nicht an. Diese hier maßgebliche Vorschrift bezweckt, dass es um ein unzerschnittenes Stück geht, das allenfalls halbiert sein darf, während das zerschnittene und wieder zusammengesetzte Stück nicht mehr als Brustfilet vermarktet werden darf. Ein Zuschnitt unterfällt nicht dem Begriff des Brustfilets. Hier aber liegt Zuschnitt vor und damit ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot.
Zugleich liegt ein Verstoß vor gegen die Kennzeichnungspflicht im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Durchführungs-VO KOM Nr. 543/2008, nach dem eine Einstufung in eine Handelsklasse A oder B (nur) in Betracht kommt, wenn der Geflügelschlachtkörper "ganz" ist. Hier allerdings ist zugleich von "unter Berücksichtigung der Herrichtungsform" die Rede - es verbleibt aber nach Auffassung der Kammer dabei, dass es sich um ein ganzes Stück der ganzen oder halben Brust handeln muss und nicht um Zuschnitt, wie aber hier. Mit der Angabe der Handelkasse auf der Verpackung (…..HKl-A, frisch") liegt ein weiterer Verstoß gegen das Irreführungsverbot vor.
Die Entscheidung über die Kostenlast folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Absatz 2 VwGO.