Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 01.12.2009, Az.: 8 A 1483/09

Rechtsweg; Schwerbehindertenvertretung; Beschlussverfahren

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
01.12.2009
Aktenzeichen
8 A 1483/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 44465
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2009:1201.8A1483.09.0A

Amtlicher Leitsatz

Zum Rechtsweg für Streitigkeiten aus § 96 SGB IX

Tenor:

  1. Der Rechtsweg zu dem Verwaltungsgericht - Fachkammer für Bundespersonalvertretungsrecht - ist nicht gegeben. Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Wilhelmshaven verwiesen.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten über Trennungsgeld und Reisekostenentschädigung für eine freigestellte Gesamtvertrauensperson der Schwerbehinderten.

2

Der Antragsteller ist Angestellter bei der Bundeswehr. Er wohnt in der Gemeinde Wietmarschen und war als Disponent für Materialien im Logistikzentrum Lingen tätig. Wegen seiner Funktion als Gesamtvertrauensperson der Schwerbehinderten wurde er im Oktober 2004 von der Dienstleistung freigestellt. Zum 1. Dezember 2004 wurde er zum Logistikzentrum der Bundeswehr nach Wilhelmshaven abgeordnet und zum 1. Februar 2005 ohne Zusage der Umzugsvergütung dorthin versetzt. Er behielt seine Wohnung in Wietmarschen bei und will diese auch nicht aufgeben. In Wilhelmshaven hat er eine kleine Wohnung angemietet. Seit März 2005 erhält der Antragsteller Trennungsgeld nach § 3 TGV. Die darauf entfallenden Steuern und Sozialabgaben wurden von der Dienststelle einbehalten und abgeführt.

3

Mit Schreiben vom 9. Mai 2007 begehrte der Antragsteller die Zahlung des Trennungsgeldes ohne Abzug von Steuern und Sozialabgaben. Als Gesamtvertrauensperson der Schwerbehinderten dürfe er durch die Versetzung von Lingen nach Wilhelmshaven keine Nachteile haben. Das Bundeswehrdienstleistungszentrum Wilhelmshaven lehnte den Antrag ab. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und machte erstmals auch den Ersatz von Kosten für Familienheimfahrten zwischen Wilhelmshaven und Wietmarschen unter Ansatz der Kosten für die PKW-Nutzung geltend. Die Wehrbereichsverwaltung Nord wies den Widerspruch mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 zurück.

4

Weil sich auch im weiteren Schriftverkehr keine Einigung erzielen ließ, hat der Antragsteller am 19. Mai 2009 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Die Dienststelle hat rückwirkend ab 1. April 2008 die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsanteile auf das gewährte Trennungsgeld in Höhe von 933,00 € erstattet.

5

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass ihm auch für die Zeit vom 1. April 2005 bis Ende März 2008 die Erstattung von Lohnsteuer- und Sozialversicherungsanteilen auf das gewährte Trennungsgeld zustehe. Sein Anspruch sowohl auf ungekürztes Trennungsgeld als auch auf erhöhte Beihilfe für Familienheimfahrten sei im Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen. Hilfsweise werde Verweisung an das Arbeitsgericht beantragt.

6

Soweit es um Lohnsteueranteile und Sozialversicherungsanteile auf das gewährte Trennungsgeld für den Zeitraum ab April 2008 geht, erklärt der Antragsteller den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

7

Im Übrigen beantragt der Antragsteller,

  1. festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller ab 1. April 2005 bis 31. März 2008 Trennungsgeld nach § 3 TGV ohne Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zu gewähren sowie

  2. festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller rückwirkend ab dem 3. Dezember 2004 und für die Zukunft die vollständigen Kosten für Familienheimfahrten von Lohne nach Wilhelmshaven und zurück mit dem PKW zu erstatten ohne Berücksichtigung eines Kostenvergleiches,

  3. hilfsweise, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Wilhelmshaven zu verweisen.

8

Die Beteiligte erklärt den Rechtsstreit übereinstimmend mit dem Antragsteller für erledigt und beantragt im Übrigen,

  1. den Antrag abzulehnen, hilfsweise den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Wilhelmshaven zu verweisen.

9

Für einen Anspruch auf Trennungsgeld ohne Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen gebe die verbindliche Erlasslage für den Zeitraum bis einschließlich März 2008 nichts her. Die Erstattung der Kosten für Familienheimfahrten ohne Berücksichtigung einer Hilfsberechnung in Höhe der preiswertesten Bahnkarten habe keine rechtliche Grundlage.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Verfahrensakte und auf die vorgelegten Vorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der Anhörung waren.

11

II.

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist weder durch die allgemeine Generalklausel des § 40 VwGO noch durch spezialgesetzliche Zuweisung eröffnet. Das Gericht hat daher den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das Arbeitsgericht Wilhelmshaven als zuständiges Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen.

12

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ergibt sich nicht aus der allgemeinen Zuweisung öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten an die Verwaltungsgerichtsbarkeit in § 40 VwGO. Der Streit zwischen den Beteiligten betrifft nicht öffentliches, sondern privates Recht unabhängig davon, ob es sich hier um einen Anspruch aus § 96 Abs. 3 SGB IX oder aus § 96 Abs. 8 SGB IX handelt. Ersterer betrifft die Rechtsstellung der Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten gegenüber dem Arbeitgeber. Letzterer regelt den Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Erstattung der Kosten, die durch ihre Tätigkeit entstanden sind. Dazu können durchaus auch Reisekosten gehören. Beide Anspruchsgrundlagen sind dem Privatrecht zuzurechnen. § 96 SGB IX betrifft das Verhältnis der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen zum Arbeitgeber. Auch wenn dieser - wie hier - die Bundesrepublik Deutschland ist, ändert das nichts daran, dass es sich bei den Anspruchsgrundlagen nach § 96 Abs. 3 SGB IX jedenfalls dann um einen Anspruch privaten Rechts handelt, wenn die anspruchsberechtigte Vertrauensperson Arbeitnehmer ist. Soweit es organschaftliche Rechte der Schwerbehindertenvertretung aus § 96 Abs. 8 SGB IX betrifft, steht die Zuordnung zum privaten Recht nicht in Frage.

13

Auch aus spezialgesetzlichen Zuweisungen außerhalb der VwGO lässt sich der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht herleiten. Angelegenheiten aus den §§ 94, 95 SGB IX sind durch Sonderzuweisung in § 2a Abs. 1 Nr. 3a Arbeitsgerichtsgesetz den Arbeitsgerichten zugewiesen, die darüber in der besonderen Verfahrensart des Beschlussverfahrens entscheiden. Zwar ist § 96 SGB IX, auf den der Antragsteller sich beruft, in dieser Aufstellung nicht enthalten. Dennoch ist der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zu verweisen.

14

Über Rechtsweg und Verfahrensart für Streitigkeiten aus § 96 SGB IX besteht keine Einigkeit. Zum Teil wird die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte mit der besonderen Verfahrensart des Beschlussverfahrens angenommen ( VG Ansbach, Beschluss vom 29. Juli 2008, AN 8 P 08.00604, juris; LAG Nürnberg, Beschluss vom 22. Oktober 2007, 6 Ta 155/07, juris; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 7. August 2008, 7 TaBV 148/07, juris). Soweit die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte als gegeben angesehen wird, wird aber auch die Entscheidung im Urteilsverfahren als Verfahrensart vertreten ( LAG Düsseldorf, Urteil vom 13. März 2008, 11 Sa 2203/07, Personalvertretung 2008, 435 zur Anwendbarkeit der Trennungsgeldverordnung auf Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung; vergl. VG Köln, Beschluss vom 12. Oktober 2007, 33 K 3447/07  PVB, juris). Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten wird dagegen in einer älteren Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster angenommen (Beschluss vom 6. August 2002, 1 E 141/02  PVL, Der Personalrat 2003, 83). Soweit es um persönliche Rechtsstellung der Vertrauensperson der Schwerbehinderten geht, die als Beamter oder Soldat im Dienst einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft steht, wird im verwaltungsgerichtlichen Urteilsverfahren entschieden (vgl. VG Köln, Beschluss vom 12. Oktober 2007 a.a.O und Urteil vom 24.04.2009, 27 K 5706/07, Vnb.).

15

Der vorliegende Rechtsstreit ist an die Arbeitsgerichtsbarkeit zu verweisen. Die gerichtlichen Entscheidungen, die die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit im Urteilsverfahren aus der persönlichen Rechtsstellung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen herleiten, kommen hier nicht zum Tragen, weil der Antragsteller nicht Beamter, sondern Arbeitnehmer der Bundesrepublik Deutschland ist. Deshalb mag offen bleiben, ob Ansprüche von Beamten und Soldaten aus § 96 Abs. 3 SGB IX vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen sind. Für Streitigkeiten eines Arbeitnehmers über Rechte aus § 96 Abs. 3 SGB IX sind die Arbeitsgerichte zuständig, die über die persönliche Rechtsstellung von Arbeitnehmern gegenüber dem Arbeitgeber zu entscheiden haben.

16

Auch über organschaftliche Rechte aus § 96 Abs. 8 SGB IX hat die Arbeitsgerichtsbarkeit zu befinden, weil es sich dabei um Privatrechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Vertretern von Arbeitnehmern handelt, die dem Privatrecht zuzuordnen sind und keinem Rechtsweg außerhalb der Arbeitsgerichtsbarkeit zugewiesen sind.

17

Ob das Arbeitsgericht über den geltend gemachten Anspruch im Urteilsverfahren nach § 2 ArbGG oder im Beschlussverfahren in entsprechender Anwendung von § 2a ArbGG zu entscheiden hat, ist nicht Gegenstand des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts. Darüber hat das Arbeitsgericht zu befinden (vgl. dazu einerseits Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. März 2008 - 11 Sa 2203/07, Personalvertretung 2008, 435 sowie andererseits Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 22. Oktober 2007, 6 Ta 155/07, juris).