Amtsgericht Goslar
Urt. v. 21.11.1975, Az.: 8 C 497/75
Rückerstattung der Kosten für erbrachte chirurgische Leistungen; Liquidationsrecht des Krankenhausträgers oder des Arztes; Vorliegen eines totalen Krankenhausaufnahmevertrages mit Arztzusatzvertrag; Persönliche Behandlung durch leitende Ärzte als zusätzliche Leistung
Bibliographie
- Gericht
- AG Goslar
- Datum
- 21.11.1975
- Aktenzeichen
- 8 C 497/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11764
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGGOSLR:1975:1121.8C497.75.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 17 KHG
- § 16 KHG
- § 3 BPflV
- § 6 BPflV
Verfahrensgegenstand
Forderung
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Im Regelfall bestehen keine vertraglichen Beziehungen des Patienten zum leitenden Arzt, vielmehr bedient sich das Krankenhaus seiner Ärzte zur Erfüllung der ihm obliegenden ärztlichen Leistungen. In diesem Fall kann der (leitende) Arzt auch nicht seinen Vergütungsanspruch direkt gegenüber dem Patienten geltend machen, da es eben an einem selbständigen Anspruch des Arztes gegenüber dem Patienten mangels vertraglicher Beziehungen fehlt.
- 2.
Das Recht der freien Arztwahl, insbesondere das Recht der Behandlung durch den leitenden Arzt, ist als gesondert berechenbare Leistung im Sinne des § 6 der BPflV anzusehen.
- 3.
Bietet der Krankenhausträger eine gesondert berechenbare ärztliche Leistung des Inhalts an, dass die Behandlung durch den leitenden Arzt erfolgt, so entstehen hierdurch keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Arzt und dem Patienten, es sei denn, dem leitenden Arzt ist vom Krankenhausträger das Liquidationsrecht eingeräumt worden. Im letzteren Fall stände der Vergütungsanspruch lediglich aufgrund einer Zession dem leitenden Arzt zu.
Das Amtsgericht Goslar hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21.10.1975
durch
Richterin ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger befand sich in der Zeit vom 27.8.1974 bis 13.9.1974 in stationärer Behandlung des Kreiskrankenhauses Goslar. Der Beklagte hat für diese stationäre Behandlung Kosten von insgesamt 5.467,70 DM berechnet, u.a. für allgemeine chirurgische Leistungen 1.909,50 DM. Der Kläger hat die Gesamtkosten bezahlt.
Der Kläger begehrt Rückerstattung der Kosten für die chirurgischen Leistungen. Er trägt hierzu vor, er habe auch diese Leistungen in der Annahme bezahlt, der Beklagte führe lediglich das Inkasso im Auftrage des liguidationsberechtigten Arztes durch. Erst nachträglich habe sich herausgestellt, daß das Kreiskrankenhaus ... den Betrag für chirurgische ärztliche Leistungen von sich aus in Rechnung gestellt habe. Das sei unzulässig. Das Honorar für ärztliche Leistungen festzulegen stelle ein originäres an die Person des Arztes geknüpftes Recht dar.
Außerdem verstoße die Inrechnungstellung der Kosten für ärztliche Leistungen gegen den mit dem Kläger abgeschlossenen Aufnahmevertrag. Der Kläger habe einen Antrag auf Gewährung von Wahlleistungen unterschrieben, worin die Spalte "Unterbringung in einem 2-Bettzimmer in Verbindung mit gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen des leitenden Arztes oder des von ihm bestellten Vertreters" angekreuzt sei. Zudem ergebe sich aus dem Pflegekostentarif ab 1.1.1974, daß für Selbstzahler neben den Pflegesätzen der Abschnitt II die ärztlichen Leistungen von den liguidationsberechtigten Krankenhausärzten gesondert berechnet würden (Ziff. 5 des Pflegekostentarifes).
Auch aus der Bundespflegesatzverordnung lasse sich ein Liguidationsrecht des Krankenhauses nicht herleiten.
Der Beklagte sei daher zur Herausgabe der ohne Rechtsgrund erlangten Kosten für ärztliche Leistungen verpflichtet.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.909,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. August 1975 zu zählen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich darauf, daß der Kläger gesondert berechenbare Leistungen des leitenden Arztes oder seines Vertreters gewählt habe. Mit dem Kläger sei jedoch ein totaler Krankenhausaufnahmevertrag zustandegekommen, wonach das Krankenhaus auch die ärztliche Versorgung schulde. Dem Chefarzt stehe gegenüber den Selbstzahlern nur dann ein Liquidationsrecht zu, wenn ihm dies in Form einer zusätzlichen Dienstvergütung übertragen worden sei. So laute der Vertrag mit dem Chefarzt der Chirurgischen Abteilung jedoch nicht. Vielmehr erhalte der Chefarzt für seine dienstliche Haupttätigkeit eine Vergütung sowie eine monatliche Zulage, solange der Krankenhausträger bei Selbstzahlern im Rahmen des zwischen dem Patienten und dem Krankenhausträger geschlossenen einheitlichen Krankenhausaufnahmevertrages ein Honorar erheben könne.
Im übrigen beruft sich der Beklagte darauf, daß die Bundespflegesatzverordnung eindeutig die Gewährung von Wahlleistungen vorsehe. Diese Wahlleistungen könnten gesondert berechnet werden. Aber auch insoweit stehe der Vergütungsanspruch dem Beklagten zu.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet, denn die Zahlung des Klägers für die ärztlichen Leistungen an den Beklagten ist nicht ohne Rechtsgrund erfolgt.
Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG) vom 29. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. Teil I 1972 S. 1009) und der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV) vom 25. April 1973 (Bundesgesetzbl. Teil I 1973 S. 333) kommt zwischen dem Patienten und dem Krankenhaus grundsätzlich ein sogenannter "totaler" Krankenhausaufnahmevertrag zustande, d.h. das Krankenhaus schuldet sowohl die Pflege als auch die ärztlichen Leistungen. Das ergibt sich einmal aus § 17 KHG, wonach die Pflegesätze für alle Besucher nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen sind. Sie müssen auf der Grundlage der Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden, leistungsfähigen Krankenhauses und einer Kosten- und Leistungsrechnung eine wirtschaftliche Betriebsführung ermöglichen und die medizinisch und wirtschaftlich rationelle Versorgung durch die Krankenhäuser sichern. Absatz 2 der genannten Bestimmung lautet: "Werden Arztkosten oder Nebenkosten gesondert berechnet, so ist dies bei der Bemessung der Pflegesätze zu berücksichtigen; durch Rechtsverordnung nach § 16 ist zu bestimmen, welche Kosten als Arzt- oder Nebenkosten anzusehen und in welcher Höhe die Erlöse des Krankenhauses bei der Ermittlung der Selbstkosten zu berücksichtigen sind ..."
Gemäß § 16 KHG ist die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ... Vorschriften über die Pflegesätze der Krankenhäuser ... zu erlassen.
Gemäß § 3 BPflV ist ein allgemeiner Pflegesatz festzusetzen, durch den alle unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Krankenhausleistungen (allgemeine Krankenhauseleistungen) abgegolten werden ...
§ 2 Ziff. 5 der genannten Verordnung definiert Krankenhausleistungen als "ärztliche Leistungen, Pflege, Verpflegung, Unterkunft, Nebenleistungen und sonstige stationäre und halbstationäre Leistungen des Krankenhauses".
In § 6 der Verordnung heißt es: "Neben dem allgemeinen ... Pflegesatz ... dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen gesondert berechnet werden. Die gesonderte Berechnung ist nur bei Leistungen, die der zuständigen Behörde mitgeteilt worden sind zulässig, wenn die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist und die allgemeinen Krankenhausleistungen hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Eine gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige gesondert berechenbare Leistungen abhängig gemacht werden. Sofern ärztliche Leistungen als gesondert berechenbare Leistungen angeboten werden, kann die Wahl des Patienten nicht auf einzelne Liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses beschränkt werden ..."
Hiernach bestehen - im Regelfall - keine vertraglichen Beziehungen des Patienten zum leitenden Arzt, vielmehr bedient sich das Krankenhaus seiner Ärzte zur Erfüllung der ihm obliegenden ärztlichen Leistungen. In diesem Fall kann der (leitende) Arzt auch nicht seinen Vergütungsanspruch direkt gegenüber dem Patienten geltend machen, da es eben an einem selbständigen Anspruch des Arztes gegenüber dem Patienten mangels vertragliche Beziehungen fehlt (vergl. hierzu auch Palandt, BGB, 34. Aufl., Einführung vor § 611, Anmerk. 2 a cc, Uhlenbruck, NJW 1973, S. 1399 ff., Weißauer, Saarländisches Ärzteblatt 1975, S. 168 ff., Eichholz, Das Krankenhaus, 1974, S. 42 ff.; insoweit wohl h.M.).
Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob dem Arzt - und nur dem Arzt - ein originäres Liquidationsrecht gemäß GOÄ zusteht. Selbst wenn man das bejaht, kann der Krankenhausträger jedoch im Rahmen seiner Krankenhausaufnahmeverträge nach den Berechnungsvorschriften des KHG und der BPflV Ersatz der Arztkosten und sonstiger Nebenkosten verlangen, so daß es im Ergebnis auf die Problematik des "originären Liguidationsrechts" nicht ankommen kann.
Neben dieser Rechtsform des "totalen Krankenhausaufnahmevertrages" wird auch nach Inkrafttreten des Krankenhausgesetzes und der Bundespflegeverordnung eine vertragliche Regelung für zulässig gehalten, wonach Arzt und Patient in eigene vertragliche Beziehungen treten. Dies wird in aller Regel die Rechtsform des totalen Krankenhausaufnahmevertrages mit Arztzusatzvertrag sein. Hier wird einzusätzlicher Behandlungsvertrag mit dem leitenden Arzt abgeschlossen, der den Letzteren zur Eigenliquidation berechtigt bzw. berechtigen kann. § 6 der BPflV steht dem nicht entgegen, vielmehr geht diese Bestimmung auch davon aus, daß ärztliche Leistungen als gesondert berechenbare Leistungen angeboten werden (können). Insoweit stellt sich allerdings die Frage, welcher Art diese gesondert berechenbaren Leistungen überhaupt sein können. Denn schuldet das Krankenhaus ohnehin eine optimale ärztliche Versorgung, so bleibt für ein "Mehr" in aller Regel kein Raum. Insoweit könnte es sich um ärztliche "Luxusleistungen" handeln oder um ärztliche Leistungen, die nicht zwingend geboten sind, worauf Eichholz (aaO) zutreffend hinweist. (Die Rechtsform des "aufgespaltenen" Krankenhausvertrages kann für die Entscheidung dieses Rechtsstreits außer Betracht bleiben; er ist typisch für den Belegarzt und geht davon aus, daß hinsichtlich der ärztlichen Leistungen vertragliche Beziehungen nur zwischen dem Arzt und dem Patienten bestehen. Ob ein solcher aufgespaltener Krankenhausvertrag dann zustande kommt bzw. kommen kann, wenn dem (leitenden) Arzt vom Krankenhaus das Liquidationsrecht eingeräumt bzw. der Vergütungsanspruch abgetreten ist, kann ebenfalls dahinstehen, denn das ist vorliegende nicht der Fall.)
Es fragt sich mithin, welche ärztlichen Leistungen als gesondert berechenbare Leistungen angeboten werden können bezw. angeboten worden sind. Hierzu können grundsätzlich die allgemeinen Krankenhausleistungen nicht rechnen, wie sich aus dem Gesetz ergibt. Ebensowenig wird es sich in aller Regel um nicht notwendige ärztliche Leistungen handeln oder um ärztliche Leistungen, die lediglich gelegentlich der Krankenhausbehandlung erbracht werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich um jedenfalls um derartige Leistungen nicht.
Es kann sich also lediglich darum handeln, ob das Angebot der freien Arztwahl bzw. das Angebot der persönlichen Behandlung durch die leitenden Ärzte als zusätzliche Leistung angesehen werden kann (vergl. auch Weißauer aaO).
Im vorliegenden Fall sind "Wählleistungen" angeboten, und zwar des Inhalts der Unterbringung in einem 2-Bettzimmer in Verbindung mit gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen des leitenden Arztes oder desvon ihm bestellten Vertreters. Nach dem Pflegekostentarif werden u.a. als Entgelt für die stationären Leistungen berechnet: a) allgemeine Pflegesätze ... d) Wahlleistungen (§ 6 BPflV), e) Vergütungen für ärztliche Leistungen bei Selbstzahlern (§ 6 BPflV) ..., wobei ausdrücklich hervorgehoben ist, daß insbesondere die Leistungen unter d) und e) nicht mit den Pflegekosten abgegolten sind.
Zu beachten ist zwar, daß Leistungen, für die nur sie selbst ausreichend qualifiziert sind, von den leitenden Ärzten auch bei den Patienten erbracht werden müssen, die keinen Anspruch auf ärztliche Wahlleistungen haben. Dennoch muß man das Recht der freien Arztwahl, insbesondere das Recht der Behandlung durch den leitenden Arzt, als gesondert berechenbare Leistung im Sinne des § 6 der BPflV ansehen. Denn insoweit ist vereinbart, daß der Chefarzt alle wichtigen Anordnungen zur Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen aufgrund eigener Untersuchung persönlich trifft und solche Verrichtungen persönlich ausführt, die für den Patienten von besonderer Bedeutung sind (Eichholz aaO). Denn die Vereinbarung der Behandlung durch den leitenden Arzt bedingt gleichzeitig, daß der leitende Arzt selbst bzw. persönlich ein Mehr an ärztlicher Behandlung und Untersuchung zu erbringen hat, als dies normalerweise der Fall ist. Er ist nämlich zugleich verpflichtet, nicht nur diejenigen ärztlichen Leistungen gegenüber dem Patienten selbst bzw. persönlich zu erbringen, die er ohnehin aufgrund z.B. größerer Fachkunde auch im allgemeinen Krankenhausaufnahmevertrag zu erbringen hätte. Es muß also davon ausgegangen werden, daß im vorliegenden Fall ein totaler Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag zustande gekommen ist. Die gesonderte Berechnung dieser ärztlichen Leistungen ist auch im Sinne des § 6 der BPflV zwischen den Parteien vereinbart worden. Das ergibt sich u.a. aus dem Pflegekostentarif.
Hiermit ist allerdings die Frage noch nicht entschieden, ob der Vergütungsanspruch für ärztliche Leistungen dem leitenden Arzt oder dem Krankenhaus bzw. dessen Träger zusteht. Der Vergütungsanspruch für ärztliche Leistungen stände jedenfalls dann dem Krankenhaus nicht zu, wenn zwischen dem behandelnden Arzt selbst und dem Patienten ein (Dienst-)Vertrag zustande gekommen wäre. Das kann im vorliegenden Fall aber nicht angenommen werden. Denn die gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen sind ebenfalls vom Krankenhaus angeboten. Die aufgrund des Zusatzvertrages nach § 6 BPflV vom Patienten geschuldete Gegenleistung steht auch in diesem Fall primär dem Krankenhaus zu (vergl. Eichholz aaO). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn dem Chefarzt vom Krankenhausträger das Liquidationsrecht eingeräumt worden ist. Denn das den Chefärzten eingeräumte Liquidationsrecht hat derivativen Charakter, da es Ansprüche erfaßt, die dem Krankenhausträger aufgrund eines totalen Krankenhausaufnahmevertrages zustehen und als zusätzliche Dienstvergütung durch globale antizipierte Zession auf den leitenden Krankenhausarzt übertragen worden sind (vergl. auch Uhlenbruck aaO). Das Liquidationsrecht des leitenden Arztes bzw. der Vergütungsanspruch gegenüber dem Patienten ist ferner dann gegeben, wenn der Chefarzt in freiberuflicher Nebentätigkeit mit einem Selbstzahler einen Arztzusatzvertrag schließt. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um freiberufliche Nebentätigkeit des Chefarztes. Soweit Uhlenbruck meint, ein originäres Liquidationsrecht entstehe in allen Fällen, in denen der Patient ärztliche Sonderleistungen aufgrund eines Zusatzvertrages wünscht, kann dem nicht gefolgt werden. Denn entscheidend kann für die Berechtigung zur Geltendmachung des Vergütungsanspruches nur sein, inwieweit zwischen dem leitenden Arzt und dem Patienten ein selbständiger Vertrag über ärztliche Leistungen zustande gekommen ist. Uhlenbruck definiert denn auch nicht, was er unter ärztlichen Sonderleistungen aufgrund eines Zusatzvertrages versteht.
Bietet der Krankenhausträger eine gesondert berechenbare ärztliche Leistung des Inhalts an, daß die Behandlung durch den leitenden Arzt erfolgt, so entstehen hierdurch vertragliche Beziehungen zwischen dem Arzt und dem Patienten nicht, es sei denn, dem leitenden Arzt sei vom Krankenhausträger das Liquidationsrecht eingeräumt worden. Im letzteren Fall stände der Vergütungsanspruch lediglich aufgrund einer Zession dem leitenden Arzt zu. Dem steht auch der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nicht entgegen, denn der Kläger konnte hieraus nicht entnehmen, daß zwischen ihm und dem leitenden Arzt unmittelbare vertragliche Beziehungen angeboten worden wären.
Der Beklagte Landkreis war daher berechtigt, den Vergütungsanspruch auch für die ärztlichen Leistungen zu fordern. Dahingestellt bleiben kann, ob derartige gesondert berechenbare ärztliche Leistungen auf den pauschalierten Pflegesatz anzurechnen sind oder nicht. Denn das ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Der Kläger beruft sich jedenfalls nicht darauf, daß der Vergütungsanspruch insgesamt überhöht gewesen wäre.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Ziff. 4 ZPO.