Amtsgericht Goslar
Urt. v. 17.05.1979, Az.: 4 C 516/78

Gesetzlicher Übergang von Schadensersatzforderungen aus einem Verkehrsunfall auf eine Gemeinde

Bibliographie

Gericht
AG Goslar
Datum
17.05.1979
Aktenzeichen
4 C 516/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11699
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGOSLR:1979:0517.4C516.78.0A

Verfahrensgegenstand

Forderung

Das Amtsgericht Goslar hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26.4.1979
durch
den Richter am Amtsgericht
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin DM 352,75 nebst 4 % Zinsen seit dem 19.9.1978 sowie 4,- DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Beklagte zu 2. wird als Verursacher eines Verkehrsunfalles am 29.8.1976, die Beklagte zu 1. als Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 2. in Anspruch genommen.

2

Bei dem Verkehrsunfall wurde das Mitglied der Klägerin, Stadtamtmann ... schwer verletzt. Die volle Haftung des Beklagten zu 2. und somit die volle Eintrittspflicht der Beklagten zu 1. ist unstreitig.

3

Die Klägerin hat dem Verletzten ... einen Betrag in Höhe von 1.116,05 DM auf die Heilbehandlungskosten in Höhe von 1.888,25 DM erstattet und macht insoweit übergegangene Ansprüche des Verletzten gemäß § 67 VVG geltend.

4

Die Beklagte zu 1. hat der Klägerin 763,30 DM überwiesen. Der Restbetrag von 352,75 DM ist Gegenstand des Rechtsstreits.

5

Die Beklagte zu 1. weigert sich, diesen Betrag zu zahlen, da sie die Zahlung an die Beihilfestelle des Verletzten, die Stadt Goslar, erbracht hat.

6

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

7

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

8

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage ist begründet.

10

Die Klägerin kann von den Beklagten den Restbetrag in Höhe von 352,75 DM der von ihr an den Verletzten ... erstatteten Kosten verlangen.

11

Denn insoweit ist die Forderung des Geschädigten ... gegen die Beklagten gemäß § 67 VVG auf die Klägerin übergegangen. Zwar hat die Beklagte zu 1. insoweit schon eine Leistung an die Stadt Goslar als Beihilfestelle des Geschädigten erbracht. Die Stadt Goslar war aber nicht berechtigt, von den Beklagten ihre Beihilfeaufwendungen ersetzt zu verlangen. Denn die Schadensersatzforderung des Geschädigten war nicht gemäß § 95 Nds. BeamtG auf die Stadt Goslar übergegangen, da kein Beihilfefall gegeben war. Der Dienstherr des Geschädigten, die Stadt Goslar, war zur Beihilfeleistung nicht verpflichtet, da der Geschädigte von den Beklagten vollen Ersatz verlangen konnte. Es mag zwar zutreffen, daß die Stadt Goslar im Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe dem Geschädigten gegenüber zwar einer Abschlagzahlung leistungsverpflichtet war, da noch nicht feststand, ob und gegebenenfalls gegen wen Schadensersatzansprüche mit Erfolg durchgesetzt werden konnten. Diese Leistungsverpflichtung war jedoch keine unbedingte, sondern es handelte sich lediglich um eine unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung stehende Abschlagzahlung für den Fall, daß sich herausstellen sollte, daß die Leistung nicht beihilfefähig sein sollte, wenn nämlich die Aufwendungen des Geschädigten durch den Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger gedeckt waren.

12

Ein gesetzlicher Forderungsübergang auf die Stadt Goslar hat somit nicht stattgefunden, für einen rechtsgeschäftlichen Forderungsübergang liegen keine Anhaltspunkte vor.

13

Hätte der Geschädigte seinen Anspruch nämlich an die Stadt Goslar abgetreten, wäre die Leistung der Beklagten an die Stadt Goslar zu Recht erfolgt. Die Klägerin wäre dann insoweit von ihrer Verpflichtung gegenüber dem Verletzten frei geworden und hätte den hier geltend gemachten Betrag von ihm zurückverlangen können.

14

Die Klage hat somit Erfolg.

15

Die Entscheidung über die Zinsforderung beruht auf §§ 284, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, § 713 ZPO.